§LBOSaar

Landtag des Saarlandes, Drucksache 17/1380 (17/1268)
Abänderungsantrag des Ausschusses für Inneres, Bauen und Sport zum Gesetzentwurf Drs. 17/1268

Materialien zur LBO 2004

Gehört zu
Materialien zur LBO 2004
Art
Abänderungsantrag
Datum
10.02.2025
Verkündung
Amtsbl. 2025 I S. 369

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[S. 1]

LANDTAG DES SAARLANDES 17. Wahlperiode Drucksache 17/1380 (17/1268) 10.02.2025

ABÄNDERUNGSANTRAG des Ausschusses für Inneres, Bauen und Sport

betr.: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften (Drucksache 17/1268)

Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen:

Der Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften (Drucksache 17/1268) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird folgender Buchstabe c) angefügt:

„c) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.“

b) In Nummer 8 wird § 12c wie folgt gefasst:

„§ 12c

Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen

(1) Bei Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2, die weder § 12a noch § 12b unterfallen, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der Errichtung die Tragwerkskonstruktion und bei der wesentlichen Dachänderung die Lastreserve so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet werden können.

(2) § 12a Abs. 3, 5 und 7 gelten entsprechend. Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt auch, sofern sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen.“

c) Nummer 33 wird folgende Nummer 33a angefügt:

„33a. In § 66 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Brutto-Rauminhalts um mehr als 100 m3“ durch die Wörter „der Brutto- Grundfläche um mehr als 250 m2“ ersetzt.“

Ausgegeben: 11.02.2025

[S. 2]

d) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:

„34. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) Fundamente für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen.“

bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und Sonderbauten,“.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

e) Absatz 7 wird aufgehoben.“

e) Nummer 40 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Satzungen nach den Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf bauliche Anlagen öffentlicher Stellen auf Militärgelände.““

f) Nummer 42 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Folgender Absatz 14 wird angefügt:

„(14) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom … (Datum und Fundstelle des Gesetzes einsetzen) eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.““

[S. 3]

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 „Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz“

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 (weggefallen)“

c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Brandschutznachweis“

d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten und die Typengenehmigung““

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz

„Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen. Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten einzureichen.““

b) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. In Nummer 24. Unternummer 24.2. Text „zu Nummer 24.2.:“ wird die Angabe „§ 33 Abs. 5 Satz 4 und 5 PPVO“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 5 Satz 5 und 6 PPVO“ ersetzt.““

[S. 4]

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „aufgrund von § 3 Absatz 4 der Landesbauordnung eingeführten Liste der Technischen Baubestimmungen“ durch die Angabe „aufgrund von § 86a der Landesbauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen“ ersetzt.“

[S. 5]

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Die Anlage 2 zu den §§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

[S. 7]

“

[S. 8]

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Die Anlage 3 zu den §§ 13 Absatz 5 Satz 1 und 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

[S. 9]

“

[S. 10]

d) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGDVO) vom 24. Juli 2023 (Amtsblatt I S. 766) wird wie folgt geändert:

1. §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„§ 1 Berechnungsdokumentation

Die Einhaltung der Anforderungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden nach den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), in der jeweils geltenden Fassung, muss durch eine Berechnungsdokumentation nachgewiesen werden.

§2 Erfüllungserklärung, Unternehmererklärung

(1) Bei der Errichtung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden Gebäudes hat die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen. Bei der Änderung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden bestehenden Gebäudes hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an bestehende Gebäude gemäß Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen.

(2) Der Aussteller der Erfüllungserklärung ist rechtzeitig vor Durchführung der Baumaßnahme zu beauftragen und hat sich während der Bauausführung durch Stichprobenkontrollen am Gebäude davon zu überzeugen, dass das Gebäude und seine energietechnische Ausrüstung entsprechend den Berechnungsdokumentationen und Nachweisen nach § 1 ausgeführt werden. Nach der Fertigstellung des Gebäudes sind die Angaben im Energieausweis mit den Berechnungsdokumentationen abzugleichen und es ist die Erfüllungserklärung gemäß Absatz 1 auszustellen.

(3) Der Erfüllungserklärung sind die zu den tatsächlich ausgeführten Arbeiten passenden, gegebenenfalls baubegleitend angepassten Berechnungsdokumentationen und Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß §§ 10 bis 33 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß §§ 46 bis 51 des Gebäudeenergiegesetzes beizufügen.

[S. 11]

(4) Die Erfüllungserklärung ist vorbehaltlich des Satzes 2 der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. In den Fällen des § 62 der Landesbauordnung ist die Erfüllungserklärung von der verantwortlichen Baudienststelle innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes zu erstellen.

(5) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage ergänzender Unterlagen, einschließlich Berechnungen, verlangen, wenn Bedenken an der Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bestehen.

(6) Bei Maßnahmen nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Gebäudeenergiegesetzes ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer vom ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszuhändigen. Die Unternehmererklärung ist der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§3 Nachweisberechtigte

Nachweisberechtigt zur Erstellung der Berechnungsdokumentation nach § 1 und zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 2 ist,

1. wer nach § 66 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und b der Landesbauordnung bauvorlageberechtigt ist,

2. wer nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist,

3. für Bauvorhaben nach § 66 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung, wer nach § 66 Absatz 4 der Landesbauordnung bauvorlageberechtigt ist.“

[S. 12]

2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

[S. 13]

“

[S. 14]

Begründung:

Zur Änderung von Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung)

LBO 2004: § 8

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung

LBO 2004: § 12c

Zu Buchstabe b

Anders als bei §§ 12a und 12b soll die PV-Ready-Pflicht gemäß § 12c bei bestehenden Gebäuden nicht schon bei grundlegenden Dachsanierungen, sondern erst bei wesentlichen Dachänderungen bestehen. Eine wesentliche Dachänderung liegt vor, wenn in die Dachkonstruktion eingegriffen wird. Dies ist zum Beispiel bei Dacherhöhungen der Fall.

LBO 2004: § 66

Zu Buchstabe c

Die Änderung weitet die Bauvorlageberechtigung gemäß § 66 Absatz 4 aus. Sie erfolgt mit Bezug auf den von der Ministerpräsidentenkonferenz am 7. November 2023 beschlossenen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs-, und Umsetzungsbeschleunigung“, wonach andere qualifizierte Berufsgruppen anstelle von Architektinnen und Architekten bzw. Bauingenieurinnen und Bauingenieuren eine einfache Genehmigungsplanung vornehmen dürfen.

LBO 2004: § 67

Zu Buchstabe d

Die Änderung betrifft § 67 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5. Die darin bislang enthaltene Verpflichtung zur Erstellung bautechnischer Nachweise über die Einhaltung von Anforderungen an die Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien entfällt. Zukünftig erfolgt der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nur noch durch die Erfüllungserklärung gemäß §§ 92 bis 94 des Gebäudeenergiegesetzes und gemäß der 2023 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGDVO).

Aufgrund der teilweisen Streichung von § 67 Absatz 1 Satz 1 und der vollständigen Streichung von Absatz 5 ist eine redaktionelle Folgeänderung erforderlich.

LBO 2004: § 85

Zu Buchstabe e

Der neue § 85 Absatz 5 schafft materiell-rechtliche Erleichterungen für bauliche Anlagen öffentlicher Stellen auf Militärgelände. Aufgrund der Unanwendbarkeit der Anforderungen von Satzungen mit Örtlichen Bauvorschriften werden die Streitkräfte entlastet. Erfasst werden sowohl Vorhaben der Bundeswehr als auch Vorhaben ausländischer Stationierungsstreitkräfte.

[S. 15]
LBO 2004: § 88

Zu Buchstabe f

Die Übergangsregelung in § 88 Absatz 14 bewirkt, dass Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und weiteren Rechtsvorschriften eingeleitet wurden, nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften weiterzuführen sind.

Zur Änderung von Artikel 5 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Die Vorschriften zu Erfüllungserklärung und zur Unternehmererklärung werden in § 2 zusammengeführt.

Der neue § 2 Absatz 3 stellt klar, dass sich im Bauverlauf ergebende Abweichungen von der ursprünglichen Planung in der nach Abschluss der Baumaßnahme einzureichenden Berechnungsdokumentation Berücksichtigung finden müssen. Da infolge einer Änderung des Gebäudeenergiegesetzes die §§ 34 bis 45 entfallen sind, muss auch der bisherige § 1 Absatz 4 Nummer 2 entfallen.

Die Nachweisberechtigung wird neu in § 3 geregelt. Die bisher in § 3 enthaltene Übergangsregelung kann entfallen, da die darin genannte Frist zur Einreichung von Unterlagen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist.

Anlage 1 wurde redaktionell überarbeitet.

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