Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für Energiespeichersysteme müssen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und Stützen des Geschosses, in dem der elektrische Betriebsraum errichtet wird, entsprechen, mindestens aber feuerhemmend sein. Der sichere Betrieb der Energiespeichersysteme ist zu gewährleisten; soweit erforderlich, sind die elektrischen Betriebsräume dafür zu beheizen oder zu kühlen. Elektrische Betriebsräume müssen entraucht werden können und über eine selbsttätige Löschanlage verfügen, wenn die Gesamtkapazität der Energiespeichersysteme innerhalb eines elektrischen Betriebsraumes insgesamt mehr als 100 kWh beträgt. § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
§8
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme
- Verordnung
- Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
- Fundstelle
- Amtsbl. I vom 8. Februar 2024, S. 69 ff. (Artikel 2 einer Verordnung)
Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Februar 2024, S. 69–71. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Auszug aus dem Amtsblatt; die Verordnung wurde als Artikel 2 einer Mantelverordnung verkündet).