§LBOSaar
§12

Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung — VkVO)
Vom
25. September 2000
Fundstelle
Amtsbl. S. 1934
(1)

Innen liegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig.

(2)

Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(3)

Treppenraumerweiterungen müssen

1.

die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen,

2.

feuerbeständige Decken aus nicht brennbaren Baustoffen haben und

3.

mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen. Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-10). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), Art. 3 der Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) und Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).