§LBOSaar
§3

Erfordernis elektrischer Betriebsräume

Verordnung
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Fundstelle
Amtsbl. I vom 8. Februar 2024, S. 69 ff. (Artikel 2 einer Verordnung)

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Absatz 1, getrennt nach Anlagen gemäß Nummern 1 bis 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Absatz 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall.

Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Februar 2024, S. 69–71. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Auszug aus dem Amtsblatt; die Verordnung wurde als Artikel 2 einer Mantelverordnung verkündet).