Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Landesbauordnung entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Absatz 5 Landesbauordnung entsprechend.
§11
Barrierefreie Beherbergungsräume
- Verordnung
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung — BeVO)
- Vom
- 4. April 2023
- Fundstelle
- Amtsbl. I vom 27. April 2023, S. 330 (Bekanntmachung Nr. 84)
Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. April 2023, S. 330–333. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Wortlaut wie verkündet; keine Änderungen verzeichnet).