§LBOSaar
§16

Rauchabführung

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung — VkVO)
Vom
25. September 2000
Fundstelle
Amtsbl. S. 1934
(1)

In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach § 42 Abs. 2 der Landesbauordnung sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben.

(2)

In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen im Brandfall so betrieben werden können, dass sie nur entlüften, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt.

(3)

Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift „Rauchabzug„ zu versehen. An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde.

(4)

Innen liegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 m² haben. Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoss aus zu öffnen sein.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-10). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), Art. 3 der Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) und Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).