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Landtag des Saarlandes, Drucksache 17/546
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Materialien zur LBO 2004

Gehört zu
Materialien zur LBO 2004
Art
Gesetzentwurf der Regierung
Datum
14.08.2023
Verkündung
Amtsbl. 2024 S. 212

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[S. 1]

LANDTAG DES SAARLANDES 17. Wahlperiode Drucksache 17/546 14.08.2023

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes

betr.: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

A. Problem und Ziel

Anlass der Erstellung des Gesetzentwurfs ist das Vertragsverletzungsverfahren Nummer 2018/2291, das die Europäische Kommission mit Mitteilung vom 24.01.2019 gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG) eingeleitet hat.

In dem Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission die nicht ordnungsgemäße Umsetzung verschiedener Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz beanstandet.

Einem Teil der Beanstandungen, der sich insbesondere auf die landesrechtlichen Regelungen zu auswärtigen Dienstleistenden und auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren in §§ 21 und 23 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bezog, wurde mit dem Gesetz Nr. 2038 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 15. September 2021 (Amtsbl. I S. 2370) bereits abgeholfen.

Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sind noch die landesrechtlichen Regelungen zur Bauvorlageberechtigung von (auswärtigen) Ingenieurinnen und Ingenieuren in § 66 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Landesbauordnung in Verbindung mit §§ 29 und 30 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.

Angesichts der herausragenden Bedeutung des Klimaschutzes und des Ziels,

Ausgegeben: 21.08.2023

[S. 2]

das Bauen zu vereinfachen, sind mögliche Änderungen in der Landesbauordnung zu prüfen. Zudem sind aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis weitere Änderungen der Landesbauordnung erforderlich.

B. Lösung

Vertreter der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland haben gemeinsam einen Kompromiss zur Beilegung des Vertragsverletzungsverfahrens Nummer 2018/2291 hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung von Ingenieurinnen und Ingenieuren ausgehandelt.

Am 22./23. September 2022 wurde zur Umsetzung des Kompromisses auf der 140. Sitzung der Bauministerkonferenz einstimmig eine Änderung von §§ 65 ff. der Musterbauordnung beschlossen.

Um den Beanstandungen der Europäischen Kommission abzuhelfen und um die Verhängung von Sanktionen in dem Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden, ist es erforderlich, die §§ 65 ff. der Musterbauordnung als Mindeststandard in Landesrecht umzusetzen.

Der Gesetzentwurf setzt die §§ 65 ff. der Musterbauordnung inhaltlich in Landesrecht um und enthält erforderliche Anpassungen und Ergänzungen.

Die nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz erforderliche Prüfung wurde vorgenommen (siehe Anlage). Die nach § 6 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes vorgesehene Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte über das Internetportal des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

Der Gesetzentwurf enthält weiterhin Änderungen der Landesbauordnung, die einen Beitrag zum Klimaschutz (abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Wärmepumpen, brandschutzrechtliche Verbesserungen bei Solaranlagen, Verbesserung Verfahrensfreiheit und Einsatz von Stellplatz-Ablösebeträgen für Ladestationen für Elektromobilität) sowie zur Vereinfachung des Bauens (kostensparender Verzicht auf Aufzüge bei Bestandsänderungen, barrierefreiheitsrechtliche Erleichterungen von Dachgeschossausbauten) leisten sollen, sowie weitere Änderungen, die aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis erforderlich sind (z.B. im Bereich der Anzeigepflicht der Aufstellung von Fliegenden Bauten).

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

[S. 3]

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine.

G . Federführende Zuständigkeit

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

[S. 4]

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Vom

Der Landtag wolle beschließen:

Artikel 1 Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird nach den Wörtern „Teil der Gebäudekonstruktion sind“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 11 wird nach dem Wort „Hilfe“ das Wort „auffindbar“ und ein Komma eingefügt.

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:

„Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m,“

bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4 bis 7“ durch die Angabe „Nr. 4, 5, 6 und 8“ ersetzt.

4. § 32 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:

1. ohne Abstand

a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn die Wände nach Halbsatz 1 mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,

[S. 5]

b) Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände nach Halbsatz 1 gegen Brandübertragung geschützt sind.

2. mindestens 0,50 m Solaranlagen, die mit maximal 30 cm Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nr. 1 Buchstabe b fallen.

3. mindestens 1,25 m a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter Nr. 1 Buchstabe a fallen, b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter Nr. 1 Buchstabe b fallen, c) Solaranlagen, die nicht unter Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 fallen.“

5. § 39 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; die Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. Satz 1 gilt nicht beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungsänderung des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse. Von den Aufzügen nach Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Satz 5 gilt nicht für Haltestellen in Untergeschossen, wenn der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nur im Untergeschoss stufenlos erreichbar ist.“

6. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Netto-Grundfläche“ durch das Wort „Netto-Raumfläche“ und das Wort „Grundfläche“ durch das Wort „Netto-Raumfläche“ ersetzt.

[S. 6]

7. In § 46 Absatz 3 wird das Wort „gut“ durch das Wort „barrierefrei“ und das Wort „Rollstühle“ durch das Wort „Mobilitätshilfsmittel“ ersetzt.

8. In § 47 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Parkeinrichtungen“ die Wörter „oder die Herstellung von Ladestationen für Elektromobilität“ eingefügt.

9. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „alle Wohnungen“ durch die Wörter „die Aufenthaltsräume“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Wohn- und Schlafräume“ durch das Wort „Aufenthaltsräume“ ersetzt.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn durch nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses, durch Nutzungsänderung des obersten Geschosses, durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder durch Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen entstehen.“

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungs- und Erziehungswesens,“

c) In Absatz 3 wird das Wort „alten“ durch die Wörter „aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten“ ersetzt und werden nach den Wörtern “genutzt werden“ die Wörter „oder die ihrer Betreuung dienen“ eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Geländeverhältnisse,“ die Angabe „wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs,“ eingefügt.

10. § 61 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe h wird wie folgt neu gefasst:

„h) Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung.“

11. § 66 wird wie folgt gefasst:

[S. 7]

„§ 66 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein. Dies gilt nicht für

1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Abs. 2 verfasst werden, und

2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

1. wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf oder

2. wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 29c des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bauvorlageberechtigt ist.

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner

1. Berufsangehörige, welche über die in § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen, für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und

a) freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,

c) land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die keine Sonderbauten sind,

d) Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäuden sowie

e) Garagen bis 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,

2. Berufsangehörige, welche

a) auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

[S. 8]

die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen dürfen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten rechtmäßig niedergelassen sind, nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Architektin oder des Architekten rechtmäßig niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,

3. Berufsangehörige, welche

a) die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen besitzen,

b) einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in Anlage 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind,

c) ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig waren,

für ihre dienstliche Tätigkeit bei einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(4) Bauvorlageberechtigt für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorhaben und

1. Baumaßnahmen in oder an Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Brutto-Rauminhalts um mehr als 100 m³ führen,

2. die Errichtung oder Änderung von

a) landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 120 m² Geschossfläche, die keine Sonderbauten sind,

b) Behelfsgebäuden und untergeordneten Gebäuden sowie

[S. 9]

c) Garagen bis 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen

sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen.

(5) Die Bauvorlageberechtigten nach Abs. 3 Nr. 1 sind in ein von der Ingenieurkammer zu führendes Verzeichnis einzutragen.“

12. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.“

b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 4“ und die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.

13. § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 2 gelten drei Jahre; § 74 Absatz 2 gilt entsprechend.“

14. In § 77 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „unter Vorlage des Prüfbuchs“ die Wörter „rechtzeitig, mindestens sechs Werktage vor Inbetriebnahme,“ eingefügt.

15. In § 87 Absatz 1 Nummer 8 wird nach den Wörtern „oder ohne“ das Wort „rechtzeitige“ eingefügt.

[S. 10]

Artikel 2

Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29

Liste der Bauvorlageberechtigten, Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung“.

b) Nach der Angabe zu § 29 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 29a

Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 29 Absatz 3“

§ 29b

Ausgleichsmaßnahmen“

„§ 29c

Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, Anzeigeverfahren“

c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30

Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung

2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie müssen der Anzeige bei der erstmaligen Meldung und bei wesentlicher Änderung der in den Dokumenten bescheinigten Situation folgende Dokumente beifügen:

[S. 11]

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darüber hinaus ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben und

3. einen Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).“

b) Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 2 haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln.“

3. § 4 Absatz 5 wird folgender Satz 8 angefügt:

„Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.“

4. In § 13 Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.

5. § 23 Absatz 4 wird folgender Satz 8 angefügt:

„Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.“

6. § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29

Liste der Bauvorlageberechtigten, Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung

(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer

1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist und

2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

[S. 12]

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf. § 24 und § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.

(2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt.

(3) Ein Antragsteller wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn

1. er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,

2. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

3. die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 vergleichbar ist.

Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller, der nachweist, dass er

1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

3. keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestehen.

[S. 13]

(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.

(5) § 17 des Berufsqualifikationsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2432), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.

7. Nach § 29 werden folgende §§ 29a bis § 29c eingefügt:

„§ 29a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 29 Absatz 3 (1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren sind die §§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland entsprechend anzuwenden.

(2) Antragsteller haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 29 Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.

Die Liste enthält folgende Angaben:

1. Zeitpunkt der Eintragung, 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,

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4. Akademische Grade und Titel und 5. ladungsfähige Adresse. Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat. Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation hat der Antragsteller der Ingenieurkammer unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer gelten auch für diese Liste.

(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid im Sinne von § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland festzustellen.

§ 29b Ausgleichsmaßnahmen

(1) Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 29 Absatz 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d eingestuft, so kann die Ingenieurkammer sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung nach § 57 Nummer 3 fest.

(3) Die Ingenieurkammer kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

§ 29c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, Anzeigeverfahren (1) Ein Dienstleister, der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist, ist von der Ingenieurkammer in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen.

(2) Ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige

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nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein Identitätsnachweis, 2. eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 3. ein Berufsqualifikationsnachweis, 4. in den in § 29 Absatz 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, 5. ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5). §§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Der Ingenieurkammer steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist dem Dienstleister zu untersagen, wenn der Dienstleister nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt. In diesem Fall ist dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt er die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 2, so darf ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 66 der Landesbauordnung.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.

(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

[S. 16]

(6) § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes Saarland ist entsprechend anzuwenden.“

8. § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung

(1) Dem Antrag zur Eintragung in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung Bauvorlageberechtigte haben die Berufspflichten zu beachten.“

9. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.“

b) Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.

(4) § 24, § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.“

10. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen und durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt: „Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden.“

[S. 17]

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Auswärtige Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner haben die Berufspflichten zu beachten.“

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.“

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.

(4) § 24, § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.“

12. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wir die Angabe „§ 30 Absatz 2 Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 32 Absatz 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3 “ ersetzt.

c) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

„Auswärtige Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner haben die Berufspflichten zu beachten.“

[S. 18]

13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe „das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten,“ gestrichen und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. alle in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung eingetragenen Personen, die im Saarland eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben.“

14. In § 37 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten“ durch die Angabe „das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung, das Verzeichnis nach § 29c Absatz 1“ ersetzt.

15. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter „das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten,“ die Angabe „§ 30 Absatz 2,“ und die Angabe „§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,“ gestrichen und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummer 7 und Nummer 8 angefügt:

„7. das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch, 8. das Verzeichnis nach § 29c Absatz 1 alphabetisch.“

16. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Listen“ die Angabe „und das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung,“ und nach der Angabe „§ 4 Absatz 4,“ die Angabe „§ 29b,“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,“ gestrichen.

cc) Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. über die Untersagung nach § 29c Absatz 3 Satz 3,“

dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummer 5 und 6.

[S. 19]

ee) In der neuen Nummer 5 werden die Angabe „§ 30 Absatz 4 Satz 2,“ und die Angabe „§ 30 Absatz 4 Satz 2,“ gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Über

1. Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und deren Löschung,

2. Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten und deren Löschung,

3. Eintragungen in die Liste nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung und deren Löschung,

4. Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 32 Absatz 4 Satz 2,

5. Eintragungen in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 34 Absatz 3 Satz 2, entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die außer in den Fällen der Nummer 3 in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen.“

17. In § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 2“ ein Komma und die Wörter „§ 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung oder § 29c“ eingefügt.

18. In § 57 Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 4 und 5“ die Angabe „§ 23 Absatz 3 und 4, § 26 Satz 2 und § 29b“ eingefügt.

19. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland nur Anwendung, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich angeordnet wird.“

20. § 60 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:

„(7) Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom XX.XX.XXXX (eintragen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes) bestehende Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten und darauf beruhende Pflichtmitgliedschaften in der Ingenieurkammer behalten ihre Gültigkeit. Die Regelungen über die Löschung bleiben unberührt.

(8) Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und

[S. 20]

des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom XX.XX.XXXX (eintragen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes) laufende Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sind nach den Vorschriften des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), abzuschließen.

(9) Die in der Anlage 2 bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom XX.XX.XXXX (eintragen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes) ihr Studium bereits begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom XX.XX.XXXX (eintragen: Datum und Fundstelle des Gesetzes) geltenden Fassung.“

21. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (§ zu 29 Absatz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1)

Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

Allgemeines

Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.

Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens

Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung „Bauingenieurwesen“ oder entsprechenden Studiengängen von mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS- Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können. Hierzu gehören:

1. Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematisch-naturwissenschaftlichen Bereich vermitteln: insbesondere Höhere Mathematik, technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie, und Baustoffkunde und Technisches Darstellen,

[S. 21]

2. Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln: insbesondere Baukonstruktion/ Objektplanung Gebäude, Tragwerkslehreplanung, Bauinformatik/ Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Bodenmechanik und Geodäsie,

3. Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau,

4. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln: insbesondere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene) Straßenwesen,

5. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln: insbesondere Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement,

6. Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln: insbesondere Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht, Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz) und technische Gebäudeausrüstung.

Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.“

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

[S. 22]

Begründung:

A. Allgemeines

Anlass des Gesetzentwurfs ist das Vertragsverletzungsverfahren Nummer 2018/2291, das die Europäische Kommission mit Mitteilung vom 24.01.2019 gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG) eingeleitet hat.

In dem Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission die nicht ordnungsgemäße Umsetzung verschiedener Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz beanstandet.

Einem Teil der Beanstandungen, der sich insbesondere auf die landesrechtlichen Regelungen zu auswärtigen Dienstleistenden und auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren in §§ 21 und 23 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bezog, wurde mit dem Gesetz Nr. 2038 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 15. September 2021 (Amtsbl. I S. 2370) bereits abgeholfen.

Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sind noch die landesrechtlichen Regelungen zur Bauvorlageberechtigung von (auswärtigen) Ingenieurinnen und Ingenieuren in § 66 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Landesbauordnung in Verbindung mit §§ 29 und 30 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.

Vertreter der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland haben gemeinsam einen Kompromiss zur Beilegung des Vertragsverletzungsverfahrens Nummer 2018/2291 hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung von Ingenieurinnen und Ingenieuren ausgehandelt.

Am 22./23. September 2022 wurde zur Umsetzung des Kompromisses auf der 140. Sitzung der Bauministerkonferenz einstimmig eine Änderung von §§ 65 ff. der Musterbauordnung beschlossen.

Um den Beanstandungen der Europäischen Kommission abzuhelfen und um die Verhängung von Sanktionen in dem Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden, ist es erforderlich, die §§ 65 ff. der Musterbauordnung als Mindeststandard in Landesrecht umzusetzen.

[S. 23]

Der Gesetzentwurf setzt die §§ 65 ff. der Musterbauordnung inhaltlich in Landesrecht um und enthält erforderliche Anpassungen und Ergänzungen.

Die nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz erforderliche Prüfung wurde vorgenommen (siehe Anlage). Die nach § 6 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes vorgesehene Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte über das Internetportal des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

Der Gesetzentwurf enthält weiterhin Änderungen der Landesbauordnung, die einen Beitrag zum Klimaschutz (abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Wärmepumpen, brandschutzrechtliche Verbesserungen bei Solaranlagen, Verbesserung Verfahrensfreiheit und Einsatz von Stellplatz-Ablösebeträgen für Ladestationen für Elektromobilität) sowie zur Vereinfachung des Bauens (kostensparender Verzicht auf Aufzüge bei Bestandsänderungen, barrierefreiheitsrechtliche Erleichterungen von Dachgeschossausbauten) leisten sollen, sowie weitere Änderungen, die aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis erforderlich sind (z.B. im Bereich der Anzeigepflicht der Aufstellung von Fliegenden Bauten).Im Einzelnen

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung)

LBO 2004: § 1

Zu Nummer 1 (§ 1 – Anwendungsbereich)

Es handelt sich um eine Anpassung an die Musterbauordnung.

Anders als Regale, die im Freien errichtet werden und die nach § 61 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind, sind Regale und Regalanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich gilt nicht, wenn die Regale Teil der Gebäudekonstruktion sind, wie Geschosse wirken oder Erschließungsfunktion haben. Sie sind Teil der Gebäudekonstruktion, wenn die Regalständer gleichzeitig tragende Teile des Gebäudes sind; in diesem Fall ist nicht die Regal- sondern die Gebäudefunktion maßgeblich. Regale wirken wie Geschosse, wenn sich Aufenthaltsflächen oder -räume auf ihnen befinden. Regale mit Bediengängen haben Erschließungsfunktion, wenn einzelne Regalebenen nicht mehr vom Boden aus bedient werden.

Die Behandlung von Regalen im Freien als bauliche Anlagen sowie von Regallagern mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m als Sonderbau nach § 2 Absatz 4 Nummer 18 bleibt hiervon unberührt.

[S. 24]
LBO 2004: § 2

Zu Nummer 2 (§ 2 – Begriffe)

Es handelt sich um eine Anpassung an § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes und des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes in Bezug auf bauliche Anlagen.

LBO 2004: § 8

Zu Nummer 3 (§ 8 – Erleichterungen von den Anforderungen des § 7)

Zu Buchstabe a)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Mit dem neuen § 8 Absatz 2 Nummer 7 sollen Wärmepumpen abstandsflächenrechtlich privilegiert werden. Die Bedeutung dieser Anlagen zur Heizung von Gebäuden und anderen Einrichtungen ist bereits heute ein wichtiger Baustein der Energiewende und wird in Zukunft weiter zunehmen. Durch die Festlegung einer maximalen Höhe über der Geländeoberfläche und einer maximalen Gesamtlänge je Grundstücksgrenze sollen große Anlagen von der Privilegierung ausgeschlossen werden. Durch die Regelung einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3,0 m kann die Regelung grundsätzlich auch mehrere nebeneinanderstehende Wärmepumpen erfassen, die zusammen die maximale Gesamtlänge je Grundstücksgrenze einhalten. Anforderungen aus dem Bauplanungsrecht und dem Immissionsschutzrecht müssen bei der Standortwahl weiterhin beachtet werden.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

LBO 2004: § 32

Zu Nummer 4 (§ 32 – Dächer)

Die Neufassung des Absatzes 5 Satz 2 erfolgt mit dem Ziel, für Solaranlagen (Photovoltaikanlagen, Solarthermie-Anlagen) einen geringeren Abstand zu Brandwänden vorzuschreiben, wenn dies aus Brandschutzgründen gerechtfertigt werden kann. Dazu wird die Aufzählung neu strukturiert und die Reihenfolge geändert.

Für Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen sowie für Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten bleiben die Anforderungen unverändert. Für Solaranlagen werden partiell geringere Abstände zugelassen als bisher.

Die Anforderung in Satz 2 dient der ausreichend langen Verhinderung der Brandweiterleitung auf ein anderes Gebäude in Fällen, in denen Solaranlagen

[S. 25]

in Brand geraten. Satz 2 sieht deshalb Abstände von Solaranlagen zu Brandwänden und Wänden anstelle von Brandwänden vor. Keinen Abstand müssen Solaranlagen nach Nummer 1 Buchstabe b einhalten, wenn sie durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. Werden beispielsweise bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 Brandwände 30 cm über Dach geführt, sind Solaranlagen gegen Brandübertragung geschützt, wenn sie die Brandwände nicht überragen, sie also höchstens 30 cm über der Bedachung installiert sind.

Werden Brandwände bzw. Wände anstelle von Brandwänden dagegen nur unter die Dachhaut geführt oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abgeschlossen, werden Abstände für Solaranlagen erforderlich. Dies gilt auch für dachintegrierte Solaranlagen. Die Abstände sind zwischen den Außenseiten von Solaranlagen und Brandwänden zu messen.

Unter den Voraussetzungen von Nummer 2 genügt für Solaranlagen ein Abstand von 0,50 m, weil von ihnen eine geringere Brandweiterleitungsgefahr als von höher aufgeständerten Solaranlagen ausgeht, da ein Überlaufen einer nicht über Dach geführten Brandwand seitens der Feuerwehren kontrolliert bzw. verhindert werden kann.

Auf einen Mindestabstand von 0,50 m zu einer Brandwand kann in diesen Fällen nicht verzichtet werden. Der Feuerwehr muss es ermöglicht werden, ein Dach für wirksame Löscharbeiten zu öffnen. Die Einsatzpraxis zeigt, dass im Brandfall zwingend der obere Abschluss der Brandwand kontrolliert werden muss um einer Ausbreitung von Feuer über die Brandwand hinweg vorzubeugen. Dies sollte weiterhin ohne Demontage der Photovoltaik-Elemente möglich sein, da hier nur geschulte Fachkräfte eingesetzt werden können, über die die Feuerwehr nicht verfügt.

Nach Nummer 3 Buchstabe c müssen höher als 30 cm über der Dachhaut aufgeständerte Solaranlagen weiterhin einen Abstand von 1,25 m einhalten. Bei solchen Photovoltaikanlagen ist die Gefahr der Brandweiterleitung mit anderen Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen vergleichbar.

LBO 2004: § 39

Zu Nummer 5 (§ 39 – Aufzüge)

Absatz 4 Satz 1 bleibt unverändert und verlangt weiterhin bei höheren Gebäuden eine ausreichende Zahl von Aufzügen.

Aufzüge haben insbesondere die Funktion, Personen die Nutzung des Gebäudes zu ermöglichen, die nicht oder nur mit Schwierigkeiten Treppen nutzen können. Außerdem soll der Transport sperriger und schwerer Lasten erleichtert werden. Daher werden Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufzüge und die Lage der Haltestellen gestellt.

[S. 26]

Der neue Satz 2 erleichtert das Bauen im Bestand und dient der Kosteneinsparung. So können sowohl Dachausbauten als auch Aufstockungen bestehender Gebäude oder Nutzungsänderungen bereits ausgebauter Dachgeschosse bis zu zwei Geschosse verwirklicht werden, ohne dass dies eine Verpflichtung nach sich zieht, eine Aufzugsanlage zu errichten. Da die allgemeine Verpflichtung zur Herstellung von Aufzügen erst ab 13 m greift (das können sechs Vollgeschosse sein), wird in vielen Fällen eine dreigeschossige Aufstockung bereits die Hochhausgrenze von 22 m erreichen, die eigene Aufzugspflichten (Feuerwehraufzug) nach sich zieht. Wird bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 durch eine Aufstockung von mehr als zwei Geschossen eine Höhe erreicht, die die Verpflichtung zur Herstellung eines Aufzugs auslöst, wird diese Herstellungsverpflichtung regelmäßig verhältnismäßig sein.

Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 2.

Satz 4 entspricht dem bisherigen Satz 3. Das Wort „Wohnungen“ wird durch das Wort „Nutzungseinheiten“ ersetzt. Dadurch wird die stufenlose Erreichbarkeit des Aufzugs von allen Nutzungseinheiten erreicht. Die Regelung verbessert die Horizontalerschließung des Gebäudes für mobilitätseingeschränkte Menschen. Da der kostenintensive Aufzug ohnehin hergestellt werden muss, ist seine horizontale Erreichbarkeit durch alle Nutzungseinheiten eher ein Planungs- als ein Kostenthema.

Satz 5 entspricht dem bisherigen Satz 4 und Satz 6 dem bisherigen Satz 5.

LBO 2004: § 45

Zu Nummer 6 (§ 45 - Aufenthaltsräume)

Zu Buchstabe a)

Satz 1 bleibt unverändert.

In dem neuen Satz 2 wird (wieder) eine Mindesthöhe für Aufenthaltsräume im Dachraum vorgegeben, damit die Regelung des § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 tatsächlich als Erleichterung wahrgenommen wird. Grundsätzlich wird auch schon bei der Gebäudeklasseneinstufung von der Möglichkeit eines Aufenthaltsraumes gesprochen, allerdings enthielt der bisherige Absatz 1 keinen konkreten Anhaltspunkt zur Raumhöhe im obersten Geschoss, obwohl dies ggf. wesentlichen Einfluss auf die Vorgabe der materiellen Anforderungen hat. Durch die konkrete Raumhöhenangabe kann ein einheitlicher Vollzug in der Praxis gewährleistet werden.

Der Begriff der Netto-Grundfläche wird entsprechend der Neufassung der DIN 277-1:2016 01 in Netto-Raumfläche umbenannt.

Zu Buchstabe b)

Der Begriff der Netto-Grundfläche wird entsprechend der Neufassung der DIN 277-1:2016 01 in Netto-Raumfläche umbenannt.

[S. 27]
LBO 2004: § 46

Zu Nummer 7 (§ 46 – Wohnungen)

Absatz 3 fordert für Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen bislang gut zugängliche Abstellräume, z.B. für Kinderwagen und Fahrräder, sowie den einzelnen Wohnungen zugeordnete Abstellräume. Das Wort „gut“ wird durch das Wort „barrierefrei“ und das Wort „Rollstühle“ durch das Wort „Mobilitätshilfsmittel“ ersetzt werden, so dass z.B. auch andere Hilfsmittel, wie beispielsweise Rollatoren, erfasst sind. Mit den Änderungen erfolgt eine Klarstellung für die Rechtsanwendung und wird den Bedürfnissen des demografischen Wandels Rechnung getragen.

LBO 2004: § 47

Zu Nummer 8 (§ 47 – Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder)

Zur Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge wird die Möglichkeit aufgenommen, den für die nicht eingehaltene Stellplatzpflicht abzulösenden Geldbetrag auch für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu verwenden.

LBO 2004: § 50

Zu Nummer 9 (§ 50 – Barrierefreies Bauen)

Zu Buchstabe a)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Absatz 1 regelt die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit bei Wohnungen. Konkrete Anforderungen, wie die Barrierefreiheit erreicht werden muss, enthält die als Technische Baubestimmung eingeführte und damit grundsätzlich verbindliche DIN 18040-2.

Satz 1 verlangt, dass bei Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. In diesen Wohnungen müssen auch bestimmte Räume barrierefrei sein.

Satz 2 wird aus Gründen der Regelungsvereinfachung auf Aufenthaltsräume umgestellt.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Satz 3 wird aus Gründen der Regelungsvereinfachung auf Aufenthaltsräume umgestellt.

Zu Doppelbuchstabe cc)

Der neue Satz 5 erleichtert das Bauen im Bestand und macht Abweichungsentscheidungen entbehrlich. Gerade in Hinblick auf Nachverdichtungspotenziale, die durch den Ausbau von Dachräumen, die Nutzungsänderung bereits ausgebauter Dachgeschosse und die Aufstockung von Gebäuden erschlossen werden, sollen Ermessensentscheidungen der Bauaufsichtsbehörden darüber,

[S. 28]

ob die nachträglichen Maßnahmen die Anforderungen, z.B. des Satzes 1, erfüllen müssen, entfallen. Die Begrenzung der Aufstockung auf bis zu zwei Geschosse erfolgt vor dem Hintergrund, dass in der Regel darüber hinaus die Hochhausgrenze erreicht ist, die für sich eine Aufzugspflicht begründet und daraus folgend Maßnahmen der Barrierefreiheit verhältnismäßig werden lässt. Die Regelung korrespondiert mit der Neufassung von § 39 Absatz 4 Satz 2.

Zu Buchstabe b)

Absatz 2 regelt die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen. Konkrete Anforderungen, wie die Barrierefreiheit erreicht werden muss, enthält die als Technische Baubestimmung eingeführte und damit grundsätzlich verbindliche DIN 18040-1.

Durch die Änderung von Nummer 1 werden Einrichtungen des Erziehungswesens aufgenommen. Damit wird geregelt, dass auch Tageseinrichtungen für Kinder in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein müssen. Die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder durch Kinder mit Behinderungen wird damit ermöglicht. Krippenbereiche der Tageseinrichtungen für Kinder sind vom Barrierefreiheitserfordernis nur hinsichtlich der sensorischen Wahrnehmungsmöglichkeiten betroffen.

Zu Buchstabe c)

Die Änderungen in Absatz 3 konkretisieren den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung.

Zu den baulichen Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderungen genutzt werden, gehören z.B. Behindertenwerkstätten und Behindertenausbildungsstätten.

Zu den baulichen Anlagen für Menschen, die aufgrund von Alter beeinträchtigt sind, gehören z.B. Tages- und Begegnungsstätten sowie Altenheime.

Zu den baulichen Anlagen für Menschen, die aufgrund von Krankheit beeinträchtigt sind, gehören z.B. Pflegeeinrichtungen.

Zu den baulichen Anlagen, die der Betreuung dienen, gehören z.B. Heime für Menschen mit Behinderungen und Einrichtungen zum Zwecke der Pflege- und Betreuung von Menschen.

Zu Buchstabe d)

Es handelt sich um eine Anpassung an die Musterbauordnung.

LBO 2004: § 61

Zu Nummer 10 (§ 61 - Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen)

[S. 29]

Die Änderung von Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe h dient der Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

LBO 2004: § 66

Zu Nummer 11 (§ 66 - Bauvorlageberechtigung)

Aufgrund des von der Europäischen Kommission gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens VVV 2018/2291 wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG haben die Europäische Kommission und Deutschland gemeinsam einen Kompromiss zur Beilegung des Vertragsverletzungsverfahrens hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung von Ingenieurinnen und Ingenieuren ausgehandelt.

Dieser Kompromiss führt zu Änderungen in den §§ 65 ff. der Musterbauordnung. Diese Änderungen sind zwingend als Mindeststandard in Landesrecht umzusetzen, um die Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens sicherzustellen.

Zum Zwecke der Angleichung an die Regelungen der Musterbauordnung zur Bauvorlageberechtigung werden daher im Saarland § 65 der Landesbauordnung sowie § 29 bis § 29c des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes neu gefasst beziehungsweise geschaffen.

Im Ergebnis ergibt sich zukünftig folgendes vierstufiges System der Bauvorlageberechtigung im Saarland:

1. keine Bauvorlageberechtigung erforderlich, § 66 Absatz 1 Satz 2, 2. unbeschränkte Bauvorlageberechtigung, § 66 Absatz 2, 3. eingeschränkte Bauvorlageberechtigung, § 66 Absatz 3 und 4. kleine Bauvorlageberechtigung, § 66 Absatz 4.

Zu Absatz 1

Satz 1 ist unverändert.

Mit dem neuen Satz 2 Nummer 2 erfolgt eine Anpassung an die Musterbauordnung. Die Vorschrift sieht vor, dass die Bauvorlageberechtigung für „geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben“ nicht erforderlich ist; zu den technisch einfachen baulichen Anlagen gehören grundsätzlich die verfahrensfreien Vorhaben, die von § 61 Absatz 1 erfasst sind. Die insoweit im Einzelfall gegebenenfalls erforderliche vorsorgliche Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde erscheint dem Bauherrn zumutbar. Antennen, einschließlich Masten mit einer Höhe von mehr als 10 Metern, die unter § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c fallen, zählen nicht zu den technisch einfachen Bauvorhaben.

[S. 30]

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden nur noch die Personen erfasst, die unbeschränkt bauvorlageberechtigt sind. Der Kreis der Bauvorlageberechtigten wird zudem redaktionell erweitert. Wie bisher sind neben den in der von der Ingenieurkammer geführten Liste eingetragene Bauvorlageberechtigte auch Personen bauvorlageberechtigt, die ohne eine solche Listeneintragung gemäß § 29c des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als EU-auswärtige, bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure im Saarland erbringen.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 werden all jene Personen erfasst, die persönlich und/oder sachlich grundsätzlich eingeschränkt bauvorlageberechtigt sind. Absatz 2 und Absatz 3 bilden insoweit ein Stufenverhältnis.

Zu Nummer 1

Nach der neuen Nummer 1 sind Berufsangehörige, welche über die in § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen, für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben sowie die in den Buchstaben a) bis e) genannten Gebäude bauvorlageberechtigt.

Der Bezug zu Absatz 1 Satz 2 dient lediglich der Klarstellung, da bei formaler Betrachtung für derartige Bauvorhaben keine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere auswärtige Hochschulabsolventen aus EU-Mitgliedstaaten, die über einen Hochschulabschluss nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes verfügen, darüber informiert werden, dass die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung auch die Berechtigung zur Erstellung von Bauvorlagen für Bauvorhaben nach Absatz 1 Satz 2 erfasst.

Des Weiteren wird für die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nach Nummer 1 keine zweijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden gefordert. Im Gegenzug wird jedoch die Bauvorlageberechtigung beschränkt. Über die Musterbauordnung hinaus erfassen Buchstaben d und e auch Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude sowie Garagen bis 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen. Die Erweiterung ist geboten, um ein Spannungsverhältnis zu der kleinen Bauvorlageberechtigung in Absatz 4 zu vermeiden.

Zu Nummer 2

Die bestehenden (eingeschränkten) Bauvorlageberechtigungen der inländischen Innenarchitektinnen und Innenarchitekten sowie der auswärtigen Innenarchitektinnen und Innenarchitekten und der auswärtigen Architektinnen und

[S. 31]

Architekten, die nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bauvorlageberechtigt sind, werden aus systematischen Gründen in Nummer 2 verortet.

Zu Nummer 3

Die bestehenden (eingeschränkten) Bauvorlageberechtigungen der Berufsangehörigen im Bereich des öffentlichen Rechts werden aus systematischen Gründen in Nummer 3 verortet.

Nummer 3 Buchstabe b wird mit dem Verweis auf die Anlage 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes inhaltlich an die Musterbauordnung angepasst.

Zu Absatz 4

Die kleine Bauvorlageberechtigung wird in Absatz 4 übernommen. In Satz 1 wird – wie im Fall des Absatz 3 Nummer 1 – klarstellend ergänzt, dass die kleine Bauvorlageberechtigung auch die Fälle des Absatz 1 Satz 2 erfasst.

Der bisherige Absatz 4 wird aufgrund seiner praktischen Bedeutungslosigkeit gestrichen.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 werden Personen, die nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 beschränkt Bauvorlageberechtigt sind, künftig in ein von der Ingenieurkammer zu führendes Verzeichnis eingetragen.

Das dafür anzuwendende Verfahren wird in § 30 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geregelt (siehe Begründung zu Artikel 2 Nummer 8).

LBO 2004: § 67

Zu Nummer 12 (§ 67 – Bautechnische Nachweise)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

LBO 2004: § 68

Zu Nummer 13 (§ 68 – Abweichungen)

Der neue Absatz 3 regelt die Geltungsdauer der Zulassung von (isolierten) Abweichungen. Ohne diese Regelung würden Zulassungen von Abweichungen

[S. 32]

zeitlich unbegrenzt gelten, soweit sie nicht nach § 43 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unwirksam werden.

Die Regelung gilt sowohl für (isolierte) Abweichungen von Bestimmungen des Bauordnungsrechts als auch Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von Bestimmungen des Bauplanungsrechts.

Insbesondere bei Abweichungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist eine Befristung sinnvoll, damit die Gemeinde nach einer bestimmten Frist Gewissheit darüber hat, ob Bauvorhaben abweichend von den bisherigen Festsetzungen eines Bebauungsplans durchgeführt werden.

LBO 2004: § 77

Zu Nummer 14 (§ 77 – Fliegende Bauten)

Mit der Änderung wird eine bestimmte Frist zur Anzeige Fliegender Bauten vor Ingebrauchnahme eingeführt. Dies ist – nach den Ergebnissen einer bei den unteren Bauaufsichtsbehörden durchgeführten Umfrage – erforderlich, damit die Mitarbeiter der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörden in die Lage versetzt werden, Gebrauchsabnahmen Fliegender Bauten zeitlich planen und durchführen zu können.

LBO 2004: § 87

Zu Nummer 15 (§ 87 – Ordnungswidrigkeiten)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist an die Aufnahme neuer Vorschriften und die Änderung geltender Vorschriften sowie der Paragrafenfolge anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 2 - Führung der geschützten Berufsbezeichnung durch auswärtige Dienstleistende, Bauvorlageberechtigung auswärtiger Dienstleistender ohne Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung)

Zu Buchstabe a)

In Anlehnung an den neuen § 29c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wird eine neue Nummer 3 eingeführt, aus der sich ergibt, dass mit der Anzeige ein Versicherungsnachweis vorzulegen ist.

Zu Buchstabe b)

In Anlehnung an den neuen § 29c Absatz 5 wird in dem neuen Satz 3 die Verpflichtung zur Beachtung der Berufspflichten geregelt.

[S. 33]

Zu Nummer 3 (§ 4 – Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste)

In dem neuen Absatz 5 Satz 8 wird in Anlehnung an den neuen § 29b Absatz 3 Satz 2 eine aufsichtsrechtliche Genehmigungspflicht geregelt.

Zu Nummer 4 (§ 13 - Mitgliederversammlung)

Die Absätze 6 bis 8 sind während der Corona-Pandemie eingeführt worden, um die Handlungsfähigkeit der Architektenkammer des Saarlandes und – über den Verweis in § 39 Satz 2 – der Ingenieurkammer des Saarlandes zu gewährleisten. Die Regelungen werden bis Ende 2024 verlängert.

Zu Nummer 5 (§ 23 – Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure)

In dem neuen Absatz 4 Satz 8 wird in Anlehnung an den neuen § 29b Absatz 3 Satz 2 eine aufsichtsrechtliche Genehmigungspflicht geregelt.

Zu Nummer 6 (§ 29 – Liste der Bauvorlageberechtigten, Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung)

Die §§ 29 bis 29c werden entsprechend des mit der Europäischen Kommission erzielten Kompromisses neu gefasst beziehungsweise neu eingefügt und strukturieren die Bauvorlageberechtigung systematisch neu.

An verschiedenen Stellen wird auf einzelne Regelungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Saarlandes teils deklaratorisch, teils konstitutiv verwiesen. Dazu wird § 59 geöffnet (siehe Begründung zu Artikel 2 Nummer 18).

Zu Absatz 1

In Satz 1 werden allgemein die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer geregelt.

Sätze 2 bis 4 enthalten die erforderlichen Verfahrensregelungen und entsprechen dem bisherigen § 29 Absatz 3. In Anlehnung an die europarechtlichen Vorgaben des Artikels 51 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist von bislang zwei auf nunmehr einen Monat verkürzt.

Satz 5 entspricht dem bisherigen § 29 Absatz 4.

Zu Absatz 2

Personen, die über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss aus einem

[S. 34]

Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen, sind in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wenn der auswärtige Hochschulabschluss bezüglich der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 1 gleichwertig ist und die Anforderung an eine zweijährige Berufserfahrung erfüllt. Das weitere Festhalten an der Anforderung hinsichtlich der Berufserfahrung bei Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit auswärtigen Hochschulabschlüssen ist ausdrücklicher Bestandteil des mit der Europäischen Kommission ausgehandelten Kompromisses.

Es war Hauptkritikpunkt der Europäischen Kommission, dass die zweijährige Berufserfahrung auch von Ingenieurinnen und Ingenieuren gefordert wird, die in ihrem Land die volle Bauvorlageberechtigung auch ohne Berufserfahrung haben. Es kann nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG eigentlich nur eine einjährige Tätigkeit und das auch nur in den Grenzen des Artikels 13 Absatz 2 letzter Satz der Richtlinie 2005/36/EG gefordert werden.

Die abschließende Entscheidung über die Gleichwertigkeit auswärtiger Hochschulabschlüsse nach Absatz 2 ist von der Ingenieurkammer zu treffen, soweit diese nicht der automatischen Anerkennung unterliegen. Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Studieninhalte auswärtiger Hochschulabschlüsse mit den nationalen Anforderungen erfolgt in jedem Einzelfall.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt eine der zentralen Neuerungen im Bereich der Bauvorlageberechtigung dar. Strukturell werden in Satz 1 und 2 jeweils kumulative Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten bestimmt, die neben Absatz 1 und 2 gelten.

In Satz 1 Nummer 1 wird zunächst bestimmt, dass in Bezug auf die Studienanforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 ein Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist, soweit dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten (reglementierter Beruf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union). Aufgrund des verwendeten Begriffs Ausbildungsnachweis und der Bezugnahme auf Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG kommen auch Ausbildungsberufe in Betracht, wenn diese nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates für die unbeschränkte Befähigung zur Erstellung von Bauvorlagen genügen. Durch den nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG weit gefassten Anwendungsbereich bezüglich der Ausbildungsnachweise genügen beispielsweise auch regelmäßig Diplome. Die Entscheidung darüber, ob eine Berufsausbildung in Bezug auf die geforderten Studienanforderungen als „gleichwertig“ anzuerkennen ist, ist ebenfalls im konkreten Einzelfall durch die Ingenieurkammer zu treffen.

In Satz 1 Nummer 2 wird durch die Bezugnahme auf Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt, welche konkreten Anforderungen die

[S. 35]

Ausbildungsnachweise erfüllen müssen.

Satz 1 Nummer 3 verlangt als letzte Voraussetzung eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, die mit den Anforderungen des Absatz 1 Nummer 2 vergleichbar ist. Die Feststellung der Vergleichbarkeit der auswärtigen berufspraktischen Tätigkeit obliegt ebenfalls der Ingenieurkammer. Dies ist ebenfalls ein Teil der Kompromisslösung.

In Satz 2 werden die nach Satz 1 zu erfüllenden Anforderungen für den Fall modifiziert, dass nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union keine berufsreglementierenden Regelungen für die Bauvorlageberechtigung existieren. Nach Satz 2 Nummer 1 ist dann lediglich die Berufsausübung von einem Jahr in Vollzeit oder im Falle der Teilzeit von insgesamt einem Jahr Gesamtdauer nachzuweisen. Nach Satz 2 Nummer 2 muss ebenfalls der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Anforderungen des Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und nach Satz 2 Nummer 3 dürfen keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die geforderte Studienanforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestehen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit hinsichtlich der Anforderungen gemäß Satz 2 obliegt entsprechend der Ausführungen zu Satz 1 der Ingenieurkammer, gegebenenfalls unter Beteiligung einer weiteren Stelle.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 entfällt das Erfordernis der Eintragung in die Liste, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 wird über den Verweis auf § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Saarlandes klargestellt, dass über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit eine Landesstatistik geführt wird. Auskunftspflichtig ist die Ingenieurkammer.

Zu Nummer 7 (§ 29a bis § 29c)

Zu § 29a (Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 29 Absatz 3)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt für die Form des Antrags auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten für Antragstellerinnen und Antragsteller aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 29 Absatz 3 die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren, für das § 12 und § 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Saarlandes Anwendung finden.

[S. 36]

Die Unterlagen sind bei der Ingenieurkammer einzureichen, die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens zuständig ist.

Zu Absatz 2

Mit Absatz 2 wird Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, der insoweit Absatz 1 ergänzt.

Im Wesentlichen wird in Absatz 2 geregelt, dass Antragstellerinnen und Antragsteller Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen haben. Sollten sie hierzu nicht in der Lage sein, wendet sich die Ingenieurkammer zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle des Herkunftsmitgliedstaates.

Des Weiteren kann bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG die Ingenieurkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen.

Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

Zu Absatz 3

In Absatz 3 wird die Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten geregelt. Des Weiteren enthält Absatz 3 konkrete Vorgaben hinsichtlich der Mindestangaben, die die Liste der Bauvorlageberechtigten aufweisen muss. Wesentliche Änderungen dieser Angaben sind der Ingenieurkammer unverzüglich mitzuteilen.

Die für die Löschung aus Listen der Ingenieurkammer geltenden Regelungen gemäß § 24, § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 6 gelten entsprechend auch für diese Liste; damit verbleit es insoweit bei der bisherigen Rechtslage.

Zu Absatz 4

Soweit eine Eintragung in die Liste nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung wegen fehlender Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise nicht erfolgen kann, ist dies nach § 10 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Saarlandes zu bescheiden. In dem Bescheid wird auch festgestellt, durch welche konkreten Ausgleichsmaßnahmen nach § 29b die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

[S. 37]

Zu § 29b (Ausgleichsmaßnahmen)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird geregelt, wie zu verfahren ist, wenn eine Person aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation und über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die jeweilige Person kann in einem solchen Fall einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Falls ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragt, kann die Ingenieurkammer im jeweiligen Einzelfall einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung vorschreiben, weil die nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist. Mit Absatz 1 wird Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sieht entsprechend der bisherigen Rechtslage und abweichend von der Musterbauordnung vor, dass weitere Einzelheiten zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nicht durch (genehmigungsbedürftige) Satzung der Ingenieurkammer, sondern durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport festgelegt werden. Dies ist zulässig, da die in der geänderten Musterbauordnung enthaltene Kompromisslösung in dem Vertragsverletzungsverfahren als Mindeststandard umzusetzen ist.

Zu Absatz 3

Aufgrund von Absatz 3 Satz 1 ist die Ingenieurkammer berechtigt, länderübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichmaßnahmen zu schließen. Diese Vereinbarungen stehen in Ergänzung von § 41 Satz 2 und § 15 Absatz 4 unter dem aufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

Im Übrigen wird durch die Regelung die grundsätzliche Möglichkeit geschaffen, länderübergreifend für eine effiziente und einheitliche Regelung zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sorgen zu können.

Zu § 29c (Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren)

Zu Absatz 1

Auswärtige bauvorlageberechtigte Dienstleister, die ihren Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und nur vorübergehend und gelegentlich im Saarland tätig werden, werden pro forma von der Ingenieurkammer in ein zu führendes Verzeichnis eingetragen, damit die Berufspflichten

[S. 38]

kontrollierbar sind.

Die Eintragung in das Verzeichnis hat keine konstitutive Wirkung für die Bauvorlageberechtigung.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 haben auswärtige bauvorlageberechtigte Dienstleister, die nur vorübergehend und gelegentlich im Saarland tätig werden wollen, dies der Ingenieurkammer vor dem erstmaligen Tätigwerden anzuzeigen. Soweit diese Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung beziehungsweise Erstellung von Bauvorlagen berechtigt sind, ist eine erneute Anzeige bei der Ingenieurkammer nach Satz 2 entbehrlich. Diese Regelung entspricht dem System der gegenseitigen Anerkennung der Länder. In Satz 3 wird geregelt, welche Unterlagen mit der Anzeige vorzulegen sind.

Satz 4 bestimmt, dass §§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Saarlandes entsprechend gelten.

Zu Absatz 3

In Satz 1 wird geregelt, dass nach erfolgter Meldung (Anzeige) die auswärtigen Dienstleister grundsätzlich zur Erstellung von Bauvorlagen berechtigt sind. Der Ingenieurkammer wird jedoch im Weiteren ein Prüfvorbehalt eingeräumt, das heißt ihr steht es frei, die mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Die Ingenieurkammer hat dem Dienstleister die Erstellung von Bauvorlagen zu untersagen, wenn er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt. In einem solchen Fall hat die Ingenieurkammer dem Dienstleister anzubieten, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten, und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung auszugleichen (Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG).

Sind die auswärtigen Dienstleiter in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen oder erfüllen die Voraussetzungen nach § 29 Absatz 3 Satz 2, darf die Erstellung von Bauvorlagen nicht beschränkt werden. Aufgrund dieser Regelung wird im Rahmen des mit der Europäischen Kommission ausgehandelten Kompromisses auf die Umsetzung von Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG (Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2018/2171) verzichtet. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes wird auf das gestufte System des § 66 der Landesbauordnung verwiesen.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird die Berechtigung zur Führung von Berufsbezeichnungen nach

[S. 39]

dem Recht des Niederlassungsstaates geregelt. Die Führung dieser Berufsbezeichnung bleibt in vollem Umfang bestehen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass eine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung ausgeschlossen ist.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 wird bestimmt, dass auswärtige Dienstleister zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet sind. Sie sind diesbezüglich wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung in das Verzeichnis darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Diese Regelung entspricht insoweit Artikel 6 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Absatz 6

Der deklaratorische Verweis entspricht § 29 Absatz 5.

Zu Nummer 8 (§ 30 – Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das Eintragungsverfahren für die in § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung neu eingeführte eingeschränkte Bauvorlageberechtigung.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird die Verpflichtung zur Beachtung der Berufspflichten geregelt.

Zu Nummer 9 (§ 31 – Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer)

Zu Buchstabe a)

Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2 mit der Verweisung auf den bisherigen § 29 Absatz 2.

Zu Buchstabe b)

Absatz 3 und Absatz 4 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2 mit den Verweisungen auf den bisherigen § 29 Absatz 3 und den Verweisungen auf §§ 24, 25 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7. Die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist in Absatz 3 Satz 3 wird aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt.

[S. 40]

Zu Nummer 10 (§ 32 - Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b)

Zu Doppelbuchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe b)

In dem neuen Satz 3 wird in Anlehnung an den neuen § 29c Absatz 5 Satz 1 die Verpflichtung zur Beachtung der Berufspflichten geregelt.

Zu Nummer 11 (§ 33 - Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer)

Zu Buchstabe a)

Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2 mit der Verweisung auf den bisherigen § 29 Absatz 2.

Zu Buchstabe b)

Absatz 3 und Absatz 4 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2 mit den Verweisungen auf den bisherigen § 29 Absatz 3 und den Verweisungen auf §§ 24, 25 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7. Die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist in Absatz 3 Satz 3 wird aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt.

Zu Nummer 12 (§ 34 - Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe c)

In dem neuen Satz 6 wird in Anlehnung an den neuen § 29c Absatz 5 Satz 1 die Verpflichtung zur Beachtung der Berufspflichten geregelt.

[S. 41]

Zu Nummer 13 (§ 36 – Mitgliedschaft)

Zu Buchstabe a)

Aufgrund der neuen Systematik der §§ 29 bis 29b entfällt das Erfordernis der Führung des Verzeichnisses der auswärtigen Bauvorlageberechtigten. Aus diesem Grund kann die Eintragung in dieses Verzeichnis zukünftig nicht mehr Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft sein.

Zu Buchstabe b)

In der neuen Nummer 7 wird die Pflichtmitgliedschaft der nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung eingeschränkt Bauvorlageberechtigten geregelt. Folge der Pflichtmitgliedschaft ist insbesondere die Verpflichtung zur Beachtung der Berufspflichten nach § 47.

Zu Nummer 14 (§ 37 – Aufgaben der Ingenieurkammer)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten ist nicht weiterzuführen (siehe Begründung zu Nummer 13 Buchstabe a). Neu zu führen sind jedoch infolge der gesetzlichen Änderungen das Verzeichnis der nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung eingeschränkt bauvorlageberechtigten und das Verzeichnis der nach § 29c auswärtigen bauvorlageberechtigten Dienstleistenden, die im Saarland keine Niederlassung haben.

Zu Nummer 15 (§ 43 - Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 16 (§ 44 – Eintragungsausschuss)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 17 (§ 52 – Ehrenverfahren)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 18 (§ 57 – Ausführungsvorschriften)

[S. 42]

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 19 (§ 59 – Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes)

Aufgrund der mit der Europäischen Kommission erzielten Kompromisslösung ist es erforderlich, die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften des Berufsqualifikationsgesetzes des Saarlandes zuzulassen.

Zu Nummer 20 (§ 60 – Übergangsvorschriften)

Absätze 7 bis 9 enthalten die gebotenen Übergangsvorschriften. In den Fällen des Absatzes 8 steht es Antragstellerinnen und Antragstellern frei, Anträge zurückzunehmen und neue Anträge, die nach dem neuen Recht zu beurteilen sind, zu stellen.

Zu Nummer 21 (Anlage 2)

Die Anlage 2 wird in Übereinstimmung mit der mit der Europäischen Kommission erzielten Kompromisslösung neu gefasst.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

[S. 43]

Anlage

„Verhältnismäßigkeitsprüfung“

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Saarland (Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz - VHMPG) vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I, S. 606); Stand: 21.04.2023

I. Erforderlichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung

Nach § 1 VHMPG ist für unter die Richtlinie 2005/36/EG fallende Gesetzesentwürfe, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Es kann vertreten werden, dass die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vorgesehen Änderungen beziehungsweise Einführungen von § 66 der Landesbauordnung (LBO) sowie §§ 2 Absatz 2, 29a bis 29c, 30 und 36 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) § 1 VHMPG unterfallen.

Die Prüfung erfolgt gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 VHMPG vor Erlass oder Änderung der entsprechenden Vorschriften daraufhin, ob diese

- nichtdiskriminierend (§ 3 Absatz 4 VHMPG),

- durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (§ 3 Absatz 5 VHMPG)

und

- verhältnismäßig (§ 4 VHMPG)

sind.

Die LBO enthält materielle Anforderungen, die bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung sowie der Nutzung und dem Abriss von baulichen Anlagen einzuhalten sind. Weiterhin regelt sie das bauaufsichtliche Verfahren sowie die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden.

Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem VHMPG sind § 66 LBO, §§ 2 Absatz 2 und 29 bis 29c SAIG relevant, welche die Bauvorlageberechtigung

[S. 44]

regeln, die für die Errichtung und Änderung von Gebäuden erforderlich ist.

Die Bauvorlageberechtigung beinhaltet das Recht, Bauvorlagen für bauliche Anlagen eigenverantwortlich zu erstellen oder unter Leitung erstellen zu lassen und bei den Bauaufsichtsbehörden einzureichen. Soweit keine Baugenehmigung erforderlich ist oder im bauaufsichtlichen Verfahren Anforderungen an die beantragten Bauvorhaben nicht geprüft werden, hat die bauvorlageberechtigte Person zusammen mit der Bauherrschaft die Verantwortung für die Einhaltung aller im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

Bei der Frage, wer bauvorlageberechtigt ist, wird in Bezug auf die zu ändernden beziehungsweise neu einzufügenden Regelungen in § 66 LBO in einem gestuften System wie folgt differenziert:

- Architektinnen/Architekten und in die Liste nach § 29 SAIG der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragene Personen sind uneingeschränkt bauvorlageberechtigt,

- Personen, die zwar über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen, aber noch keine ausreichende Berufserfahrung nachweisen können, sind für die in § 66 Abs. 3 Nr. 1 LBO aufgeführte Bauvorhaben bauvorlageberechtigt (eingeschränkte Bauvorlageberechtigung),

- Innenarchitektinnen/Innenarchitekten sind für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt; auswärtige Innenarchitektinnen/Innenarchitekten und Architektinnen/Architekten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen sind, sind zum Zweck einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Saarland in dem Umfang der Bauvorlageberechtigung des Niederlassungsstaates bauvorlageberechtigt (vgl. § 66 Absatz 3 Nummer 2 LBO),

- Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind nach Maßgabe des § 66 Absatz 3 Nummer 3 LBO (ohne Eintragungen oder Anzeigen) im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bauvorlageberechtigt.

Die Anforderungen an ein Bauingenieurstudium, das zur Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 29 SAIG berechtigt, werden in Anlage 2 zum SAIG neu festgelegt. Die Anzahl der Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European credit Transfer and Accumulation System (ECTS), die zukünftig in Studienfächern erworben werden müssen, die dem Bauwesen zugeordnet werden, wird von gegenwärtig 144 ECTS auf 135 ECTS verringert.

Das Studium kann an einer deutschen oder einer ausländischen Hochschule abgelegt werden.

[S. 45]

Darüber hinaus sind zukünftig nach § 29 SAIG Personen bauvorlageberechtigt, die den Beruf einer bauvorlageberechtigten Person ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt haben, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

Personen, die aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, können nach § 29b SAIG entweder einen dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ingenieurkammer zukünftig sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung verlangen.

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, und nur eine vorübergehende und gelegentliche Erstellung von Bauvorlagen im Saarland beabsichtigen (sogenannte Dienstleisterinnen oder Dienstleister), haben nach § 29c Absatz 2 SAIG eine Bescheinigung vorzulegen, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Dienstleisterinnen oder Dienstleister sind ebenfalls umfassend bauvorlageberechtigt.

Die vorgesehenen Neuregelungen in §§ 2 Absatz 2, 29a bis 29c, 30 und 36 SAIG regeln weiterhin die Verfahren zur Eintragung in die Listen und Verzeichnisse sowie die Pflichten der eingetragenen Personen beziehungsweise der Personen, die eine Anzeige erstattet haben.

Eintragungen in die Listen und Verzeichnisse sind nicht erforderlich, soweit bereits eine Eintragung in einem anderen Land besteht.

II. Beachtung des Diskriminierungsverbots

Nach § 3 Absatz 4 VHMPG ist sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

Die neu vorgesehenen Rechtsvorschriften enthalten keine Regelungen, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. Soweit Personen betroffen sind, die in einem anderen Staat ein Hochschulstudium absolviert haben oder die in einem anderen Staat zulässigerweise den Beruf einer bauvorlageberechtigten Person ausüben, stellen die Regelungen in § 66 LBO und §§ 29 ff. SAIG sicher, dass keine darin begründete Benachteiligung erfolgt.

III. Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses

[S. 46]

Nach § 3 Absatz 5 VHMPG müssen Rechtsvorschriften durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

Wie sich aus Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2018/958 ergibt, sind insbesondere die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit, der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Dienstleistungsempfänger als Ziele des Allgemeininteresses anerkannt, die Beschränkungen der Personenverkehrsfreiheiten des Unionsrechts vom Grundsatz her rechtfertigen können.

Die vorgesehenen Neuregelungen in § 66 LBO und § 2 Absatz 2, 29 bis 29c SAIG bezwecken den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter.

Die grundsätzliche Beschränkung der umfassenden Bauvorlageberechtigung auf Architekten und Personen mit einem abgeschlossenen Studium des Bauingenieurwesens sowie ausreichender anschließender Berufserfahrung dient

- dem Schutz der Verbraucher (sowohl Nutzer der baulichen Anlage als auch Dritten) vor Gefahren für Leib und Leben, die durch unsichere Gebäude entstehen könnten,

- dem Schutz der Dienstleistungsempfänger, da fehlerhafte Bauvorlagen zu erheblichen finanziellen Folgen führen können, wenn entsprechend den eingereichten Unterlagen errichtete Anlagen zurückgebaut oder an nicht berücksichtigte Anforderungen angepasst werden müssen und

- dem Schutz der städtischen Umwelt, da nur mit einer ausreichenden Ausbildung und Erfahrung gute städtebauliche Qualität erreicht werden kann.

Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung verfolgt dieselben Ziele.

IV. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt gemäß § 4 VHMPG:

1. Berücksichtigung der Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 VHMPG)

Wie unter III. dargestellt sind für die Dienstleistungsempfänger, insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher, mit einer Schlechtleistung der Bauvorlageberechtigten erhebliche gesundheitliche und finanzielle Risiken

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verbunden. Die mit den Anforderungen an die Berufsqualifikation verbundenen Kosten für die Bauvorlageberechtigten sind angesichts dieser Risiken angemessen und dienen auch dem Schutz der Bauvorlageberechtigten vor straf- und zivilrechtlichen Folgen einer Schlechtleistung.

2. Berücksichtigung, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 VHMPG)

Die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen dienen zwar dem Ziel, Empfänger von Dienstleistungen für finanzielle Folgen von Schlechtleistungen zu entschädigen. Sie bieten aber keinen Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch der Schutz der städtischen Umwelt erfordert eine präventive Gefahrenabwehr, die durch bestehende Regelungen nicht hinreichend gewährleistet ist.

3. Berücksichtigung der Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 VHMPG)

Die durch die grundsätzlich geforderte Hochschulausbildung vermittelten Kenntnisse über technische und rechtliche Erfordernisse bei der Errichtung baulicher Anlage und die anschließende Berufserfahrung sind zur Erreichung der im Allgemeininteresse unter III. beschriebenen Ziele geeignet. Sie sind angesichts der hohen Verantwortung der Bauvorlageberechtigten angemessen. Die Anforderungen sind vergleichbar mit anderen Tätigkeitsbereichen wie beispielsweise der Tätigkeit von (hoheitlich tätig werdenden) Vermessungsingenieuren.

4. Berücksichtigung der Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 VHMPG)

Die vorgesehenen Regelungen beschränken weder das Recht von Verbrauchern, Bauvorlageberechtigte aus anderen Staaten zu beauftragen, noch das Recht von Bauvorlageberechtigten aus anderen Staaten, Leistungen im Saarland anzubieten. Da die Berufsqualifikationen auswärtiger Bauvorlageberechtigter gleichwertig sein müssen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch die Dienstleistungen gleichwertig sind.

5. Berücksichtigung der Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und

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sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten zu reglementieren (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 VHMPG)

Aufgrund der großen Gefahren, die durch die Umsetzung von Planungen von nicht ausreichend qualifizierten Bauvorlageberechtigten für Leben und Gesundheit von Verbrauchern und andere wichtige Rechtsgüter entstehen können, ist ein milderes Mittel als die Festlegung der geforderten Berufsqualifikationen nicht erkennbar. Die vorgesehenen Berufsqualifikationen sind der Schwierigkeit der Planungsaufgaben angemessen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Risiken sich auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken, da der Kreis von Personen, die durch falsch geplante Gebäude gefährdet werden können, deutlich über die Bauherrschaft hinausgeht.

6. Berücksichtigung der Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 VHMPG)

Für Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten sowie bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, die Kammermitglieder sind, ergibt sich eine Pflicht zur Beachtung der Berufspflichten (insbesondere Weiterbildungs- und Versicherungspflicht) bereits nach geltendem Recht aus § 47 SAIG.

Architekten und Innenarchitekten sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 SAIG zum Zweck einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Saarland bauvorlageberechtigt. Ingenieure, sind nach Maßgabe des § 29c SAIG zum Zweck einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Saarland bauvorlageberechtigt. Diese Dienstleister müssen ihrer Anzeige einen Versicherungsnachweis beifügen und haben die Berufspflichten, einschließlich der Fortbildungspflicht, zu beachten.

Personen, die nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 LBO eingeschränkt bauvorlageberechtigt sind, sind unter den Voraussetzungen des § 36 SAIG Kammermitglieder. Als solche haben sie die Berufspflichten nach § 47 SAIG zu beachten.

Die Weiterbildungspflicht ist in allen genannten Fällen aufgrund des ständigen Wandels der technischen und rechtlichen Anforderungen an Gebäude

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notwendig. Die Versicherungspflicht ist erforderlich, da die geforderten

Berufsqualifikationen Risiken zwar verringern, aber nicht ausschließen können. Die Einhaltung der weiteren Berufspflichten ist aus Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich und nicht verzichtbar.

7. Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 VHMPG)

Nur für eine umfassende Bauvorlageberechtigung, die jede Art von Gebäuden umfasst, wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Architekt oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Bauingenieurwesens mit anschließender Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden verlangt. Für einfachere Gebäude werden geringere oder andere Anforderungen für die Bauvorlageberechtigung gestellt.

8. Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 VHMPG)

und

9. Berücksichtigung der Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 VHMPG)

Die Planung von Gebäuden erfordert die Beachtung aller mit der Errichtung und Nutzung von Gebäuden verbundenen Anforderungen nicht nur des öffentlichen Baurechts, sondern auch anderer Rechtsbereiche wie beispielsweise des Umwelts- oder Arbeitsstättenrechts. Da ein Teil dieser Anforderungen in bauaufsichtlichen Verfahren nicht oder nur noch eingeschränkt geprüft wird, ist die bauvorlageberechtigte Person für deren Einhaltung verantwortlich. Daher ist ein Hochschulstudium, das die erforderlichen Kenntnisse vermittelt und eine anschließende Berufserfahrung für die umfassende Bauvorlageberechtigung erforderlich. Ausreichend ist aber grundsätzlich ein Studium mit mindestens drei Studienjahren.

10. Berücksichtigung, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 VHMPG)

§ 66 LBO öffnet die Bauvorlageberechtigung bereits für andere Berufsgruppen. Aufgrund der Komplexität der Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung der Bauvorlageberechtigten kommt eine weitere Öffnung als vorgesehen nicht in Betracht.

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11. Berücksichtigung des Grads an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5 VHMPG)

Die bauvorlageberechtigte Person ist grundsätzlich allein für die ordnungsgemäße Erstellung der Bauvorlagen verantwortlich. Ein Vieraugenprinzip vor Einreichung der Bauvorlagen bei den Bauaufsichtsbehörden ist nicht vorgesehen und kann damit auch nicht zu geringeren Anforderungen führen.

12. Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können (§ 4 Absatz 2 Nummer 6 VHMPG)

Wissenschaftliche oder technologische Entwicklungen, die dazu führen, dass Bauherren komplexe Gebäude ohne Hilfe von Bauvorlageberechtigten oder mit Hilfe weniger qualifizierter Bauvorlageberechtigter planen können, sind nicht zu erwarten.

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