§LBOSaar
§5

Trennwände

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung — BeVO)
Vom
4. April 2023
Fundstelle
Amtsbl. I vom 27. April 2023, S. 330 (Bekanntmachung Nr. 84)
(1)

Trennwände müssen feuerbeständig sein

1.

zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie

2.

zwischen Beherbergungsräumen und

a)

Gasträumen,

b)

Küchen.

Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.

(2)

Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.

(3)

In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.

Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. April 2023, S. 330–333. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Wortlaut wie verkündet; keine Änderungen verzeichnet).