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Landtag des Saarlandes, Drucksache 16/1860
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften

Materialien zur LBO 2004

Gehört zu
Materialien zur LBO 2004
Art
Gesetzentwurf der Regierung
Datum
01.12.2021
Verkündung
Amtsbl. 2022 S. 456

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LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/1860 01.12.2021

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes

betr.: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften

A. Problem und Ziel

Die Landesbauordnung enthält seit Jahrzehnten unterschiedlich formulierte (Schrift-)Formerfordernisse, die insbesondere in Genehmigungs- und Anzeigeverfahren Anwendung finden. Von Bedeutung sind diesbezüglich vor allem § 69 Absatz 1 und 3 der Landesbauordnung, wonach der Bauantrag schriftlich einzureichen und der Bauantrag sowie die Bauvorlagen zu unterschreiben sind. Darüber hinaus regelt die Bauvorlagenverordnung unter anderem, dass Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, in mehrfacher Ausfertigung und in Papierform einzureichen sind (vgl. § 1 Absatz 4 und 5 der Bauvorlagenverordnung); die erste Vervielfältigung der Flurkarte muss gemäß § 2 Satz 1 der Bauvorlagenverordnung beglaubigt sein. Ziel dieses Gesetzes ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren im Saarland zu verbessern und damit die digitale Durchführung bauaufsichtlicher Verfahren – zu denen insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren zählen – zu fördern.

Weiterhin enthält das Gesetz Änderungen, die einen Beitrag zum Mobilfunkausbau leisten sollen, sowie weitere Änderungen der Landesbauordnung, die aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis erforderlich sind.

B. Lösung

Ziel der Gesetzesänderung ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von bauaufsichtlichen Verfahren zu verbessern und damit die digitale Beantragung und Durchführung bauaufsichtlicher Verfahren zu fördern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen dafür so gestaltet werden, dass zukünftig eine elektronische Verfahrensführung die Regel wird. Dabei folgt der Gesetzentwurf der am 24./25. September 2020 von der Bauministerkonferenz beschlossenen Fortschreibung der Musterbauordnung und der Musterbauvorlagenverordnung.

Ausgegeben: 01.12.2021

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Bestimmte in der Landesbauordnung geregelte Schriftformerfordernisse können zukünftig entfallen, weil geringere Anforderungen an die Identifikation des Übermittlers ausreichend sind. Das gilt für die bisherigen Unterschriften des Bauherrn und des (bauvorlageberechtigten) Entwurfsverfassers auf dem Bauantrag und den Bauvorlagen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterschriften von Fachplanern (§ 69 Absatz 1 und 3 der Landesbauordnung). Die Konkretisierung dieser Anforderungen muss nicht gesetzlich, sondern kann untergesetzlich geregelt werden. Zur Beseitigung von Verfahrenshemmnissen sollen die Regelungen zu Schriftformerfordernissen daher weitestgehend aus der Landesbauordnung herausgenommen und die Formerfordernisse untergesetzlich in der Bauvorlagenverordnung geregelt werden. In den Fällen, in denen zwar keine Schriftform, aber Anforderungen an die Identifizierung von Beteiligten, die Abgabe von Willenserklärungen oder die Dokumentenübermittlung weiterhin erforderlich sind, ist das Sicherheitsniveau dort jeweils funktionsbezogen festzulegen. Dafür wird die gesetzliche Verordnungsermächtigung zur Regelung in der Bauvorlagenverordnung (§ 86 Absatz 2 der Landesbauordnung) um eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage ergänzt und die Bauvorlagenverordnung überarbeitet. Für diese Fälle ist das erforderliche Vertrauensniveau unter Verwendung der Technischen Richtlinie „Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Government“ (TR- 03107-1) vom 07.05.2019 festzulegen. Aus diesem Vertrauensniveau leiten sich die Sicherheitsanforderungen ab, die in einem digital geführten Verfahren bei der Identifikation zu fordern sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtspflichten der am Bau Beteiligten unmittelbar gesetzlich in der Landesbauordnung geregelt sind und nicht erst durch die Unterschrift ausgelöst werden. Für die Bestimmung des Vertrauensniveaus ist die ständige Praxis bei papiergeführten Verfahren Maßstab. Das bedeutet, dass im elektronischen Verfahren an die Identifikation der handelnden Personen keine höheren Anforderungen gestellt werden sollen als im analogen Verfahren. In analogen Verfahren ist insoweit folgende Ausgangslage festzustellen: Die im Saarland eingeführten Formulare verlangen die Angabe des Namens des Bauherrn und des Entwurfsverfassers/Bauvorlageberechtigten jeweils mit Angabe der Erreichbarkeit. Formulare und/oder Bauvorlagen sind zu unterschreiben. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt/behauptet die Angaben machende Person, sie sei eine bestimmte Person, die über bestimmte, in dem bauaufsichtlichen Verfahren gesetzlich geforderte Berechtigungen verfüge. Die Unterschrift allein ermöglicht der Bauaufsichtsbehörde jedoch keine Überprüfung dahingehend, ob der Unterzeichner tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Damit könnte jede Person Bauvorlagen erstellen und behaupten, diese seien von einer dazu berechtigten Person verfasst worden. Da die „richtige“ Unterschrift der Bauaufsichtsbehörde nicht bekannt ist, findet insoweit keine präventive Prüfung der Identität über die Unterschrift bei analog geführten Verfahren statt. Die Beweisfunktion der Unterschrift wird also in der Praxis tatsächlich nicht genutzt. Übertragen auf das elektronische Verfahren bedeutet dies, dass in einem Formular/einer Eingabemaske Angaben über die entsprechenden Personen, ihre Erreichbarkeit sowie bei Bauvorlageberechtigten ihre Mitgliedsnummer der Architekten- oder Ingenieurkammer genügen. Die elektronisch übermittelten Bauvorlagen müssen Angaben über die Ersteller der Bauvorlagen, ggf. Mitgliedsnummer der Architekten- oder Ingenieurkammer und ihre Erreichbarkeit enthalten. Eine Authentifizierung ist verzichtbar. Da die Übermittlung der Kontaktdaten wie im analogen Verfahren in der Regel

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durch einen Büromitarbeiter erledigt wird, würde die Authentifizierung sowieso nur die Identität des Übermittlers bestätigen. Es wurde geprüft, ob das Erfordernis einer Unterschrift oder einer Authentifizierung als Sicherung für den Ersteller erforderlich sein könnte. So könnte der Ersteller der Dokumente sich durch Unterschrift oder Authentifizierung bewusstmachen, dass er die Bearbeitung des Dokuments abschließt, damit nicht aus Unachtsamkeit Zwischenstände zum Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens gemacht werden. Allerdings besteht dieses Risiko auch im analogen Verfahren. So ist nicht ausgeschlossen, dass durch Büroversehen veraltete Planungsstände ausgedruckt und die Ausdrucke unterschrieben und versandt werden. Es ist also letztlich Aufgabe der Büroorganisation, entsprechende Fehlleistungen zu vermeiden. Besondere Risiken, die hieraus resultieren könnten, sind nicht bekannt geworden. Das liegt auch daran, dass die bauaufsichtlichen Verfahren weitgehend professionalisiert sind und Verstöße weitgehende Folgen für die Berufsausübung hätten. Schließlich erfordern Antragsprozesse einen hohen Aufwand, während der feststellende Wirkmechanismus der Baugenehmigung nur geringes Nutzenpotential aus Betrug erwarten lässt. Im Ergebnis sollen deshalb an die Identifizierung der handelnden Personen im elektronischen Verfahren keine höherwertigen Anforderungen gestellt werden als im bisherigen analogen Verfahren. Wird dieses tatsächliche Niveau erreicht, soll deshalb auf höhere Anforderungen verzichtet werden, da diese zu einer Erschwernis des digitalen Verfahrens führen würden. Angewandt auf die Technische Richtlinie „Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Government“ (TR-03107-1) ergibt sich für diese Verfahren das Vertrauensniveau „normal“. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen eine Identifizierung auch künftig erforderlich ist, Identifizierungsmechanismen wie Nutzername/Passwort zur Identifizierung ausreichen. Sofern trotzdem eine Plausibilitätsprüfung erfolgen soll, genügen jedenfalls solche alltäglichen Nachweise wie z.B. E-Mail-Rückbestätigungen, Übermittlung fotografierter Belege oder die Übermittlung zusätzlicher Identitätsmerkmale, deren Übermittlung keines vorgelagerten Anmeldeprozesses bedarf, sodass ein laufender Antragsprozess nicht unterbrochen werden muss.

In vielen Fällen kann auf die Schriftform zugunsten der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) verzichtet werden. Diese kann z.B. durch eine E-Mail erfüllt werden. Mit der Regelung der Textform wird sichergestellt, dass die in diesen Fällen maßgebliche Dokumentations- und Nachweisfunktion gewahrt wird und die Information nicht mündlich erfolgt. Damit wird der sonst erforderliche Aufwand für Aktenvermerke und Niederschriften zur Fixierung mündlicher Äußerungen vermieden. Prominentester Fall ist die künftig verzichtbare Unterschrift des Bauherrn unter den Bauantrag. Soweit im Einzelfall Bedenken bestehen, dass der Bauherr seinen Antrag bestreitet, um die Verwaltungsgebühr zu sparen, kann seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Vorauszahlung auf die Baugenehmigungsgebühr verlangt werden. Künftig soll die Textform gesetzlich in folgenden Fällen an die Stelle der Schriftform treten: Antrag auf Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (§ 19 Absatz 4 der Landesbauordnung), Anzeige des Bauherrenwechsels (§ 53 Absatz 4 der Landesbauordnung), Antrag auf Erteilung einer Abweichung, Befreiung oder Ausnahme (§ 68 der Landesbauordnung), Einwendungen der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit (§ 71 Absatz 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung), Baubeginnsanzeige (§ 73 Absatz 8 der Landesbauordnung), Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung (§ 74 Absatz 2 der

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Landesbauordnung), Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Teilbaugenehmigung (§ 75 der Landesbauordnung), Antrag auf Erteilung und Verlängerung eines Bauvorbescheids (§ 76 der Landesbauordnung) und Verzicht der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast (§ 83 Absatz 3 der Landesbauordnung).

Künftig vollständig entbehrlich ist die Schriftform, sofern keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten sind. Dies gilt für die Mitteilung der Gemeinde in den Fällen der § 61 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 der Landesbauordnung.

Damit Bauherren weiterhin ohne jeden Zweifel einen Echtheitsnachweis führen können, soll das Schriftformerfordernis für die Baugenehmigung, die Teilbaugenehmigung, den Bauvorbescheid und die Erteilung von Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen beibehalten werden. Auch die Bestätigung der Baugenehmigung in den Fällen der als erteilt geltenden Baugenehmigung (§ 64 Absatz 3 Satz 5 der Landesbauordnung) bedarf weiterhin der Schriftform (§ 64 Absatz 3 Satz 6 der Landesbauordnung). Es ist jedoch vorgesehen, § 73 Absatz 5 der Landesbauordnung so zu ändern, dass die Baugenehmigung und die mit einem (digitalen) Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen der Gemeinde elektronisch übermittelt werden können. An den Formerfordernissen, die in Bezug auf die Erklärung der Baulast gelten (§ 83 Absatz 2 der Landesbauordnung), soll zunächst – ebenfalls aus Gründen des Echtheitsnachweises – festgehalten werden. Unverändert bleiben soll auch § 87 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt.

Für die Durchführung digitaler Verfahren sollen bestimmte technische Standards eingehalten werden, um digitale Bauvorlagen in das Fachverfahren übernehmen, öffnen, prüfen und sicher archivieren zu können. Hierzu zählen z.B. das Dateiformat (PDF/A) oder die Dateibezeichnung. In der Bauvorlagenverordnung werden die mit der Änderung der Landesbauordnung verbundenen Regelungsbedarfe umgesetzt. Dabei wird klargestellt, dass das elektronische Verfahren das Regelverfahren wird. Es werden Regelungen zu den technischen Anforderungen an die elektronisch einzureichenden Unterlagen und die Art der Übermittlung aufgenommen.

Die Landesbauordnung wird in Bezug auf die Verfahrensfreiheit von Antennen einschließlich Masten dergestalt geändert, dass diese Anlagen zukünftig – auch auf Dächern – mit einer Höhe bis zu 15 Metern verfahrensfrei sind. Diese Änderung geht über die von der Bauministerkonferenz beschlossene Musterbauordnung (Stand: 27. September 2019) hinaus. Darüber hinaus wird in Bezug auf Antennen einschließlich Masten im Außenbereich geregelt, dass die Tiefe der Abstandsflächen lediglich 0,2 H betragen muss. Diese beiden Änderungen sollen einen Beitrag zur Beschleunigung des Mobilfunkausbaus leisten.

Aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis soll in der Vorschrift der Landesbauordnung, welche Vorhaben des Bundes und der Länder regelt (§ 62), klargestellt werden, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig für die Prüfung von Bauanträgen insbesondere bei Nutzungsänderungen sind, wenn in Bezug auf ein

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konkretes Vorhaben die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung nicht auf eine Baudienststelle übertragen wurden.

Schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Klarstellung der Verpflichtung zur Herstellung von barrierefreien Stellplätzen im Wohnungsbau.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die geplanten Änderungen entstehen den Aufgabenträgern der unteren Bauaufsichtsbehörden voraussichtlich Kosten in Höhe von ca. 120.000,- Euro.

2. Vollzugsaufwand

Kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine.

G. Federführende Zuständigkeit

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

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Gesetz

zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften

Vom

Der Landtag wolle beschließen:

Artikel 1 Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H.“

2. In § 19 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform gestellten“ ersetzt.

3. § 47 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Stellplätze für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen müssen barrierefrei sein.“

4. In § 53 Absatz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

5. In § 57 Absatz 5 wird die Angabe „§ 51 Satz 2 Nr. 24“ durch die Angabe „§ 51 Satz 3 Nr. 24“ ersetzt.

6. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vorhaben nur verfahrensfrei, wenn vor der Bauausführung von einer oder einem Prüfsachverständigen aufgrund des § 86 Abs. 3 ein Standsicherheitsnachweis erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt wurde,“.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

7. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) sowie der Unternehmen (§ 55) und die Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörden bleiben unberührt.“

8. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: „die Gemeinde leitet, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, die Unterlagen unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Hat der Bauherr bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als Bauantrag zu behandeln sind, leitet die Gemeinde die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.“

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „und Abs. 3“ gestrichen.

9. § 66 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Unterschrift“ gestrichen und wird das Wort „Unterschreiben“ durch das Wort „Anerkennen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Unterschreiben“ durch das Wort „Anerkennen“ ersetzt.

10. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „durch Unterschrift“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „finden“ durch das Wort „findet“ ersetzt und wird die Angabe „und § 69 Abs. 3 Satz 2“ gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort „Gebäuden“ die Wörter „Sonderbauten und“ eingefügt.

11. In § 68 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

12. § 69 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

13. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft der Abweichung oder Befreiung zugestimmt hat; die Bauherrin oder der Bauherr hat die Zustimmung nachzuweisen.“

c) In Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 7 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

14. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Der Baugenehmigung sind die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen.“

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Wird die Baugenehmigung erteilt, so ist der Gemeinde die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch eine Übermittlung des Bescheids, einschließlich der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, zur Kenntnis zu geben; im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 sind nur die Bauvorlagen zu übersenden.“

c) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

15. In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform gestellten“ ersetzt.

16. In § 75 Absatz 1 wird das Wort „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform gestellten“ ersetzt.

17. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auf“ die Wörter „in Textform gestellten“ eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform gestellten“ ersetzt.

18. § 83 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform zu erklärenden“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: „Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.“

19. § 86 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Sie kann dabei 1. die Art der Übermittlung, 2. für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren, 3. den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare vorschreiben.

Artikel 2 Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

In § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. S. 714), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 632), werden die Wörter „nur solche“ gestrichen und werden die Wörter „mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden“ durch die Wörter „nur selbst zu erstellen oder anzuerkennen, wenn sie unter ihrer Leitung gefertigt wurden“ ersetzt.

Artikel 3 Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „von der Bauherrin oder dem Bauherrn“ eingefügt und die Wörter „in einfacher Ausfertigung“ gestrichen.

b) Absätze 4 bis 6 werden wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautech-

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nischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(5) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.

(6) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser, die oder der die Bauvorlagen erstellt oder anerkannt hat, enthalten. Bauvorlagen nach § 61 Absatz 2 und 4 müssen eine Angabe über die Bauherrin oder den Bauherrn enthalten.“

c) Die Absätze 7 bis 9 werden aufgehoben.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen

„(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind elektronisch in Textform bei der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.

(2) Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen und Bescheinigungen sind nach den von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formularen einzureichen.

(3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-1) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.

(4) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Ordner „Antrag“, dem Ordner gemäß § 1 Absatz 2 oder 3, dem Ordner „Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften“ (§ 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung oder § 65 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung) sowie dem Ordner „sonstige Unterlagen“ ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen oder verlangen.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann bis zum 31.12.2025 ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(7) Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde oder die Gemeinde die Einreichung des Antrages oder der Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen in

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Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn unzumutbar ist. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 einfach sowie § 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. Die Absätze 2, 6 Satz 2 und 8 gelten entsprechend.

(8) Weitere Bauvorlagen und Angaben oder ein Modell können verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Auf Bauvorlagen und Angaben kann verzichtet werden, soweit diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(9) Weitergehende Anforderungen für Bauvorlagen in sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

4. In § 2 Satz 1 werden das Wort „erste“ und die Wörter „vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beglaubigt und“ gestrichen.

5. In § 5 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)“ durch die Angabe „Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554)“ ersetzt.

6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, mit einer Höhe von mehr als 10 m (§ 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Landesbauordnung).“.

b) Nummer 10 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 11 bis 14 werden die Nummern 10 bis 13.

7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend.“

8. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung zur erstmaligen Aufstellung Fliegender Bauten nach § 77 der Landesbauordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4, 6 und 7 genannten erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen mit Ausnahme der Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier oder gleichwertigem Material licht-

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beständig und wischfest hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet und getrennt nach Ausfertigungen eingeheftet sein. Die Bauzeichnungen müssen den Anforderungen des Satzes 2 entsprechen und darüber hinaus aus Papier auf Gewebeunterlage hergestellt sein. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.“

b) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Wenn es die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde in den Genehmigungsverfahren weitere Ausfertigungen der Bauvorlagen verlangen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 1 Absatz 4 und § 1a Absätze 2, 8 und 9 gelten entsprechend.“

10. § 15 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) § 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend.“

(2) Die Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1. wird unter der Überschrift „zu Nummern 1.1.1., 1.1.2.2., 1.1.11., 1.1.13.“ in Absatz 3 Satz 1 das Wort „vorzulegen“ durch das Wort „einzureichen“ ersetzt.

2. In Nummer 1. wird unter der Überschrift „Ermäßigungen: zu Nummern 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4., 1.2.:“ in Absatz 1 Satz 1 das Wort „vorgelegt“ durch das Wort „eingereicht“ ersetzt.

3. In Nummer 28.4 werden die Wörter „schriftliche Auskünfte“ durch das Wort „Auskünfte“ ersetzt.

(3) Die Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. S. 30), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Einfügen Datum (Einfügen Fundstelle), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

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2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 3 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

b) In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

3. Die Anlage 2 zu § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Wortlaut der Landesbauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 5 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1, Artikel 1 Nummer 3, Artikel 1 Nummer 5, Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Saarbrücken, den

Die Regierung des Saarlandes:

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Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

Hans Rehlinger

Der Minister für Finanzen und Europa Der Minister für Inneres, Bauen Der Minister der Justiz und Sport

Strobel Bouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Die Ministerin für Bildung Frauen und Familie und Kultur

Bachmann Streichert-Clivot

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz

Jost

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Begründung:

A. Allgemeines

Die Landesbauordnung enthält seit Jahrzehnten unterschiedlich formulierte (Schrift-)Formerfordernisse, die insbesondere in Genehmigungs- und Anzeigeverfahren Anwendung finden. Von Bedeutung sind diesbezüglich vor allem § 69 Absatz 1 und 3 der Landesbauordnung, wonach der Bauantrag schriftlich einzureichen und der Bauantrag sowie die Bauvorlagen zu unterschreiben sind. Darüber hinaus regelt die Bauvorlagenverordnung unter anderem, dass Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, in mehrfacher Ausfertigung und in Papierform einzureichen sind (vgl. § 1 Absatz 4 und 5 der Bauvorlagenverordnung); die erste Vervielfältigung der Flurkarte muss gemäß § 2 Satz 1 der Bauvorlagenverordnung beglaubigt sein. Ziel dieses Gesetzes ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren im Saarland zu verbessern und damit die digitale Durchführung bauaufsichtlicher Verfahren – zu denen insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren zählen – zu fördern.

Ziel der Gesetzesänderung ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von bauaufsichtlichen Verfahren zu verbessern und damit die digitale Beantragung und Durchführung bauaufsichtlicher Verfahren zu fördern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen dafür so gestaltet werden, dass zukünftig eine elektronische Verfahrensführung die Regel wird. Dabei folgt die Gesetzesänderung der am 24./25. September 2020 von der Bauministerkonferenz beschlossenen Fortschreibung der Musterbauordnung und der Musterbauvorlagenverordnung.

Bestimmte in der Landesbauordnung geregelte Schriftformerfordernisse können zukünftig entfallen, weil geringere Anforderungen an die Identifikation des Übermittlers ausreichend sind. Das gilt für die bisherigen Unterschriften des Bauherrn und des (bauvorlageberechtigten) Entwurfsverfassers auf dem Bauantrag und den Bauvorlagen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterschriften von Fachplanern (§ 69 Absatz 1 und 3 der Landesbauordnung). Die Konkretisierung dieser Anforderungen muss nicht gesetzlich, sondern kann untergesetzlich geregelt werden. Zur Beseitigung von Verfahrenshemmnissen sollen die Regelungen zu Schriftformerfordernissen daher weitestgehend aus der Landesbauordnung herausgenommen und die Formerfordernisse untergesetzlich in der Bauvorlagenverordnung geregelt werden. In den Fällen, in denen zwar keine Schriftform, aber Anforderungen an die Identifizierung von Beteiligten, die Abgabe von Willenserklärungen oder die Dokumentenübermittlung weiterhin erforderlich sind, ist das Sicherheitsniveau dort jeweils funktionsbezogen festzulegen. Dafür wird die gesetzliche Verordnungsermächtigung zur Regelung in der Bauvorlagenverordnung (§ 86 Absatz 2 der Landesbauordnung) um eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage ergänzt und die Bauvorlagenverordnung überarbeitet. Für diese Fälle ist das erforderliche Vertrauensniveau unter Verwendung der Technischen Richtlinie „Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Government“ (TR- 03107-1) vom 07.05.2019 festzulegen. Aus diesem Vertrauensniveau leiten sich die Sicherheitsanforderungen ab, die in einem digital geführten Verfahren bei der

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Identifikation zu fordern sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtspflichten der am Bau Beteiligten unmittelbar gesetzlich in der Landesbauordnung geregelt sind und nicht erst durch die Unterschrift ausgelöst werden. Für die Bestimmung des Vertrauensniveaus ist die ständige Praxis bei papiergeführten Verfahren Maßstab. Das bedeutet, dass im elektronischen Verfahren an die Identifikation der handelnden Personen keine höheren Anforderungen gestellt werden sollen als im analogen Verfahren. In analogen Verfahren ist insoweit folgende Ausgangslage festzustellen: Die im Saarland eingeführten Formulare verlangen die Angabe des Namens des Bauherrn und des Entwurfsverfassers/Bauvorlageberechtigten jeweils mit Angabe der Erreichbarkeit. Formulare und/oder Bauvorlagen sind zu unterschreiben. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt/behauptet die Angaben machende Person, sie sei eine bestimmte Person, die über bestimmte, in dem bauaufsichtlichen Verfahren gesetzlich geforderte Berechtigungen verfüge. Die Unterschrift allein ermöglicht der Bauaufsichtsbehörde jedoch keine Überprüfung dahingehend, ob der Unterzeichner tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Damit könnte jede Person Bauvorlagen erstellen und behaupten, diese seien von einer dazu berechtigten Person verfasst worden. Da die „richtige“ Unterschrift der Bauaufsichtsbehörde nicht bekannt ist, findet insoweit keine präventive Prüfung der Identität über die Unterschrift bei analog geführten Verfahren statt. Die Beweisfunktion der Unterschrift wird also in der Praxis tatsächlich nicht genutzt. Übertragen auf das elektronische Verfahren bedeutet dies, dass in einem Formular/einer Eingabemaske Angaben über die entsprechenden Personen, ihre Erreichbarkeit sowie bei Bauvorlageberechtigten ihre Mitgliedsnummer der Architekten- oder Ingenieurkammer genügen. Die elektronisch übermittelten Bauvorlagen müssen Angaben über die Ersteller der Bauvorlagen, ggf. Mitgliedsnummer der Architekten- oder Ingenieurkammer und ihre Erreichbarkeit enthalten. Eine Authentifizierung ist verzichtbar. Da die Übermittlung der Kontaktdaten wie im analogen Verfahren in der Regel durch einen Büromitarbeiter erledigt wird, würde die Authentifizierung sowieso nur die Identität des Übermittlers bestätigen. Es wurde geprüft, ob das Erfordernis einer Unterschrift oder einer Authentifizierung als Sicherung für den Ersteller erforderlich sein könnte. So könnte der Ersteller der Dokumente sich durch Unterschrift oder Authentifizierung bewusstmachen, dass er die Bearbeitung des Dokuments abschließt, damit nicht aus Unachtsamkeit Zwischenstände zum Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens gemacht werden. Allerdings besteht dieses Risiko auch im analogen Verfahren. So ist nicht ausgeschlossen, dass durch Büroversehen veraltete Planungsstände ausgedruckt und die Ausdrucke unterschrieben und versandt werden. Es ist also letztlich Aufgabe der Büroorganisation, entsprechende Fehlleistungen zu vermeiden. Besondere Risiken, die hieraus resultieren könnten, sind nicht bekannt geworden. Das liegt auch daran, dass die bauaufsichtlichen Verfahren weitgehend professionalisiert sind und Verstöße weitgehende Folgen für die Berufsausübung hätten. Schließlich erfordern Antragsprozesse einen hohen Aufwand, während der feststellende Wirkmechanismus der Baugenehmigung nur geringes Nutzenpotential aus Betrug erwarten lässt. Im Ergebnis sollen deshalb an die Identifizierung der handelnden Personen im elektronischen Verfahren keine höherwertigen Anforderungen gestellt werden als im bisherigen analogen Verfahren. Wird dieses tatsächliche Niveau erreicht, soll deshalb auf höhere Anforderungen verzichtet werden, da diese zu einer Erschwernis des digitalen Verfahrens führen würden. Angewandt auf die Technische

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Richtlinie „Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Government“ (TR-03107-1) ergibt sich für diese Verfahren das Vertrauensniveau „normal“. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen eine Identifizierung auch künftig erforderlich ist, Identifizierungsmechanismen wie Nutzername/Passwort zur Identifizierung ausreichen. Sofern trotzdem eine Plausibilitätsprüfung erfolgen soll, genügen jedenfalls solche alltäglichen Nachweise wie z.B. E-Mail-Rückbestätigungen, Übermittlung fotografierter Belege oder die Übermittlung zusätzlicher Identitätsmerkmale, deren Übermittlung keines vorgelagerten Anmeldeprozesses bedarf, sodass ein laufender Antragsprozess nicht unterbrochen werden muss.

In vielen Fällen kann auf die Schriftform zugunsten der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) verzichtet werden. Diese kann z.B. durch eine E-Mail erfüllt werden. Mit der Regelung der Textform wird sichergestellt, dass die in diesen Fällen maßgebliche Dokumentations- und Nachweisfunktion gewahrt wird und die Information nicht mündlich erfolgt. Damit wird der sonst erforderliche Aufwand für Aktenvermerke und Niederschriften zur Fixierung mündlicher Äußerungen vermieden. Prominentester Fall ist die künftig verzichtbare Unterschrift des Bauherrn unter den Bauantrag. Soweit im Einzelfall Bedenken bestehen, dass der Bauherr seinen Antrag bestreitet, um die Verwaltungsgebühr zu sparen, kann seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Vorauszahlung auf die Baugenehmigungsgebühr verlangt werden. Künftig soll die Textform gesetzlich in folgenden Fällen an die Stelle der Schriftform treten: Antrag auf Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (§ 19 Absatz 4 der Landesbauordnung), Anzeige des Bauherrenwechsels (§ 53 Absatz 4 der Landesbauordnung), Antrag auf Erteilung einer Abweichung, Befreiung oder Ausnahme (§ 68 der Landesbauordnung), Einwendungen der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit (§ 71 Absatz 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung), Baubeginnsanzeige (§ 73 Absatz 8 der Landesbauordnung), Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung (§ 74 Absatz 2 der Landesbauordnung), Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Teilbaugenehmigung (§ 75 der Landesbauordnung), Antrag auf Erteilung und Verlängerung eines Bauvorbescheids (§ 76 der Landesbauordnung) und Verzicht der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast (§ 83 Absatz 3 der Landesbauordnung).

Künftig vollständig entbehrlich ist die Schriftform, sofern keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten sind. Dies gilt für die Mitteilung der Gemeinde in den Fällen der § 61 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 der Landesbauordnung.

Damit Bauherren weiterhin ohne jeden Zweifel einen Echtheitsnachweis führen können, soll das Schriftformerfordernis für die Baugenehmigung, die Teilbaugenehmigung, den Bauvorbescheid und die Erteilung von Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen beibehalten werden. Auch die Bestätigung der Baugenehmigung in den Fällen der als erteilt geltenden Baugenehmigung (§ 64 Absatz 3 Satz 5 der Landesbauordnung) bedarf weiterhin der Schriftform (§ 64 Absatz 3 Satz 6 der Landesbauordnung). Es ist jedoch vorgesehen, § 73 Absatz 5 der Landesbauordnung so zu ändern, dass die Baugenehmigung und die mit einem (digitalen) Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen der Gemeinde elektronisch übermittelt werden können. An den Formerfordernissen, die in Bezug auf die Erklärung der Baulast gelten (§ 83 Absatz 2 der Landesbauordnung), soll zu-

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nächst – ebenfalls aus Gründen des Echtheitsnachweises – festgehalten werden. Unverändert bleiben soll auch § 87 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt.

Für die Durchführung digitaler Verfahren sollen bestimmte technische Standards eingehalten werden, um digitale Bauvorlagen in das Fachverfahren übernehmen, öffnen, prüfen und sicher archivieren zu können. Hierzu zählen z.B. das Dateiformat (PDF/A) oder die Dateibezeichnung. In der Bauvorlagenverordnung werden die mit der Änderung der Landesbauordnung verbundenen Regelungsbedarfe umgesetzt. Dabei wird klargestellt, dass das elektronische Verfahren das Regelverfahren wird. Es werden Regelungen zu den technischen Anforderungen an die elektronisch einzureichenden Unterlagen und die Art der Übermittlung aufgenommen.

Die Landesbauordnung wird in Bezug auf die Verfahrensfreiheit von Antennen einschließlich Masten dergestalt geändert, dass diese Anlagen zukünftig – auch auf Dächern – mit einer Höhe bis zu 15 Metern verfahrensfrei sind. Diese Änderung geht über die von der Bauministerkonferenz beschlossene Musterbauordnung (Stand: 27. September 2019) hinaus. Darüber hinaus wird in Bezug auf Antennen einschließlich Masten im Außenbereich geregelt, dass die Tiefe der Abstandsflächen lediglich 0,2 H betragen muss. Diese beiden Änderungen sollen einen Beitrag zur Beschleunigung des Mobilfunkausbaus leisten.

Aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis soll in der Vorschrift der Landesbauordnung, welche Vorhaben des Bundes und der Länder regelt (§ 62), klargestellt werden, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig für die Prüfung von Bauanträgen insbesondere bei Nutzungsänderungen sind, wenn in Bezug auf ein konkretes Vorhaben die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung nicht auf eine Baudienststelle übertragen wurden.

Schließlich enthält die Gesetzesänderung eine Klarstellung der Verpflichtung zur Herstellung von barrierefreien Stellplätzen im Wohnungsbau.

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B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung)

LBO 2004: § 7

Zu Nummer 1 (§ 7 – Abstandsflächen, Abstände)

Zur Förderung des Mobilfunkausbaus wird in dem neuen Absatz 9 das Maß für die Berechnung der Tiefe von Abstandsflächen für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich von 0,4 H auf 0,2 H verringert.

LBO 2004: § 19

Zu Nummer 2 (§ 19 – Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)

Die Schriftform ist nicht erforderlich und wird – um zu verhindern, dass die Stellung eines Verlängerungsantrags mündlich erfolgen kann – durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt.

LBO 2004: § 47

Zu Nummer 3 (§ 47 – Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder)

Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Die notwendigen Stellplätze für Wohnungen, die nach § 50 Absatz 1 Satz 4 uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen und die notwendigen Stellplätze für Wohnungen, die nach den Vorstellungen der Bauherrschaft uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein sollen, müssen barrierefrei sein.

LBO 2004: § 53

Zu Nummer 4 (§ 53 – Bauherrin, Bauherr)

Die Schriftform ist nicht erforderlich und wird – um zu verhindern, dass die Mitteilung des Bauherrnwechsels mündlich erfolgen kann – durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt.

LBO 2004: § 57

Zu Nummer 5 (§ 57 – Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

LBO 2004: § 61

Zu Nummer 6 (§ 61 – Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen)

Zu Buchstabe a)

Die Änderung soll einen Beitrag zum schnelleren Ausbau des Mobilfunknetzes leisten. Für Vorhaben, welche eine Höhe von mehr als 10 Metern haben, muss vor der Bauausführung ein Standsicherheitsnachweis von einer Prüfsachverständigen oder einem Prüfsachverständigen erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt sein.

[S. 24]

Zu Buchstabe b)

Die Schriftform der Mitteilung der Gemeinde entfällt ersatzlos, da keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten sind.

LBO 2004: § 62

Zu Nummer 7 (§ 62 – Vorhaben des Bundes und der Länder)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Es handelt sich um eine klarstellende Änderung. Eine Verantwortung der Baudienststelle für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften besteht nur dann, wenn die Voraussetzungen von § 62 Absatz 1 Satz 1 bezüglich eines konkreten Vorhabens vorliegen. Andernfalls bestünde z.B. bei bestimmten Vorhaben in bestehenden Gebäuden von rechtsfähigen Körperschaften des Landes (etwa bei Nutzungsänderungen) eine Verantwortlichkeit der Baudienststelle für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, obwohl eine Übertragung nicht erfolgt ist und obwohl die Baudienststelle gegenüber dem öffentlichen Bauherrn weder über öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse verfügt noch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Es handelt sich um eine klarstellende Änderung.

LBO 2004: § 63

Zu Nummer 8 (§ 63 – Genehmigungsfreistellung)

Zu Buchstabe a)

Zu Doppelbuchstabe aa)

§ 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 regelt, dass die Bauherrin oder der Bauherr die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen hat. Die Änderung von § 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 bewirkt, dass von der Bauherrin oder dem Bauherrn elektronisch bei der Gemeinde eingereichte Unterlagen elektronisch an die untere Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet werden können.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Die Schriftform der Mitteilung der Gemeinde entfällt ersatzlos, da keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten sind.

[S. 25]

Zu Buchstabe b)

Durch die Neufassung des § 63 Absatz 4 Satz 4 wird ermöglicht, dass die Gemeinde seitens des Bauherrn elektronisch eingereichte Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Erklärung elektronisch an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterleitet.

Zu Buchstabe c)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

LBO 2004: § 66

Zu Nummer 9 (§ 66 – Bauvorlageberechtigung)

Zu Buchstabe a)

Die Änderungen sind erforderlich, weil Bauvorlagen nicht mehr unterschrieben werden müssen, sondern auch in anderer Weise als durch Unterschrift anerkannt werden können.

Zu Buchstabe b)

Es wird auf die Begründung zu Buchstabe a) verwiesen.

LBO 2004: § 67

Zu Nummer 10 (§ 67 – Bautechnische Nachweise)

Zu Buchstabe a)

Die Änderung ist erforderlich, weil Bauvorlagen nicht mehr unterschrieben werden müssen, sondern auch in anderer Weise als durch Unterschrift anerkannt werden können.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe c)

Sonderbauten unterliegen der Rechtsfolge des § 67 Absatz 4 Satz 1 unabhängig von ihrer Gebäudeklasse.

LBO 2004: § 68

Zu Nummer 11 (§ 68 – Abweichungen)

Die Schriftform ist nicht erforderlich und wird – um zu verhindern, dass ein Antrag auf Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung mündlich erfolgen kann – durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt.

LBO 2004: § 69

Zu Nummer 12 (§ 69 – Bauantrag und Bauvorlagen)

[S. 26]

Zu Buchstabe a)

Das Schriftformerfordernis für den Bauantrag entfällt ersatzlos, da keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten sind. Einzelheiten der formwirksamen Einreichung von Bauanträgen werden untergesetzlich in der Bauvorlagenverordnung geregelt.

Zu Buchstabe b)

Die Unterschriftserfordernisse entfallen. Einzelheiten der formwirksamen Einreichung von Bauanträgen werden untergesetzlich in der Bauvorlagenverordnung geregelt.

LBO 2004: § 71

Zu Nummer 13 (§ 71 – Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit)

Zu Buchstabe a)

Die Schriftform ist nicht erforderlich und wird – um zu verhindern, dass Einwendungen der Nachbarschaft mündlich erfolgen können – durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt.

Zu Buchstabe b)

Das Unterschriftserfordernis der Nachbarschaft auf dem Bauantrag und den Bauvorlagen entfällt ersatzlos, da keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten sind

Da zukünftig grundsätzlich keine unterschriebenen Anträge und Bauvorlagen in Papierform mehr einzureichen sind, wird eine Nachweispflicht für Bauherrinnen und Bauherren geschaffen. Der Nachweis kann zum Beispiel erbracht werden, indem die von der Nachbarschaft unterschriebenen, anschließend eingescannten und elektronisch als PDF-Dateien übermittelten Bauvorlagen an die Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden.

Zu Buchstabe c)

Die Schriftform ist nicht erforderlich und wird – um zu verhindern, dass Einwendungen der Öffentlichkeit mündlich erfolgen können – durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt.

Zu Buchstabe d)

Die Schriftform ist für die Anforderung des Bescheids und seiner Begründung nicht erforderlich und wird durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt.

LBO 2004: § 73

Zu Nummer 14 (§ 73 – Baugenehmigung, Baubeginn)

[S. 27]

Zu Buchstabe a)

Durch den neuen Absatz 2 Satz 3 wird klargestellt, dass der in Schriftform zu erteilenden Baugenehmigung (Bauschein) die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beigefügt werden müssen.

Die Schriftform des § 73 Absatz 2 Satz 1 kann durch die elektronischen Formen nach § 3a Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden. Dies ermöglicht die Durchführung eines medienbruchfreien Genehmigungsverfahrens.

Zu Buchstabe b)

Es ist nicht erforderlich, dass der Gemeinde eine Ausfertigung der Baugenehmigung und der Bauvorlagen übersandt wird; es reicht aus, dass die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt. Genehmigungsvermerke können auch digital angebracht werden.

Zu Buchstabe c)

Die Schriftform ist nicht erforderlich und wird – um zu verhindern, dass Baubeginnsanzeigen mündlich erfolgen können – durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt.

LBO 2004: § 74

Zu Nummer 15 (§ 74 – Geltungsdauer der Genehmigung)

Die Schriftform ist nicht erforderlich und wird – um zu verhindern, dass Verlängerungsanträge mündlich erfolgen können – durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt.

LBO 2004: § 75

Zu Nummer 16 (§ 75 – Teilbaugenehmigung)

Die Schriftform ist nicht erforderlich und wird – um zu verhindern, dass Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung mündlich erfolgen können – durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt.

LBO 2004: § 76

Zu Nummer 17 (§ 76 – Vorbescheid)

Zu Buchstabe a)

Um zu verhindern, dass Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheids mündlich erfolgen können, wird die Textform (§ 126b BGB) eingeführt.

Zu Buchstabe b)

Die Schriftform ist nicht erforderlich und wird – um zu verhindern, dass Anträge auf Verlängerung eines Bauvorbescheids mündlich erfolgen können – durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt.

[S. 28]
LBO 2004: § 83

Zu Nummer 18 (§ 83 – Baulasten)

Zu Buchstabe a)

Um zu verhindern, dass auf Baulasten mündlich verzichtet werden kann, wird die Textform (§ 126b BGB) eingeführt.

Zu Buchstabe b)

Neben der Einsichtnahme sollen verschiedene Möglichkeiten eingeräumt werden, sich einen Auszug erstellen zu lassen. Das können beispielsweise Abschriften, aber auch Auszüge in elektronischer Form sein.

LBO 2004: § 86

Zu Nummer 19 (§ 86 – Verordnungsermächtigungen)

Die parlamentarische Ermächtigungsgrundlage wird ergänzt, um in der Bauvorlagenverordnung Regelungen zur Art der Übermittlung von Daten, dem Erfordernis und des Sicherheitsniveaus von Authentifizierungen und zum Verfahren treffen zu dürfen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes)

Da Bauvorlagen nicht mehr unterschrieben werden müssen, ist der Inhalt der Berufspflicht von Kammermitgliedern nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Fall 2 entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 3 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)

Zu Absatz 1 (Änderung der Bauvorlagenverordnung)

Zu Nummer 1

Die Inhaltsübersicht ist um den neuen § 1a zu ergänzen.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a)

Die einer elektronischen Verfahrensführung entgegenstehenden Vorgaben werden aufgehoben. Zudem wird klargestellt, dass die Unterlagen seitens der Bauherrin oder des Bauherrn einzureichen sind.

Zu Buchstabe b)

Durch die Neufassung der Absätze 4 bis 6 werden die einer digitalen Verfahrensführung entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben und durch allgemeine Anforderungen, die an vorzulegende Unterlagen gestellt werden, ersetzt.

[S. 29]

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 7.

Absatz 5 ist neu.

In Absatz 6 wird – da eine Unterschrift nicht mehr vorgesehen ist – ausdrücklich geregelt, dass Bauvorlagen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten müssen. Dabei gilt, dass nur die Bauvorlage verantwortet wird, für die eine fachliche Zuständigkeit besteht. Ein Abbild eines Stempels oder eine einfache Signatur in Textform ist hierzu ausreichend. Die Angaben müssen den zur Kontaktaufnahme notwendigen Namen und die Adresse der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers enthalten.

Zu Buchstabe c)

Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden in Absatz 4 (siehe die Begründung zu Buchstabe b) und § 1a Absatz 8 sowie 9 (siehe die Begründung zu Nummer 3) verschoben.

Zu Nummer 3

Absatz 1 stellt klar, dass das digitale Verfahren das Regelverfahren ist. Die Vielzahl der Ausfertigungen ist bei elektronischer Einreichung nicht mehr erforderlich. Die zu beteiligenden Stellen erhalten entweder Zugriff auf die Daten (bei der Bauaufsichtsbehörde) oder erhalten die Daten als elektronische Kopie unter Verwendung des XBau-Standards. Nach Satz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde bestimmen, wie die Anträge, Anzeigen und Bauvorlagen entgegengenommen werden können (z. B. Portal, Datenträger, E-Mail). Sie agiert dabei im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen, für die sie zuständig ist, um einen reibungslosen und möglichst medienbruchfreien Ablauf zu gewährleisten. Die Textform nach § 126b BGB der Antragsunterlagen schließt zeichnerische Darstellungen ein. Die notwendigen Anforderungen an das papierbasierte Verfahren werden in den Absätzen 6 und 7 getroffen.

Die in § 1 Absatz 2 genannten Unterlagen müssen nach Absatz 1 elektronisch in Textform vorgelegt werden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 6.

Zur Vereinfachung und Beschleunigung ist nach Absatz 3 Satz 1 als Speicherformat ausschließlich das Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-1) zu verwenden. Die Generierung kann direkt aus den Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- und Konstruktionsprogrammen der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers heraus erfolgen. Es entfällt so das Einscannen von Bauvorlagen in Papierform, das Umwandeln aus anderen Formaten beziehungsweise die Vorhaltung verschiedener (Betrachtungs-)Programme. Nach Absatz 3 Satz 2 sind Anlagen innerhalb der PDF-Dateien aus Sicherheitsgründen unzulässig, z. B. um die Übertragung von angehängten Programmen, Makros und Viren zu verhindern. Bauvorlagen in Form einer PDF-Datei, die dennoch Dateianlagen enthalten, müssen von der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden. Sie gelten als nicht einge-

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reicht. Nach Absatz 3 Satz 3 müssen die Dateinamen der einzelnen Dateien der Unterlagen unter Verwendung der Buchstaben des lateinischen Alphabetes und arabischer Ziffern das Erstellungsdatum und den Inhalt der Datei erkennen lassen. Sonderzeichen und Umlaute sind bedingt durch die Beschränkungen der PC- Betriebssysteme nicht zu verwenden. Dateien dürfen nicht mehrfach eingereicht werden. Die Dateinamen müssen denen entsprechen, die im Antragsformular als Anlagen aufgelistet wurden. Mit Absatz 3 Satz 4 wird auf die gegebenenfalls eingeschränkten Möglichkeiten z. B. hinsichtlich der elektronischen Verfahren und Netzwerke eingegangen.

Gemäß Absatz 4 Satz 1 sind Datenträger mit dem Bauvorhaben zu bezeichnen. Die Bezeichnung erfolgt regelmäßig sowohl äußerlich durch Beschriftung als auch durch den Eintrag bei „Eigenschaften“ (z. B. über den Dateimanager) des Datenträgers. CDs, DVDs oder USB-Wechseldatenträger (USB-Sticks) sind die gebräuchlichsten Datenträger, für die auch in den Bauaufsichtsbehörden sowie den Gemeindeverwaltungen entsprechende Lesegeräte zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Annahme elektronischer Daten per E-Mail oder auf anderen Datenträgern (z. B. Band) besteht nicht. Die Strukturierung mittels Ordner ist wichtig für die Übersichtlichkeit und ermöglicht eine effiziente Vorgangsbearbeitung. Für die Praxis ist es sinnvoll, eine Ordnerstruktur vorzugeben. Diese orientiert sich an den nach § 1 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen. Außerdem ist ein gesonderter Ordner für die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen anzulegen. Für alle anderen Unterlagen ist ein separater Ordner anzulegen. Absatz 4 Satz 2 bestimmt, dass die einzelnen Dateien so- wie der Datenträger keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten dürfen, weil sonst deren Verarbeitung eingeschränkt ist.

Absatz 5 eröffnet den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen von den in den Absätzen 3 und 4 vorgegebenen Regelungen abzuweichen. Es besteht kein Anspruch auf Annahme elektronischer Daten, die abweichend von den Vorgaben der Bauaufsichtsbehörde (insbesondere hinsichtlich der Strukturen oder Bezeichnungen) eingereicht werden. Das Einverständnis ist vor Übersendung der Nachricht beziehungsweise des Datenträgers einzuholen. Von der einheitlichen Formatvorgabe PDF-A soll jedoch nicht abgewichen werden.

In bauaufsichtlichen Verfahren kann es Bauvorhaben geben, welche die Vorlage der Unterlagen als Papierexemplare erfordern. Auch wird die Digitalisierung bei den Gemeindeverwaltungen, den Bauaufsichtsbehörden und den zu beteiligenden Stellen nicht genau zeitgleich verlaufen. In der Übergangszeit ist deshalb gegebenenfalls eine hybride Aktenführung erforderlich und nach Absatz 6 auch möglich. Bei Nachforderung von Papierexemplaren kann die Vollständigkeit der Unterlagen erst nach Eingang der nachgeforderten Unterlagen festgestellt werden. Dies ist für den Beginn der Fristen in Verfahren nach den §§ 63 und 64 (Fiktionsfrist) der Landesbauordnung von Bedeutung. In den Fällen des Absatzes 6 müssen die Unterlagen, wie schon gemäß dem bisherigen § 1 Absatz 5 aus Papier hergestellt und vorgelegt werden. Sie müssen in diesen Fällen die Größe von 210 mm x 297 mm (DIN A 4) haben oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet sein. Auf die alterungsbeständige beziehungsweise lichtbeständige Qualität wird ver-

[S. 31]

zichtet, da die Unterlagen im Regelfall digitalisiert werden. Die Übergangszeit, innerhalb der die unteren Bauaufsichtsbehörden Papierexemplare nachfordern können, endet am 31.12.2025.

Abweichend vom Regelverfahren gemäß Absatz 1 ermöglicht Absatz 7 das Verfahren unter Verwendung von Papierexemplaren. Damit werden spezielle Besonderheiten und auch der unterschiedliche Entwicklungsstand digitaler Vorgangsbearbeitung seitens der Antragsteller und der Bauaufsichtsbehörden sowie die Kapazitäten der Datenleitungen berücksichtigt.

Absatz 8 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 8.

Absatz 9 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 9.

Zu Nummer 4

Das der elektronischen Verfahrensführung entgegenstehende Beglaubigungserfordernis wird aufgehoben.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung.

Zu Buchstabe b)

Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung bedarf es der deklaratorischen (Doppel-)Regelung in § 8 Absatz 2 Nummer 10 der Bauvorlagenverordnung nicht.

Zu Buchstabe c)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 7

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 8

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

[S. 32]

Zu Nummer 9

Verfahren zur Erteilung und Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen, die nach § 77 Absatz 2 der Landesbauordnung für Fliegende Bauten erforderlich sind, sollen als einzige Verfahren weiterhin vollständig in Schriftform durchgeführt werden.

Zu Nummer 10

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Absatz 2 (Änderung der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 3 (Änderung der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung)

Zu Nummer 1

Bescheinigungen des Prüfpersonals für Standsicherheit sollen – ebenso wie die Baugenehmigung – der Schriftform bedürfen. Aufgrund der Abschaffung von Schriftformerfordernissen in der Landesbauordnung und der Einführung des elektronischen Regelverfahrens sind die Änderungen von § 13, die sicherstellen sollen, dass die Bescheinigungen des Prüfpersonals, die bisher in der Praxis unterschrieben wurden, auch zukünftig unterschrieben werden, erforderlich.

Zu Nummer 2

Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 3

Die Änderung in der Anlage 2 ist redaktioneller Art. Die Angaben zu eventuellen Abweichungen von den technischen Baubestimmungen sowohl im Teil B als auch in Teil C beziehen sich nunmehr auf § 86a Absatz 3 Satz 1 der Landesbauordnung, der mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) eingefügt wurde.

Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Vorschrift erlaubt die Neubekanntmachung der Landesbauordnung.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.

[S. 33]

Die Änderung der Formerfordernisse der Landesbauordnung bedarf einer gewissen Vorlaufzeit und soll deshalb erst zum 1. März 2022 wirksam werden.

Die übrigen Regelungen des Gesetzes sollen hingegen schon am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft treten.

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