§LBOSaar
§33

Ordnungswidrigkeiten[3]

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung — VkVO)
Vom
25. September 2000
Fundstelle
Amtsbl. S. 1934

Ordnungswidrigkeiten 3 Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 10 Abs. 2 Satz 3 vergrößert,

2.

Rettungswege entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,

3.

Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,

4.

in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

5.

auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

6.

Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten lässt,

7.

als Betreiberin oder Betreiber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

8.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,

9.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,

10.

die vorgeschriebenen Prüfungen entgegen § 30 Abs. 1 nicht durchführen lässt.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-10). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), Art. 3 der Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) und Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).