§LBOSaar

Landtag des Saarlandes, Drucksache 14/79
Gesetz zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Materialien zur LBO 2004

Gehört zu
Materialien zur LBO 2004
Art
Gesetzentwurf der Regierung
Datum
04.02.2010
Verkündung
Amtsbl. 2010 S. 1312

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[S. 1]

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/79 04.02.2010

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes

betr.: Gesetz zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

A. Problem und Ziel

Anlass für die Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes ist die bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzende Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Kerninhalt der Richtlinie ist die Erleichterung der Aufnahme und die Ausübung von Dienstleistungen und der Abbau ggf. insoweit bestehender bürokratischer Hemmnisse. So dürfen Genehmigungserfordernisse nicht diskriminierend sein und müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Verfahren zur Ermöglichung der Dienstleistungserbringung müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen und über „einheitliche Ansprechpartner“ abgewickelt werden können.

Die Vorschriften der vorgenannten Gesetze unterfallen nur zum Teil dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie. Auf „Baunormen“ und so genannte „Jedermann-Vorschriften“ findet die Dienstleistungsrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund (9) keine Anwendung. Da die Richtlinie nur für speziell dienstleistungsbezogene Anforderungen gelten soll, sind „Jedermann-Anforderungen“, d. h. solche, die nicht die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistern bei Aufnahme oder Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit in gleicher Weise wie von Privatleuten zu beachten sind, nicht zu prüfen. Für den Bereich des öffentlichen Baurechts bedeutet dies, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts fallen, die die Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch Personen oder Stellen regeln (z. B. Planungs-, Entwurfs-, Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten) und die die Aufnahme oder Ausübung solcher Tätigkeiten von Anerkennungsvoraussetzungen, Anerkennungsverfahren oder Anforderungen an Personen oder Stellen abhängig machen. Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die grundstücks- und gebäudebezogen die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder die Verwendung von Bauprodukten regeln, sind „Jedermann-Anforderungen“, es sei denn, dass sie die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche regeln oder betreffen.

Ausgegeben: 04.02.2010

[S. 2]

In der Landesbauordnung werden Anforderungen z. B. an den Bauleiter, den Entwurfsverfasser, die Ersteller bautechnischer Nachweise und denjenigen, der die Einweisung des Gebäudes auf dem Baugrundstück vornimmt, gestellt.

Die hinter der Bauvorlageberechtigung stehende Dienstleistung ist die verantwortliche Erstellung von Bauvorlagen zur Einreichung bei der Bauaufsichtsbehörde bzw. im Genehmigungsfreistellungsverfahren bei der Gemeinde. Diese Dienstleistung dürfen nach § 66 LBO Architekten und Bauingenieure erbringen. Für die Bauvorlageberechtigung der Architekten sind Regelungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie nicht erforderlich, da die Bauvorlageberechtigung der Architekten an die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ anknüpft. Die Regulierung von Berufsbezeichnungen fällt unter die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22). Nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG hat die Richtlinie 2005/36/EG Vorrang, soweit Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG der Richtlinie 2005/36/EG widersprechen. Der Anpassungsbedarf für den Ersten Teil des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes ist daher nur geringfügig. Erheblicher Anpassungsbedarf besteht dagegen bei den Regelungen betr. die bauvorlageberechtigten Ingenieure und die Tragwerksplaner. Diese Regelungen müssen so geändert werden, dass Personen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat mit einer vergleichbaren Berechtigung niedergelassen sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Bundesrepublik Deutschland Bauvorlagen bzw. Standsicherheitsnachweise erstellen dürfen. Gegebenenfalls erforderliche Anzeigen oder Genehmigungen müssen bundesweit gelten. Da die Landesbauordnung für die Bauvorlageberechtigung der Ingenieure und die Standsicherheitsnachweisberechtigung auf die Vorschriften im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz verweist, liegt bei diesem Gesetz der Schwerpunkt der Änderungen.

B. Lösung

Die Konformität der entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnung mit der Richtlinie 2006/123/EG wird teilweise dadurch erreicht, dass Anforderungen dereguliert werden, soweit dies auch im Vergleich zu Regelungen anderer Länder vertretbar erscheint. Auf die Bauvorlageberechtigung und die Berechtigung zum Erstellen bautechnischer Nachweise kann allerdings vor dem Hintergrund des sehr weit gehenden Verzichts auf behördliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht verzichtet werden.

Die Regelungen über die Bauvorlageberechtigung der Ingenieure in § 66 Absatz 2 Nummer 2 LBO in Verbindung mit § 28 SAIG wird entsprechend den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG, wonach die Genehmigung, d. h. hier die Listeneintragung, dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Mitgliedstaat ermöglichen muss, dahingehend geändert, dass nicht nur die Eintragung in der von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste die Bauvorlageberechtigung vermittelt, sondern auch die Eintragung in einem anderen Bundesland. Da die wenigsten Bundesländer die Bauvorlageberechtigung von der Mitgliedschaft in einer Kammer abhängig machen, kann auch diese Anforderung an Dienstleistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr gestellt werden. Für das Genehmigungsverfahren = Eintragungsverfahren stellt Artikel 13 der Richtlinie 2006/123/EG Anforderungen, die in § 28 Absatz 3 SAIG umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Einführung einer Fiktionsregelung. Die vorgenannten Erleichterungen gelten nicht nur für Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten, sondern entsprechend der Beschlusslage der Bauministerkonferenz zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung auch für Dienstleister aus anderen Bundesländern.

[S. 3]

An der Pflichtmitgliedschaft von Bauvorlageberechtigten und Standsicherheitsnachweisberechtigten, die bei der Ingenieurkammer in die entsprechende Liste oder das entsprechende Verzeichnis eingetragen und im Saarland niedergelassen sind, wird festgehalten. Die Ingenieurkammer, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft vielfältige Aufgaben wahrnimmt, muss leistungsfähig bleiben. Dazu ist sie auf die Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen. Lockerungen bei den Regelungen über die Pflichtmitgliedschaft bergen die Gefahr einer Kammerflucht und Entsolidarisierung des Berufsstandes. Immer weniger Mitglieder müssten immer höhere Beiträge leisten.

Unabhängig von der Dienstleistungsrichtlinie werden die Eintragungsvoraussetzungen an die Beschlusslage der Bauministerkonferenz und die Regelungen der meisten anderen Bundesländer angepasst.

Dies bedeutet eine Absenkung der Praxiszeit auf einheitlich zwei Jahre ungeachtet der Mindestregelstudienzeit des Studienabschlusses. Dadurch kann auch ein Bachelor, der nach dem bisherigen Recht eine fünfjährige Praxiszeit nachzuweisen hat, bereits nach zwei Jahren eingetragen werden. Allerdings muss sich die praktische Tätigkeit im Umfang von zwei Jahren auf die Entwurfsplanung von Gebäuden erstrecken, während die bisher mindestens dreijährige Praxiszeit (bei Masters) auch die Durchführung von Gebäuden beinhalten durfte. Parallel dazu wird auch die Praxiszeit der Architekten von drei auf zwei Jahre verkürzt und dadurch dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterarchitektengesetz und der Praxiszeit nach den Architektengesetzen aller anderen Bundesländer angepasst. Gleichzeitig wird entsprechend dem Musterarchitektengesetz vorgesehen, dass die zweijährige Praxiszeit mit dem Erwerb der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst als erbracht gilt. Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung “Ingenieur“, die auch mit einem Abschluss an einer Berufsakademie erworben werden kann, reicht für die Eintragung nicht mehr aus. Im Hinblick auf die hohen Anforderungen an die Bauvorlageberechtigten wird ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss verlangt.

§ 13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG verbietet Mehrfachkontrollen, wenn Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen Mitgliedstaat einer Kontrolle unterworfen sind. Zur Umsetzung dieser Bestimmung werden für Dienstleistungserbringer, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, Regelungen geschaffen, die ihnen die Bauvorlageberechtigung ohne Listeneintragung vermitteln. Die Erleichterungen gegenüber der Listeneintragung sind danach abgestuft, ob die Anforderungen für die Bauvorlageberechtigung im Niederlassungsmitgliedstaat den hiesigen Anforderungen gleichwertig oder geringer sind. Für die erste Alternative wird lediglich ein deklaratorisches Anzeigeverfahren vorgesehen, für die zweite Alternative ein Bescheinigungsverfahren.

Für die Berechtigung zum Erstellen von Standsicherheitsnachweisen werden vergleichbare Regelungen vorgesehen.

C. Alternativen

Zur Anpassung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG gibt es keine Alternative.

[S. 4]

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

2. Vollzugsaufwand

Bei der Ingenieurkammer entsteht Vollzugsaufwand durch die Einführung von Bescheinigungsverfahren und die Führung zusätzlicher Verzeichnisse für Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staaten, die im Saarland Bauvorlagen oder Standsicherheitsnachweise einreichen dürfen. Für diesen Aufwand können Gebühren erhoben werden.

E. Sonstige Kosten

Für die saarländische Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine.

G. Federführende Zuständigkeit

Federführend zuständig ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.

[S. 5]

Gesetz

zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Vom

Der Landtag wolle beschließen:

Artikel 1

Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Fußnote 1 der Gesetzesüberschrift wird folgende Fußnote 2 angefügt:

„²) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).“

2. § 21 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,

2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,

3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.“

[S. 6]

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft“ durch die Wörter „natürliche oder juristische Person“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „erkennen“ durch das Wort „erkennt“ und werden die Wörter „Person, Stelle“ sowie die Wörter „Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft“ jeweils durch die Wörter „natürliche oder juristische Person“ ersetzt und werden die Wörter „und das Deutsche Institut für Bautechnik eine Überwachungsgemeinschaft“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften“ durch die Wörter „natürlichen oder juristischen Personen“ ersetzt.

4. In § 54 Absatz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

5. In § 56 Absatz 2 werden die Sätze 2, 3 und 7 aufgehoben.

6. In § 58 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ ein Komma und die Wörter „Energie und Verkehr“ eingefügt.

7. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ingenieurkammergesetzes“ die Wörter „vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [dieses Gesetz eintragen] (Amtsbl. S…), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt und wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 28 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist,“

cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

„3. wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 28a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,“

dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummer 4 und 5.

[S. 7]

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Bauvolumens“ durch das Wort „Brutto-Rauminhalts“ ersetzt.

bbb) Der Nummer 2 Buchstabe a) werden die Wörter „ausgenommen Sonderbauten,“ angefügt.

ccc) Das Komma nach dem Wort „Zimmererhandwerks“ wird durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „sowie die sonstigen nach dem Recht der Europäischen Union und der dieser gleichgestellten Staaten unmittelbar Berechtigten“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen.“

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Bauvorlageberechtigten, die wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen erstellt oder durch Unterschrift anerkannt haben, das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, kann das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen nach Satz 1 nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und nur untersagt werden, wenn der Staat ihrer Niederlassung keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.“

8. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „1, 2 und 4 “ durch die Angabe „1, 2, 3 und 5“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 3 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise für die in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vorhaben mit Ausnahme des Standsicherheitsnachweises ein.“

[S. 8]

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei 1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und 2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis, bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und –planer nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Der Standsicherheitsnachweis darf nach Maßgabe von § 29a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes auch von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist.“

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „hat die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner nach Satz 1“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Der Brandschutznachweis darf auch von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 berechtigt ist, Brandschutznachweise zu prüfen oder zu bescheinigen.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

e) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) § 66 Abs. 4 gilt entsprechend.“

9. In § 73 Absatz 7 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

10. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „ 3“ durch die Angabe „ 4“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ und die Angabe „1“ durch die Angabe „1 oder 2“ ersetzt.

[S. 9]

11. § 84 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten dürfen an die oberste Bauaufsichtsbehörde, die Architektenkammer des Saarlandes oder die Ingenieurkammer weitergeleitet werden, soweit sie für Entscheidungen nach § 66 Abs. 4, § 67 Abs. 6, § 88 Abs. 4 Satz 3 oder § 88 Abs. 6 Satz 5 oder für Entscheidungen nach § 44 oder § 49 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erforderlich sind.“

12. In § 86 Absatz 5 Nummer 3 und Nummer 4 werden die Wörter „Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften“ durch die Wörter „natürlichen oder juristischen Personen“ ersetzt.

13. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 4 bis 8.

d) In dem neuen Absatz 4 Satz 3 und in dem neuen Absatz 6 Satz 5 wird jeweils die Angabe „Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

14. In § 89 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S.1930), wird wie folgt geändert:

1. In der Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird der die Fußnote abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter „und der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).“ angefügt.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum zweiten Teil werden die Wörter „bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure“ durch das Wort „Bauvorlageberechtigte“ ersetzt.

b) In der Angabe zum dritten Abschnitt des zweiten Teils werden die Wörter „Ingenieurinnen und Ingenieure“ gestrichen.

c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Liste der Bauvorlageberechtigten“

[S. 10]

d) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 28a Auswärtige Bauvorlageberechtigte“

e) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 29a Auswärtige Tragwerksplanerinnen und –planer“

f) In der Angabe zu § 51 wird das Wort „förmlichen“ gestrichen.

3. In § 2 Absatz 1 werden vor dem Wort „eingetragen“ die Wörter „oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer“ eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird vor der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

c) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„(7) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in die Architektenliste oder die Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Berufsbefähigung nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu erfüllen waren.

(8) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 674), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.“

[S. 11]

5. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Strafgesetzbuchs“ die Wörter „oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung“ und nach dem Wort „verboten“ die Wörter „oder vorläufig verboten“ eingefügt.

6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Komma am Ende der Nummer 5 durch das Wort „oder“ und das Komma am Ende der Nummer 6 durch einen Punkt ersetzt und werden die Nummern 7 und 8 aufgehoben.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 führen, wenn sie die Berufsbefähigung nach § 3 besitzen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Personen“ das Komma und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 und 2 werden die Wörter „in ihrem Herkunftsstaat“ durch die Wörter „im Staat ihrer Niederlassung“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Auswärtige Personen“ ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „die in Absatz 1 genannten Personen“ durch die Wörter „auswärtige Personen“ ersetzt.

8. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.“

[S. 12]

9. In § 10 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12. nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG

a) auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen und für die Berufsausübung gestellt werden und

b) unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist.“

10. In § 15 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Amtsblatt des Saarlandes“ durch die Wörter „in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ“ ersetzt.

11. In § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „5 bis 8“ durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.

12. In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter „bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure“ durch das Wort „Bauvorlageberechtigte“ ersetzt.

13. In § 21 Absatz 1 werden vor dem Wort „eingetragen“ die Wörter „oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer“ eingefügt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „und“ am Ende der Nummer 2 wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen hat, die mindestens den Deckungsumfang nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 umfasst.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens vergleichbare Anforderungen zu erfüllen waren.“

[S. 13]

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.“

15. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Komma am Ende der Nummer 6 durch das Wort „oder“ und das Komma am Ende der Nummer 7 durch einen Punkt ersetzt und werden die Nummern 8 und 9 aufgehoben.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs.1 oder eine Wortverbindung nach § 21 Abs. 2 führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 20 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,

2. Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und

3. einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4

vorzulegen.“

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 und 2 werden die Wörter „in ihrem Herkunftsstaat“ durch die Wörter „im Staat ihrer Niederlassung“ ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt des Nachweises nach Satz 1 Nummer 3, dass die auswärtige Person die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert.“

[S. 14]

dd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Auswärtige Personen“ ersetzt.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

17. In der Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Teils werden die Wörter „Ingenieurinnen und Ingenieure“ gestrichen.

18. § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Liste der Bauvorlageberechtigten

(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer

1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs.1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen erworben hat und

2. danach mindestens zwei Jahre in der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für das Eintragungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Monate nicht überschreiten darf. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.“

19. Folgender § 28a wird eingefügt:

„§ 28a Auswärtige Bauvorlageberechtigte

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind (auswärtige Bauvorlageberechtigte), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 28 bauvorlageberechtigt, wenn

[S. 15]

1. sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

2. a) für den Erwerb der Berechtigung dem § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

b) ihnen die Ingenieurkammer nach Maßgabe des Absatzes 2 bescheinigt hat, dass sie mindestens die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Bauvorlageberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.“

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen erworben hat und 2. danach mindestens drei Jahre in der Tragwerksplanung praktisch tätig gewesen ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.“

[S. 16]

21. Folgender § 29a wird eingefügt:

„§ 29a Auswärtige Tragwerksplanerinnen und –planer

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind (auswärtige Tragwerksplanerinnen und –planer) sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29 zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn

1. sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

2. a) sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

b) ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und - planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.“

[S. 17]

22. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2. alle in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben,

3. alle in die Liste der Tragwerkplanerinnen und –planer eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben,“

bb) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. alle in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten oder das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland eine Niederlassung haben.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.“

23. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Tragwerkplanerinnen und -planer“ durch die Wörter „die Liste der Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und –planer“ ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12. nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG

a) auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 21 genannten Berufsbezeichnung, die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ….[dieses Gesetz eintragen] und die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung sowie für die Berufsausübung gestellt werden und

[S. 18]

b) unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist.“

24. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ingenieurkammer führt

1. das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch,

2. das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 4 und die Liste der Stadtplanerinnen und –planer alphabetisch,

3. die Liste der Bauvorlageberechtigten getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

4. die Liste der Tragwerksplanerinnen und –planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer, Mitgliedern der Architektenkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

5. das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten und das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und –planer jeweils getrennt nach Personen, die der Ingenieurkammer das erstmalige Tätigwerden nach § 28a Abs. 2 oder § 29a Abs. 2 angezeigt haben und nach Personen, denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach § 28a Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erteilt hat, alphabetisch.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „oder“ ein Komma und die Wörter „eine Bescheinigung nach § 28a Abs. 3 oder § 29a Abs. 3 beantragt“ und nach der Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 28a Abs. 2 Satz 1 und § 29a Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.

bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Eintragungsversagungen“ ein Komma und das Wort „Bescheinigungsversagungen“ eingefügt.

cc) Nummer 9 wie folgt gefasst:

„9. Mitgliedschaft in der Architektenkammer des Saarlandes,“

dd) In Nummer 10 werden die Wörter „der Richtlinie“ durch die Wörter „den Richtlinien“ ersetzt und nach der Angabe „2005/36/EG“ die Angabe „und 2006/123/EG“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 28a Abs. 2 Satz 1 oder 29a Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

[S. 19]

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach § 24 oder § 7 Abs. 5“ durch die Wörter „aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen“ ersetzt.

25. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2. über die Erteilung der Bescheinigungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b,“

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

cc) In der neuen Nummer 3 werden jeweils die Wörter „§ 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3“ durch die Wörter „§ 25 Abs. 4, § 27 Satz 3, § 28a Abs. 4 Satz 2 oder § 29a Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.

dd) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. über die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2“ durch die Wörter „über Untersagungen nach § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Über

1. Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 28a Abs. 4 Satz 2,

2. Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und –planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 29a Abs. 4 Satz 2,

3. Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und –planer und deren Löschung

entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen.“

26. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 2 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „je Versicherungsfall“ und nach dem Wort „Personenschäden“ ein Komma und die Wörter „die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss“ eingefügt.

[S. 20]

bb) Das Komma am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist,“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen im Sinne des § 6 oder des § 25, Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind und auswärtige Gesellschaften (§§ 8, 27), soweit sie im Saarland tätig sind.“

27. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

28. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Anträge nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 44 Abs. Satz 3 entsprechend.“

29. In § 67 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ ein Komma und die Wörter „Energie und Verkehr“ eingefügt.

30. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ ein Komma und die Wörter „Energie und Verkehr“ eingeführt und die Wörter „die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen“ gestrichen.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. über das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 Satz 3 und § 39 Abs. 3 Satz 3,“

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. über von der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union wahrzunehmenden weiteren Aufgaben“

31. In § 70 wird nach dem Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die auf der Grundlage der §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) erfolgten Eintragungen behalten ihre Gültigkeit.“

[S. 21]

32. In § 71 wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.

33. In § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6, § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 2 sowie § 25 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Gemeinschaften“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. August 2004 (Amtsbl. S. 1857), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Februar 2009 (Amtsbl. S. 466), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „zu begründen,“ gestrichen.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort „erforderliche“ durch das Wort „erfolgreiche“ ersetzt.

bb) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6. einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure“ durch das Wort „Bauvorlageberechtigten“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

[S. 22]

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen,“

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person in der Entwurfsplanung von Gebäuden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen,“

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person in der Tragwerksplanung von Gebäuden über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war.“

6. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt:

„§12a Auswärtige Bauvorlageberechtigte (§ 28a SAIG)

(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Bauvorlageberechtigte oder auswärtiger Bauvorlageberechtigter nach § 28a Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit sowie den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 28a Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Bauvorlageberechtigter eingetragen ist.

[S. 23]

(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. § 12b Auswärtige Tragwerksplanerinnen und –planer (§ 29a SAIG)

(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Tragwerksplanerin oder auswärtiger Tragwerksplaner nach § 29a Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 29a Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen ist.

(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 9 Absatz 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist.“

7. In § 14 Absatz 1 wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.

Artikel 4

Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr kann den Wortlaut der Landesbauordnung, den Wortlaut des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und den Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

[S. 24]

Begründung:

A. Allgemeines

Anlass für die Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes ist die bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzende Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Kerninhalt der Richtlinie ist die Erleichterung der Aufnahme und die Ausübung von Dienstleistungen und der Abbau ggf. insoweit bestehender bürokratischer Hemmnisse. So dürfen Genehmigungserfordernisse nicht diskriminierend sein und müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Verfahren zur Ermöglichung der Dienstleistungserbringung müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen und über „einheitliche Ansprechpartner“ abgewickelt werden können.

Die Vorschriften der vorgenannten Gesetze fallen nur zum Teil in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie. Auf „Baunormen“ und so genannte „Jedermann- Vorschriften“ findet die Dienstleistungsrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund (9) keine Anwendung. Da die Richtlinie nur für speziell dienstleistungsbezogene Anforderungen gelten soll, sind „Jedermann-Anforderungen“, d. h. solche, die nicht die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistern bei Aufnahme oder Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit in gleicher Weise wie von Privatleuten zu beachten sind, nicht zu prüfen. Für den Bereich des öffentlichen Baurechts bedeutet dies, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts fallen, die die Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch Personen oder Stellen regeln (z. B. Planungstätigkeiten oder Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten) und die die Aufnahme oder Ausübung solcher Tätigkeiten von Anerkennungsvoraussetzungen, Anerkennungsverfahren oder Anforderungen an Personen oder Stellen abhängig machen. Vorschriften des öffentlichen Baurechts wie Regelungen, die grundstücks- und gebäudebezogen die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder die Verwendung von Bauprodukten regeln, sind „Jedermann- Anforderungen“, es sei denn, dass sie die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche regeln oder betreffen.

In der Landesbauordnung werden Anforderungen z. B. an den Bauleiter, den Entwurfsverfasser und denjenigen, der die Einweisung des Gebäudes auf dem Baugrundstück vornimmt, gestellt.

Die Konformität der entsprechenden Vorschriften mit der Richtlinie 2006/123/EG wird teilweise dadurch erreicht, dass Anforderungen dereguliert werden, soweit dies nicht zuletzt auch im Vergleich zu Regelungen anderer Länder vertretbar erscheint. Auf die Bauvorlageberechtigung und die Berechtigung zum Erstellen bautechnischer Nachweise kann allerdings vor dem Hintergrund des sehr weit gehenden Verzichts auf behördliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht verzichtet werden.

[S. 25]

Die hinter der Bauvorlageberechtigung stehende Dienstleistung ist die verantwortliche Erstellung von Bauvorlagen zur Einreichung bei der Bauaufsichtsbehörde bzw. im Genehmigungsfreistellungsverfahren bei der Gemeinde. Diese Dienstleistung dürfen nach § 66 LBO Architekten und Bauingenieure erbringen. Für die Architekten wird die Anknüpfung der Bauvorlageberechtigung an die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung beibehalten. Die Regulierung von Berufsbezeichnungen unterliegt der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG hat die Richtlinie 2005/36/EG Vorrang, soweit Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG der Richtlinie 2005/36/EG widersprechen. Der Anpassungsbedarf für den Ersten Teil des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes ist daher nur geringfügig. Erheblicher Anpassungsbedarf besteht dagegen bei den Regelungen betr. die bauvorlageberechtigten Ingenieure und die Tragwerksplaner. Diese Regelungen müssen so geändert werden, dass Personen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat mit einer vergleichbaren Berechtigung niedergelassen sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Bundesrepublik Deutschland Bauvorlagen bzw. Standsicherheitsnachweise erstellen dürfen. Gegebenenfalls erforderliche Anzeigen oder Genehmigungen müssen bundesweit gelten. Da die Landesbauordnung für die Bauvorlageberechtigung der Ingenieure und die Standsicherheitsnachweisberechtigung auf die Vorschriften im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz verweist, liegt bei diesem Gesetz der Schwerpunkt der Änderungen.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung)

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Die Aufnahme der zweiten Fußnote erfolgt zur Umsetzung von Artikel 44 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2006/123/EG, wonach die Mitgliedstaaten beim Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug nehmen.

LBO 2004: § 21

Zu Nummer 2 (§ 21 – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)

Die Neufassung von § 21 Satz 1 setzt die von der Bauministerkonferenz beschlossene Änderung der entsprechenden Regelung der Musterbauordnung um.

Bei der Auslegung des bisherigen § 21 Satz 1 sind Unstimmigkeiten aufgetreten. Zunächst wird nicht deutlich, ob das Kriterium „jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen“, auf das Bauproduktengesetz und die „sonstigen Vorschriften“ oder nur auf letztere zu beziehen ist. Unabhängig davon kann die Regelung – wie sich in dem Beschwerdeverfahren 2006/4298 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland gezeigt hat – dahingehend missverstanden werden, dass die Zulassung des Verwendbarkeitsnachweises der Zustimmung im Einzelfall in den von der Vorschrift erfassten Fällen es auch ermöglichen sollte, Abweichungen auch von anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften oder gar darüber hinaus selbst von anderen Richtlinien zuzulassen. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.

[S. 26]

§ 18 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung unterscheidet zwischen solchen Bauprodukten, die nationalen (Nummer 1) und solchen, die europäischen technischen Regeln (Nummer 2) unterliegen. Dabei erfasst Nummer 2 Buchstabe a die europäischen harmonisierten Spezifikationen unterliegenden Bauprodukte nach dem Bauproduktengesetz, Buchstabe b durch entsprechende Vorschriften zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie anderer Mitgliedstaaten erfasste Bauprodukte und Buchstabe c Bauprodukte, die von sonstigen Richtlinien (außer der Bauproduktenrichtlinie) der Europäischen Gemeinschaften erfasst werden, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes, die sich auf die wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie beziehen, berücksichtigen.

Im Fall des Buchstaben c werden dessen Wortlaut nach sowohl solche Richtlinien erfasst, die die wesentlichen Anforderungen in vollem Umgang, als auch solche („soweit“), die die wesentlichen Anforderungen nur teilweise erfüllen. Werden die wesentlichen Anforderungen nur teilweise erfüllt, beschränkt sich die die Verwendung freigebende Regelungswirkung des § 18 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung auf die jeweils erfüllten wesentlichen Anforderungen. Insoweit korrespondiert § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c mit § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Landesbauordnung, wonach das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder in der Bauregelliste B Teil 2 bekannt machen kann, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen. Soweit diese anderen Vorschriften die Anforderungen des § 5 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes in vollem Umfang erfüllen, richtet sich abschließend nach ihnen, wie Abweichungen von ihnen zu handhaben sind. Soweit sie die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes zur teilweise erfüllen, bedarf es für denjenigen Teilbereich, in dem die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt werden und die Bauregelliste B Teil 2 insoweit keine bestimmten Verwendbarkeitsnachweise vorschreibt, der Zustimmung im Einzelfall, da dann – in der Sichtweise der nationalen Systematik – ein gewissermaßen teilweise ungeregeltes Bauprodukt vorliegt. Auf diese Konstellation bezieht sich die in dem geltenden § 21 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung enthaltenen Bezugnahme auf die „sonstigen Vorschriften“. Dies wird durch die Neufassung klargestellt.

Weiterhin wird in § 21 Satz 1 Nummer 2 der Passus „oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union“ ergänzt, um künftigen Regelungen der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die eine unmittelbare Rechtswirkung entfalten und daher keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen.

LBO 2004: § 25

Zu Nummer 3 (§ 26 - Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen)

§ 26 Absatz 1 LBO regelt, welche Funktionen Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen ausüben und unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung als Prüf- , Zertifizierungs- und Überwachungsstelle erfolgen kann.

Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag wird nur natürlichen und juristischen Personen gewährt. Die Änderungen in § 26 Absatz 1 und Absatz 3 dienen der Angleichung an diesen Sprachgebrauch. Künftig können nur noch „natürliche und juristische Personen“ als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle anerkannt werden.

Die gesonderte Erwähnung von Überwachungsgemeinschaften und Stellen wird aufgehoben. Die ursprünglich rechtlich nicht selbstständigen Überwachungsgemeinschaften sind mittlerweile alle als juristische Person, in der Regel als eingetragene Vereine, organisiert.

[S. 27]

Die in Kapitel IV (Dienstleistungsfreiheit) der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Bestimmungen gelten für den Fall, dass ein Dienstleistungserbringer keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat einrichtet, in dem er die Dienstleistung erbringen will. Übertragen auf die Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen betrifft dies die Fälle, in denen im EU-Ausland ansässige Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen ohne Niederlassung in Deutschland Tätigkeiten im Rahmen der nach der Landesbauordnung vorgesehenen Verfahren anbieten wollen.

Diese Konstellation wird durch das in Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehene Sonderverfahren erfasst. Damit liegt eine Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsakts mit spezifischen Aspekten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG vor, die insoweit vorrangig zur Anwendung kommt.

LBO 2004: § 54

Zu Nummer 4 (§ 54 – Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Fachplanerinnen, Fachplaner, Nachweisberechtigte)

Die Ergänzung der Verweisung in § 54 Absatz 3 beruht auf dem neuen § 67 Absatz 3, siehe die Begründung zu Nummer 7 Buchstabe c.

LBO 2004: § 56

Zu Nummer 5 (§ 56 – Bauleiterin, Bauleiter)

Die 2004 in das Gesetz aufgenommenen Regelungen zur Mindestqualifikation des Bauleiters werden aufgehoben.

Nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2006/123/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen die Grundsätze der Nicht- Diskriminierung, der Erforderlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung verlangt, dass die Anforderung weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt, dass die Anforderung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein muss. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Anforderung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Anforderungen an die Qualifikation des Bauleiters sind nicht diskriminierend und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der Umwelt erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass es die Musterbauordnung und die anderen Landesbauordnungen, ausgenommen die hessische Bauordnung, bei der allgemeinen Anforderung, dass der Bauleiter über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen muss, bewenden lassen, ist die Verhältnismäßigkeit der Regelung zu verneinen.

LBO 2004: § 58

Zu Nummer 6 (§ 58 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden)

Die Vorschrift wird an die geänderte Ressortbezeichnung angepasst.

LBO 2004: § 66

Zu Nummer 7 (§ 66 – Bauvorlageberechtigung)

Zu Buchstabe a)

Mit dem neuen Satz 2 wird § 65 Absatz 1 Satz 2 der Musterbauordnung umgesetzt. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung verfasst werden, sind z. B. Freiflächengestaltungspläne nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Bauvorlagenverordnung, die von Landschaftsarchitekten erstellt werden, oder Betriebsbeschreibungen nach § 5 Absatz 2 der Bauvorlagenverordnung, die von Fachingenieuren erstellt werden.

[S. 28]

Zu Buchstabe b)

Zu Buchstaben aa)

In Absatz 2 Nummer 1 wird die Verweisung auf das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz an die Änderung durch Artikel 2 dieses Gesetzes angepasst.

Zu Buchstaben bb)

Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG müssen für Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat (im Folgenden Mitgliedstaaten) die Regelungen über die Bauvorlageberechtigung der Ingenieure so verändert werden, dass Mehrfacheintragungen und die Kammermitgliedschaft nicht erforderlich sind. Die Dienstleistungsrichtlinie verlangt in Artikel 10 Absatz 4, dass die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung grundsätzlich im gesamten Mitgliedstaat gilt. Nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/123/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht durch die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in ihrem Hoheitsgebiet einschränken. Zwar gilt die Richtlinie nur für die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten. Entsprechend der Beschlusslage der Bauministerkonferenz sollen die von der Richtlinie geforderten Erleichterungen aber auch den Bauvorlageberechtigten aus anderen Bundesländern zugute kommen. Aus diesem Grund wird generell auf die Eintragung verzichtet, wenn der Betreffende bereits in einem anderen Bundesland in eine entsprechende Liste eingetragen ist. Um eine „entsprechende Liste“ handelt es sich, wenn die Eintragung eine uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung vermittelt. Es kommt nicht darauf an, dass an die Eintragung dieselben Anforderungen wie im Saarland gestellt werden. Dass der Betreffende Mitglied der Ingenieurkammer seines Herkunftslandes ist, wird nicht mehr verlangt. Für die Gleichstellung von Personen aus anderen Bundesländern mit EU-Ausländern spricht auch, dass Bauvorlageberechtigte aus anderen Bundesländern im Zusammenwirken mit saarländischen Kammermitgliedern die Verpflichtung zur Listeneintragung dadurch unterlaufen haben, dass ihre Bauvorlagen von Kammermitgliedern durch Unterschrift anerkannt wurden, die dadurch ihre Berufspflichten nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 SAIG verletzt haben.

Abweichend von der Musterbauordnung werden die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nicht in der Landesbauordnung, sondern wie bisher im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz geregelt, da die Eintragung in die Liste nicht nur vom Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen abhängt, sondern auch das Fehlen von Eintragungshindernissen voraussetzt. Außerdem sind die erforderlichen Verfahrensregelungen im Kammergesetz und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung enthalten, so dass es sowohl für die Bewerber um die Listeneintragung als auch für die Kammer übersichtlicher ist, wenn alle die Eintragung betreffenden Vorschriften in einem Gesetz zusammengefasst sind. Die Verweisung auf das Kammergesetz entspricht auch der Regelung über die Bauvorlageberechtigung der Architekten nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 LBO.

Zu Buchstaben cc)

Die neue Nummer 3 betrifft die Bauvorlageberechtigung von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind. Aus den unter Buchstaben bb) genannten Gründen werden die Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung auch für diesen Personenkreis im Kammergesetz geregelt.

[S. 29]

Zu Buchstaben dd)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung der neuen Nummer 3.

Zu Buchstabe c)

Zu Buchstaben aa)

Zu Buchstaben aaa)

Es handelt sich um eine begriffliche Präzisierung und Harmonisierung mit der Begrifflichkeit des § 61 der Landesbauordnung.

Zu Buchstaben bbb)

Durch die Ergänzung werden Sonderbauten aus dem Anwendungsbereich der kleinen Bauvorlageberechtigung ausgenommen. Die Änderung ist z. B. für Windkraftanlagen mit Stahlgittermasten relevant, bei denen die Gebäudeeigenschaft nur in Bezug auf die Gondel vorliegt. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der „kleinen“ Bauvorlageberechtigung die Planung kleiner und technisch einfacher Bauwerke mit geringem Gefahrenpotential erleichtern. Bei Windkraftanlagen, die auf Grund ihrer Höhe Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 LBO sind, handelt es sich auch dann, wenn die Gondel eine geringere Fläche als 120m² aufweist, um ein technisch schwieriges Bauwerk.

Zu Buchstaben ccc)

Die Regelung der „kleinen“ Bauvorlageberechtigung für Personen aus anderen Mitgliedstaaten wird von Satz 1 nach Satz 2 verlagert.

Zu Buchstaben bb)

Die in Satz 2 in der bisherigen Fassung enthaltene Beschränkung der „kleinen“ Bauvorlageberechtigung auf Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, wird aufgegeben. Diese Beschränkung ist auch in Regelungen anderer Bundesländer nicht enthalten.

Die Neufassung von Satz 2 übernimmt die bisher in Satz 1 enthaltene Berechtigung von Personen aus Mitgliedstaaten der EU und gleichgestellten Staaten. Wie bisher wird im Unterschied zu anderen Bundesländern nicht verlangt, dass die betreffende Person für den Erwerb der Berechtigung in ihrem Niederlassungsstaat vergleichbare Anforderungen erfüllen musste. Dies erscheint in Anbetracht des im Vergleich zu diesen Bundesländern deutlich geringeren Umfangs der „kleinen“ Bauvorlageberechtigung vertretbar. Anders als bisher wird nicht mehr darauf abgestellt, dass die betreffende Person in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat „unmittelbar“, d. h. ohne Zulassungsverfahren, bauvorlageberechtigt ist, da diese Anforderung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/123/EG nicht vereinbar ist.

Zu Buchstaben cc)

Die bisher in Absatz 3 Satz 3 enthaltene Regelung wird in den neuen Absatz 4 übernommen.

[S. 30]

Zu Buchstabe d)

Der neue Absatz 4 übernimmt in Satz 1 die bisher in Absatz 3 Satz 3 enthaltene Regelung, die zugleich auf alle Bauvorlageberechtigten ausgedehnt wird. Dafür entfallen die Löschungsgründe des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, siehe die Begründung zu Artikel 2 Nummer 6. Satz 2 setzt Artikel 18 der Richtlinie 2006/123/EG um.

LBO 2004: § 67

Zu Nummer 8 (§ 67 – Bautechnische Nachweise)

Zu Buchstabe a)

Zu Buchstaben aa)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Aufnahme der neuen Nummer 3 in § 66 Absatz 2 LBO, siehe die Begründung zu Nummer 7.

Zu Buchstaben bb)

Im Hinblick auf den sehr geringen Umfang der Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 ist es vertretbar, dass die Bauvorlageberechtigten nach § 66 Absatz 3 auch die bautechnischen Nachweise für die Vorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 1mit Ausnahme des Standsicherheitsnachweises erstellen dürfen.

Zu Buchstabe b)

Zu Buchstaben aa)

Die Neufassung von Absatz 2 Satz 1 verlangt entsprechend der Musterbauordnung die Standsicherheitsnachweisberechtigung nur bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, weil diese Vorhaben keiner ordnungsrechtlichen Prüfung mehr unterliegen. In den übrigen Fällen genügt die Bauvorlageberechtigung, ausgenommen die beschränkte Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c und § 66 Absatz 3, denn diese sind in § 67 Absatz 1 Satz 2 nicht genannt.

Die Erstellung und Einreichung von Standsicherheitsnachweisen, die keiner bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigungspflicht unterliegen, ist eine besondere Dienstleistung, für die die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie gelten. Wie bei der Bauvorlageberechtigung ist bei auswärtigen Tragwerksplanern auf die Mehrfacheintragung und die Kammermitgliedschaft zu verzichten. Auf die Begründung zu Nummer 7 Buchstabe b) Buchstaben bb) wird Bezug genommen.

Zu Buchstaben bb)

Der neue Satz 2 schafft eine Regelung für Personen, die zur Erbringung einer vergleichbaren Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen sind. Auf die Begründung zu Nummer 7 Buchstabe b) Buchstaben cc) wird Bezug genommen.

[S. 31]

Zu Buchstaben cc)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung von Satz 1. Die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme des bergbauberechtigten Unternehmers gilt für alle Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen, nicht nur für die in der Liste der Tragwerksplanerinnen und –planer eingetragenen Personen.

Zu Buchstaben dd)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den neu eingefügten Satz 2, siehe die Begründung zu Buchstaben bb.

Zu Buchstabe c)

Mit dem neuen Absatz 3 wird der Zwang, dass der Brandschutznachweis von einem Bauvorlageberechtigten erstellt werden muss, zugunsten der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz nach der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelockert. Prüfingenieure und Prüfsachverständige sind auch in anderen Bundesländern zum Erstellen von Brandschutznachweisen berechtigt. Auch die Musterbauordnung sieht ihre Berechtigung vor. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen für ihre Anerkennung nach § 16 Nummer 2 PPVO eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung nachweisen. Neben der Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde (im Saarland die oberste Bauaufsichtsbehörde) bedarf es einer zusätzlichen Eintragung in eine bei einer Kammer geführten Liste nicht.

Zu Buchstabe d) und Buchstabe e)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu der Einfügung des neuen Absatzes 3.

Zu Buchstabe f)

Durch die Verweisung auf § 66 Absatz 4 in dem neuen Absatz 6 erhält die oberste Bauaufsichtsbehörde die Befugnis, das Erstellen und Unterschreiben bautechnischer Nachweise ganz oder teilweise zu untersagen, wenn eine berechtigte Person bautechnische Nachweise wiederholt grob mangelhaft erstellt oder solche durch Unterschrift anerkannt hat.

LBO 2004: § 73

Zu Nummer 9 (§ 73 – Baugenehmigung, Baubeginn)

Die Regelung in § 73 Absatz 7 Satz 2, wonach eine bauliche Anlage, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze oder nur im vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze errichtet werden soll, nur von einer Vermessungsstelle im Sinne des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes abgesteckt werden darf, verstößt gegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b). Danach müssen Anforderungen an Dienstleister aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein. Der Verbraucherschutz ist in dieser Bestimmung nicht genannt. Er ist auch nicht in den Begriffen „öffentliche Ordnung“ oder „öffentliche Sicherheit“ enthalten. Dies lässt sich der Aufzählung der „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ im Erwägungsgrund (40) entnehmen, in der der Verbraucherschutz neben der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit und nicht als Teil davon genannt ist.

[S. 32]

Dass der Schutz der Vermögensinteressen des Bauherrn, der im Falle der Verletzung der Abstandsflächen durch eine fehlerhafte Gebäudeabsteckung Gefahr läuft, sein Gebäude wieder abreißen zu müssen, nicht vom Begriff der öffentlichen Ordnung umfasst ist, ergibt sich aus dem Erwägungsgrund (41). Danach umfasst der Begriff der öffentlichen Ordnung den Schutz vor einer tatsächlichen und hinreichend erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie Fragen der Menschenwürde, des Schutzes von Minderjährigen und hilfsbedürftiger Personen sowie des Tierschutzes. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst nach dem Erwägungsgrund (41) Fragen der nationalen Sicherheit und der Sicherheit der Bevölkerung.

Die Regelung verstößt außerdem gegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b, in dem sie von dem Einweisenden die Bestellung zum Öffentlich Bestellten Vermessungsingenieur verlangt und damit verbunden die Unterhaltung einer Niederlassung im Saarland (§ 25 Absatz 1 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes).

LBO 2004: § 78

Zu Nummer 10 (§ 78 LBO – Bauüberwachung)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Änderungen von § 67 LBO, siehe die Begründung zu Nummer 8.

LBO 2004: § 84

Zu Nummer 11 (§ 84 LBO – Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Befugnissen der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Absatz 4, § 67 Absatz 6, § 88 Absatz 4 Satz 3 und § 88 Absatz 6 Satz 5 und an die Änderungen von § 5 und § 24 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.

LBO 2004: § 86

Zu Nummer 12 (§ 86 – Verordnungsermächtigung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 26 LBO, siehe die Begründung zu Nummer 3.

LBO 2004: § 88

Zu Nummer 13 (§ 88 – Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften)

Zu Buchstabe a)

Die Neufassung von Absatz 3 ist erforderlich, weil nach der Änderung von § 26 zukünftig nur noch selbstständige natürliche und juristische Personen als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anerkannt werden. In den Fällen der Stellen, die nach bisherigem Recht als rechtlich nicht als selbstständige Einheiten, z. B. als Labor einer Universität, anerkannt worden sind, sollen künftig deren Rechtsträger in den Anerkennungsbescheid aufgenommen werden, wobei auch weiterhin lediglich die betreffende Einheit des Rechtsträgers berechtigt ist, praktisch die Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungstätigkeiten auszuüben. Für die nichtselbstständigen Stellen ist durch eine Übergangsregelung zu regeln, dass deren Anerkennung nach bisherigem Recht am 31.12.2012 endet. Dadurch soll bewirkt werden, dass die Anerkennungsbescheide innerhalb einer bestimmten Frist umgestellt werden. Dafür bedarf es eines Antrags seitens der Stelle. Alle Stellen sollen daher entsprechend informiert werden. Werden die Anträge nicht gestellt, gelten die Anerkennungen lediglich noch bis zu dem in der Übergangsregelung genannten Zeitpunkt. Ausgehend davon, dass die Richtlinie 2006/123/EG die Umsetzung bis zum 28. Dezember 2009 verlangt, wird als Datum, bis zu dem die Umstellung erfolgen muss, der 31.12.2012 vorgegeben.

[S. 33]

Zu Buchstabe b)

Die Übergangsvorschrift in Absatz 4 ist durch die Änderungen von § 56 Absatz 2 überflüssig geworden.

Zu Buchstabe c)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 4.

Zu Buchstabe d)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Einführung des neuen § 66 Absatz 4.

Zu Nummer 14 (§ 89 – Außerkrafttreten)

Die Geltungsdauer des Gesetzes wird um drei Jahre verlängert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Die Ergänzung der Fußnote erfolgt zur Umsetzung von Artikel 44 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2006/123/EG, wonach die Mitgliedstaaten beim Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug nehmen.

Zu Nummer 2 (Inhaltsverzeichnis)

Das Inhaltsverzeichnis ist an die Aufnahme neuer Vorschriften und die Änderung von Überschriften anzupassen.

Zu Nummer 3 (§ 2 – Berufsbezeichnungen)

Durch die Änderung entfällt die bisherige Pflicht zur Doppeleintragung, wenn eine in einem anderen Bundesland eingetragene Person im Saarland eine Zweitniederlassung gründen will. In dem von der Bauministerkonferenz am 23./24. Mai 2002 beschlossenen Musterarchitektengesetz ist die Pflicht zur Doppeleintragung bereits seit 2002 nicht mehr enthalten. Die Doppeleintragungspflicht widerspricht Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG, wonach die Genehmigung dem Dienstleistungserbringer die Ausübung seiner Tätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Einrichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftstellen ermöglichen muss, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte rechtfertigen. § 2 SAIG regelt zwar nicht unmittelbar die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit, sondern nur die Berechtigung, eine Dienstleistungstätigkeit unter einer bestimmten Berufsbezeichnung zu erbringen. Dadurch dass die Landesbauordnung in § 66 Absatz 2 Nummer 1 und 3 die Bauvorlageberechtigung von der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung abhängig macht, wird die Regelung über die Eintragungspflicht mittelbar zu einer Genehmigungsregelung im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Richtlinie 2006/123/EG. Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG wird auch nicht von der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) verdrängt.

[S. 34]

Dies ist nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG nur der Fall, soweit Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG widersprechen. Die Doppeleintragung ist auch nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohlinteresses erforderlich.

Zu Nummer 4 (§ 3 – Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste)

Zu Buchstabe a)

Zu Buchstaben aa)

Das Saarland ist inzwischen das einzige Bundesland, das für die Eintragung in die Architektenliste eine dreijährige praktische Tätigkeit verlangt. Nachdem auch die anderen Bundesländer in erheblichem Umfang Bauvorhaben von der Baugenehmigung freigestellt haben, besteht insoweit keine Sondersituation mehr, die die Schlechterstellung des saarländischen Architektennachwuchses rechtfertigen könnte. Eine längere Praxiszeit lässt sich auch im Verhältnis zu den bauvorlageberechtigten Ingenieuren (siehe Nr. 18) nicht begründen.

Zu Buchstaben bb)

Entsprechend dem Musterarchitektengesetz und den Vorschriften der anderen Bundesländer wird der Erwerb der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der zweijährigen praktischen Tätigkeit gleichgestellt.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um die Präzisierung (Buchstaben aa)) und Berichtigung (Buchstaben bb)) einer Verweisung.

Zu Buchstabe c)

Die bisherige Ermessensvorschrift des § 3 Absatz 7 wird entsprechend dem Verbot von Mehrfachkontrollen durch Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG in eine zwingende Vorschrift geändert. Soweit die Anforderungen für die Eintragung in die entsprechende Liste in einem anderen Land mit den Anforderungen nach Satz 1 identisch sind, findet keine erneute Prüfung statt.

Der neue Satz 3 in Absatz 8 führt die Möglichkeit ein, das Eintragungsverfahren über einen „einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG durchzuführen. Die Richtlinie 2006/123/EG wird von der Richtlinie 2005/36/EG (sog. Berufsqualifikationsrichtlinie) nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG nur insoweit verdrängt, als sich Bestimmungen der beiden Richtlinien widersprechen. Eine Bestimmung, die die Abwicklung des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner ausschließt, enthält die Richtlinie 2005/36/EG indes nicht. Da der Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnungen „Architekt“ bzw. „Innenarchitekt“ Voraussetzung zur Erlangung der Bauvorlageberechtigung ist, sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG, sofern sie nicht im Widerspruch zu Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG stehen, für die genannten Fachrichtungen umzusetzen. Hinsichtlich der Regelungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“ besteht zwar kein Umsetzungsbedarf, da an die Führung dieser Berufsbezeichnungen nicht die Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen geknüpft ist. Aus Gründen der Rechtsvereinfachung und –vereinheitlichung soll aber bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie nicht zwischen den einzelnen Fachrichtungen differenziert werden.

[S. 35]

Satz 2 entspricht dem bisherigen Satz 1.Auf Grund des neuen Satzes 1 finden auf das Eintragungsverfahren die Vorschriften des neuen Abschnitts 1a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Regelungsbedarf besteht lediglich, soweit die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Ausfüllung durch das Fachrecht bedürfen. Auf Grund von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist zu § 71 b Absatz 3 SVwVfG ergänzend vorzuschreiben, dass die Empfangsbestätigung binnen eines Monats zu erteilen ist. Außerdem wird die Anwendung von § 39 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen, nach dem ein Verwaltungsakt in bestimmten Fällen keiner Begründung bedarf. Artikel 51 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG schreibt generell eine Begründung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf vor. Diese Regelung schließt die Einführung einer Genehmigungsfiktion, wie sie in Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG verlangt wird, aus, denn eine fiktive Genehmigung enthält keine Begründung.

Zu Nummer 5 (§ 4 – Versagung der Eintragung, § 23 – Versagung der Eintragung)

Die gleichlautenden Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden um den Versagungsgrund des vorläufigen Berufsverbots nach § 132a der Strafprozessordnung ergänzt. Dadurch wird vermieden, dass die Eintragung nach § 24 Absatz 1 Nummer 5 wieder gelöscht werden muss, wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot anordnet. Da der Betroffene an der Berufsausübung durch das vorläufige Berufsverbot gehindert ist, nützt ihm die Eintragung vor der Aufhebung des Berufsverbots nichts.

Zu Nummer 6 (§ 5 – Löschung der Eintragung)

Zu Buchstabe a)

Die Löschungsgründe des Satzes 1 Nummer 7 und 8 werden aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass sich die Berufsaufgaben des Architekten nicht auf die Erstellung von Bauvorlagen, bautechnischen Nachweisen und die Bauleitung beschränken, ist die Verhältnismäßigkeit der zwingend vorgeschriebenen Löschung fraglich. Die Ermessensvorschriften in § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 6 (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 7 und 8) ist auf eine Untersagung der fehlerhaft ausgeführten Tätigkeit beschränkt, ermöglicht ein abgestuftes Vorgehen („ganz oder teilweise“) und trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besser Rechnung.

Zu Buchstabe b)

Die Aufhebung des Satzes 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung des Satzes 1.

Zu Nummer 7 (§ 6 – Auswärtige Personen)

Zu Buchstabe a)

Da Personen, die in einem anderen Bundesland auf Grund der Eintragung in die von der dortigen Kammer geführten Liste die Berufsbezeichnung bereits nach § 2 Absatz 1 führen dürfen, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Personen zu beschränken, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben.

[S. 36]

Zu Buchstabe b)

Zu Buchstaben aa)

Es handelt sich um eine Anpassung an die Rückführung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Absatz 1 auf ausländische Berufsangehörige.

Zu Buchstaben bb)

Es handelt sich um eine Klarstellung. Im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG ist „Herkunftsstaat“ der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde. Vorliegend ist aber der Staat gemeint, in dem die Person zur Berufsausübung niedergelassen ist und von dem aus sie zum Zwecke der Berufsausübung in die Bundesrepublik kommt.

Zu Buchstaben cc)

Es handelt sich um eine Klarstellung. Die Sätze 3 ff gelten für alle auswärtigen Personen, die nicht in einer deutschen Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind, nicht nur für die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Personen (Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und gleichgestellten Drittstaaten).

Zu Buchstaben dd)

Auch für das Anzeigeverfahren wird die Möglichkeit der Abwicklung über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eröffnet. Auf die Begründung zu Nummer 4 Buchstabe c) wird Bezug genommen.

Zu Buchstabe c)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 8 (§ 7 – Gesellschaften)

Bezüglich der Gleichwertigkeit von Versicherungen bei Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, enthält die Richtlinie 2005/36/EG keine widersprechenden Bestimmungen, so dass Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG, wonach die von Versicherern aus anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen sind, auch für den Bereich der Architekten und Architekten-Gesellschaften umzusetzen ist.

Zu Nummer 9 (§ 10 – Aufgaben der Architektenkammer)

Die Ergänzung des Aufgabenkatalogs in Absatz 1 setzt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG um. Artikel 7 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Dienstleistungsempfänger nicht nur über den einheitlichen Ansprechpartner, sondern auch von den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die Anforderungen, die für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten gelten, erhalten.

[S. 37]

Zu Nummer 10 (§ 15 – Satzungen)

Die Verpflichtung in § 15 Absatz 4, Satzungen im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen, wird aufgegeben. Damit wird der Architektenkammer und über die Verweisung in § 37 Satz 2 auch der Ingenieurkammer die Wahl des Veröffentlichungsorgans freigestellt. Insbesondere können sie sich für die für sie kostenlose Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt bzw. Deutschen Ingenieurblatt entscheiden. Das Organ, in dem die Satzungen veröffentlicht werden, muss in der Hauptsatzung festgelegt werden.

Zu Nummer 11 (§ 18 – Eintragungsausschuss)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Aufhebung von Löschungsgründen in § 5 Absatz 1, siehe die Begründung zu Nummer 6.

Zu Nummer 12 (Überschrift des zweiten Teils)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Bezeichnung der Liste nach § 28, siehe die Begründung zu Nummer 18.

Zu Nummer 13 (§ 21 Berufsbezeichnung)

Durch die Änderung entfällt die bisherige Pflicht zur Doppeleintragung, wenn eine in einem anderen Bundesland eingetragene Person im Saarland eine Zweitniederlassung gründen will. Die neue Rechtslage entspricht dem von der Wirtschaftsministerkonferenz am 10./11. Dezember 2003 beschlossenen Musteringenieur(kammer)-gesetz.

Zu Nummer 14 (§ 22 – Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure)

Zu Buchstabe a)

Mit der Ergänzung der Eintragungsvoraussetzungen in der neuen Nummer 4 in Absatz 1 wird der Kammer im Interesse des Verbraucherschutzes bei der ausschließlich eigenverantwortlich tätigen Gruppe der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure die präventive Prüfung der Beachtung der in § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 geregelten Berufspflicht zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung ermöglicht.

Zu Buchstabe b)

Zwar wird die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure von der Richtlinie 2006/123/EG nicht erfasst, weil sie weder unmittelbar nochmittelbar zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen berechtigt. Im Interesse der Antragsteller werden jedoch die für die Architekten, Bauvorlageberechtigten und Tragwerksplaner geltenden Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG, soweit nicht Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG vorrangig sind, auch für die Beratenden Ingenieure umgesetzt. Entsprechend dem Verbot von Mehrfachkontrollen in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG wird daher die bisherige Ermessensvorschrift des § 22 Absatz 2 in eine zwingende Vorschrift geändert. Soweit die Anforderungen für die Eintragung in die entsprechende Liste in einem anderen Land mit den Anforderungen nach Satz 1 identisch sind, findet keine erneute Prüfung statt.

[S. 38]

Zu Buchstabe c)

Durch den neuen Satz 3 wird die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren über die einheitliche Stelle im Sinne von § 71 a SVwVfG abzuwickeln. Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ ist zwar keine Voraussetzung für die Aufnahme und Ausübung von bestimmten Dienstleistungen, so dass die Richtlinie 2006/123/EG keine Anwendung findet. Es steht aber nichts entgegen, die Abwicklung des Verfahrens über die einheitliche Stelle auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/123/EG zu eröffnen. Auf Grund des neuen Satzes 3 finden auf das Eintragungsverfahren die Vorschriften des neuen Abschnitts 1a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Regelungsbedarf besteht lediglich soweit die Regelungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes der Ausfüllung durch das Fachrecht bedürfen. Auf Grund von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist ergänzend zu § 71b Absatz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzuschreiben, dass die Empfangsbestätigung binnen eines Monats zu erteilen ist. Außerdem wird auf Grund von Artikel 51 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 2005/36 EG, der generell eine Begründung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf vorschreibt, die Anwendung von § 39 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen.

Zu Nummer 15 (§ 24 – Löschung der Eintragung)

Die Änderung entspricht der Änderung von § 5 Absatz 1, siehe die Begründung zu Nummer 6.

Zu Nummer 16 (§ 25 – Auswärtige Personen)

Zu Buchstabe a)

Da Personen, die in einem anderen Bundesland auf Grund der Eintragung in die von der dortigen Kammer geführten Liste die Berufsbezeichnung bereits nach § 21 Absatz 1 führen dürfen, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Personen zu beschränken, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben.

Zu Buchstabe b)

Zu Buchstaben aa)

Die Regelung über die der Anzeige beizufügenden Nachweise ist um den Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zu ergänzen.

Zu Buchstaben bb)

Die Änderung entspricht der Änderung von § 6 Absatz 2 Satz 2, siehe die Begründung zu Nummer 7.

Zu Buchstaben cc)

Der neue Satz 3 berücksichtigt, dass von Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie lediglich Informationen über den Versicherungsschutz, aber kein Nachweis verlangt werden kann.

[S. 39]

Zu Buchstaben dd)

Es handelt sich um eine Klarstellung. Die Sätze 3 ff. gelten für alle auswärtigen Personen, die nicht in einer deutschen Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, nicht nur für die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Personen (Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und gleichgestellten Drittstaaten).

Zu Buchstabe ee)

Auch für das Anzeigeverfahren wird die Möglichkeit der Abwicklung über die einheitliche Stelle nach § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eröffnet. Auf die Begründung zu Nummer 14 Buchstabe c wird Bezug genommen.

Zu Nummer 17 (Dritter Abschnitt des zweiten Teils)

Die Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Teils wird an die Änderung der Überschriften der einzelnen Vorschriften angepasst.

Zu Nummer 18 (§ 28 Liste der Bauvorlageberechtigten)

Die Liste wird umbenannt, da die Eintragung nicht mehr von der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ abhängig gemacht wird.

Absatz 1 Satz 1 regelt die Eintragungsvoraussetzungen. Sie werden an die Beschlusslage der Bauministerkonferenz zur Änderung der Musterbauordnung angepasst. Dies bedeutet im Einzelnen:

Auf die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz wird nicht mehr abgestellt. Zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie ist es erforderlich, dass einheitliche Qualifikationsanforderungen für den bauvorlageberechtigten Ingenieur gelten. Dies ist auf Grund der unterschiedlichen Fassungen der Landesingenieurgesetze derzeit nicht gewährleistet. Hinzu kommt, dass die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung “Ingenieur“ auch mit einem Abschluss an einer Berufsakademie erworben werden kann. Diese Qualifikation ist im Hinblick auf die hohen Anforderungen an die Bauvorlageberechtigten nicht ausreichend. Daher wird nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss verlangt. Berufsqualifizierend ist ein Hochschulabschluss, der mindestens den Anforderungen des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Während bislang nur Absolventen der Fachrichtung Bauingenieurwesen in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen werden konnten, können künftig auch Absolventen der Fachrichtung Hochbau eingetragen werden. Aktuell werden Studiengänge dieser Fachrichtung an deutschen Hochschulen nicht angeboten. Ein Studium der Architektur mit der Fachrichtung Hochbau fällt nicht unter diese Vorschrift. Absolventen eines Architekturstudiums können die Bauvorlageberechtigung nur über die Eintragung in die Architektenliste erlangen. Die Vorschrift bezieht sich, wie der auf Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG verweisende Klammerzusatz verdeutlicht, auf früher bestehende Studiengänge und dient der Besitzstandswahrung.

[S. 40]

Die Praxiszeit nach Satz 1 Nummer 2 wird unabhängig von der Ausbildungsdauer auf zwei Jahre abgesenkt. Dadurch kann auch ein Bachelor, der nach dem bisherigen Recht eine fünfjährige Praxiszeit nachzuweisen hat, bereits nach zwei Jahren eingetragen werden. Allerdings muss sich die praktische Tätigkeit im Umfang von zwei Jahren auf die Entwurfsplanung von Gebäuden erstrecken, während die bisher mindestens dreijährige Praxiszeit (bei Master-Abschlüssen) auch die Durchführung von Gebäuden beinhalten durfte. Für einen Master, bei dem Zeitanteile seiner Praxiszeit im Umfang von ca. 1,5 Jahren auf die Durchführung von Gebäuden entfallen, ist die neue Regelung von Nachteil. Dieser Nachteil ist aber von dem Betroffenenleicht wettzumachen und sachlich gerechtfertigt, denn die Bauvorlageberechtigung bezieht sich auf die Planung von Bauwerken, nicht auf ihre Ausführung.

Ein Bauherr mit höheren Qualitätsansprüchen muss sich bewusst machen, dass die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nur ein Mindestanforderungsprofil gewährleistet und er für seine Ansprüche gegebenenfalls eine Person mit höherer Qualifikation oder größerer Erfahrung beauftragen muss.

In Absatz 2 wird die bisherige Ermessensvorschrift entsprechend dem Verbot von Mehrfachkontrollen in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG in eine zwingende Vorschrift geändert. Soweit die Anforderungen für die Eintragung in die entsprechende Liste in einem anderen Land mit den Anforderungen nach Satz 1 identisch sind, findet keine erneute Prüfung statt.

Absatz 3 setzt die Anforderungen des Artikels 13 der Richtlinie 2006/123/EG um.

Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten sind nach Satz 1 die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Satz 2 setzt Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG um und führt eine Genehmigungsfiktion ein. Von der Möglichkeit des Artikels 13 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG, eine andere Regelung vorzusehen, wird kein Gebrauch gemacht. Da eine aufgrund dieser Fiktion vorgenommene unberechtigte Eintragung einer Person nach § 42a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen werden kann, besteht nicht der erforderliche zwingende Grund des Allgemeininteresses einschließlich eines berechtigten Interesses eines Dritten, von der Fiktionswirkung abzusehen. Es gilt die Dreimonatsfrist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für eine abweichende Regelung gibt es keine Veranlassung. Insbesondere kommt eine kürzere Frist nicht in Betracht, da die Prüfung durch den Eintragungsausschuss erfolgt, der erst einberufen werden muss. Im Interesse der Antragsteller wird die einmalige Verlängerungsmöglichkeit nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf höchstens zwei Monate begrenzt.

Satz 3 setzt Artikel 6 der Richtlinie 2006/123 /EG um, der verlangt, dass vor der Dienstleistungserbringung gegebenenfalls erforderliche Anzeige- oder Genehmigungsverfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können. Der einheitliche Ansprechpartner ist nicht selbst die genehmigende Stelle, sondern vermittelt den Kontakt zu den zuständigen Stellen. Durch die Bezugnahme auf § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes werden die Verfahrensvorschriften des neuen Abschnitts 1a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar, und zwar auch in den Fällen, in denen die einheitliche Stelle nicht in Anspruch genommen wird, sondern sich der Antragsteller unmittelbar an die zuständige Behörde, hier die Kammer, wendet.

[S. 41]

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Von der Anwendung des § 24 wird neben dem Absatz 1 Nummer 7 auch die Nummer 3 ausgenommen, da eine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland nicht Eintragungsvoraussetzung ist.

Zu Nummer 19 (§ 28a – Auswärtige Bauvorlageberechtigte)

Die neue Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Personen die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat mit einer der Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung vergleichbaren Berechtigung zur Einreichung von Bauvorlagen bei der zuständigen Behörde niedergelassen sind, im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 28 bauvorlageberechtigt sind. Die Bestimmung gilt sowohl für die Personen, die im Saarland eine Niederlassung gründen wollen, als auch für die Personen, die die Dienstleistung nur vorübergehend ohne feste Infrastruktur erbringen wollen. Die Vorschriften unterscheiden jeweils zwischen den Personen, die in ihrem Niederlassungsstaatzum Erwerb der Bauvorlageberechtigung mindestens die gleichen bzw. vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten wie im Saarland und den Personen, die nach den Vorschriften ihres Niederlassungsstaates diese Anforderungen nicht erfüllen mussten, aber tatsächlich doch erfüllen.

Während die Personen, die in ihrem Niederlassungsstaat dieselben bzw. vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten, die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Ingenieurkammer nach Absatz 2 lediglich anzeigen müssen, benötigen die Personen, bei denen die Anforderungen ihres Niederlassungsstaates nicht vergleichbar sind, eine Bescheinigung der Ingenieurkammer des Saarlandes, dass sie die im Saarland gestellten Anforderungen tatsächlich erfüllen. Die entsprechende Bescheinigung eines anderen Bundeslandes genügt, denn Artikel 10 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2006/123/EG verbietet mehrfache Prüfungen und Genehmigungen. Das Erfordernis einer Bescheinigung auch für Dienstleister, die in Deutschland keine Niederlassung gründen wollen, widerspricht nicht Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/123/EG, da die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG vorliegen. Insbesondere bei den dem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegenden Vorhaben erfolgt keinerlei präventive Prüfung der eingereichten Unterlagen. Die damit verbundenen Risiken für die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Schutzgüter sind nur vertretbar, wenn zumindest die Qualifikation der Ersteller der Bauvorlagen präventiv geprüft wird. Die vorgesehenen Anforderungen und das zu beachtende Verfahren verstoßen nicht gegen die in Artikel 16 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Grundsätze, da für auswärtige Dienstleister keine höheren Anforderungen als für Inländer gelten, die Anforderungen auch von auswärtigen Dienstleistern erfüllt werden können sowie zur Gefahrenabwehr erforderlich und geeignet sind. Ein milderes Mittel ist unter Berücksichtigung des weitgehenden Verzichts auf die Überprüfung der erbrachten Leistung in einem Baugenehmigungsverfahren nicht vorhanden.

Absatz 2 Satz 1 schreibt den auswärtigen Bauvorlageberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a vor, ihr Tätigwerden der Ingenieurkammer vorher anzuzeigen. Der Anzeige sind nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Nachweise beizufügen, die es der Ingenieurkammer ermöglichen, die Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung zu überprüfen. Die Bauvorlageberechtigung ist aber nicht von einer Prüfung oder gar Genehmigung abhängig. Vielmehr dürfen unmittelbar nach Einreichung der Anzeige von der anzeigenden Person gefertigte Bauvorlagen eingereicht werden. Nach Absatz 2 Satz 2 hat die Ingenieurkammer auf Antrag des Dienstleistungserbringers diesem zu bestätigen, dass er die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Anzeige vorgenommen hat. Dadurch können Nachfragen von Auftraggebern oder Bauaufsichtsbehörden vermieden werden.

[S. 42]

Nach Absatz 2 Satz 3 ist die Anzeige nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist, denn mehrfache Anzeigen dürfen nach Artikel 10 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2006/123/EG nicht verlangt werden. Nach Absatz 2 Satz 4 kann die Anzeige bei einer einheitlichen Stelle nach § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.

Absatz 3 regelt die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2. Satz 1 regelt das Antragserfordernis. Satz 2 schreibt die entsprechende Anwendung der Verfahrensbestimmungen für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten vor.

Nach Absatz 4 sind die auswärtigen Bauvorlageberechtigten nachrichtlich in einem von der Liste der Bauvorlageberechtigten getrennten Verzeichnis zu führen. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt nicht bei auswärtigen Bauvorlageberechtigten, die bereits in einem anderen Bundesland tätig geworden sind und ihr Tätigwerden der dortigen Ingenieurkammer angezeigt haben oder die Bescheinigung der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes erhalten haben, denn diese Personen sind bereits bei der dortigen Ingenieurkammer registriert. Einer Mehrfachregistrierung steht Artikel 10 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2006/123/EG entgegen. Durch die Eintragung in das Verzeichnis ist insbesondere für Bauherren und Bauaufsichtsbehörden ohne weiteres erkennbar, dass die jeweilige Person die formalen Anforderungen zur Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter erfüllt hat.

Zu Nummer 20 (§ 29 – Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer)

Zu Buchstabe a)

Wie für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten wird auch für die Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nicht mehr auf die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ abgestellt. Die Reduzierung der Praxiszeit von bisher fünf Jahren auf drei Jahre in den Fällen, in denen der Bewerber nur ein dreijähriges Studium absolviert hat, entspricht der Musterbauordnung. Die Berufserfahrung muss entsprechend der Musterbauordnung „in der Tragwerksplanung“ erworben worden sein. Das bedeutet, dass der Bewerber drei Jahre Planungstätigkeit nachweisen muss. Eine Prüftätigkeit kann auf die Praxiszeit anders als bisher nicht mehr angerechnet werden. Abweichend vom Wortlaut der Musterbauordnung wird daran festgehalten, dass die Berufserfahrung nach Abschluss des Studiums erworben sein muss. Dadurch wird verhindert, dass Bautechniker, die vor ihrem Studium oder während ihres Studiums z. B. bei einer Baufirma sog. Teilstatiken (z. B. für Decken) oder in einem Ingenieurbüro Standsicherheitsnachweise für statisch einfache Gebäude anfertigen, bereits unmittelbar nach dem Studium eingetragen werden können.

Zu Buchstabe b)

Für das Eintragungsverfahren wird statt wie bisher auf die Vorschriften betr. die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure auf die Vorschriften betr. die Liste der Bauvorlageberechtigten verwiesen.

Zu Nummer 21 (§ 29a – Auswärtige Tragwerksplanerinnen und –planer)

Die Vorschrift ist § 28a nachgebildet. Auf die Begründung zu Nummer 18 wird verwiesen.

[S. 43]

Zu Nummer 22 (§ 32 – Mitgliedschaft)

Zu Buchstabe a)

Zu Buchstaben aa)

Die Nummern 2 und 3 sind zum einen redaktionell an die in den §§ 28 und 29 geänderten Listenbezeichnungen anzupassen, zum anderen an die Bestimmung des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/123/EG. Nach der bisherigen Fassung wäre ein Dienstleister, der im Saarland wohnt, seine berufliche Niederlassung aber in Frankreich hat, Pflichtmitglied in der Kammer, weil Niederlassung und Hauptwohnung jeweils für sich die Pflichtmitgliedschaft begründen. Dies widerspricht der vorgenannten Richtlinienbestimmung, wonach der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleister nicht zur Kammermitgliedschaft verpflichtet werden kann. Die Vorschriften des Kapitels III der Richtlinie 2006/123/EG betr. die Niederlassungsfreiheit kennen ein Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/123/EG vergleichbares Verbot jedoch nicht. Die Pflichtmitgliedschaft von Dienstleistern mit Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat und im Saarland ist zulässig.

Zu Buchstaben bb)

Der durch die neuen Vorschriften des § 66 Absatz 2 Nummer 3 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 28a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und des § 67 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 29a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erleichterte Zugang zur Bauvorlage- bzw. Standsicherheitsnachweisberechtigung für Dienst-leister, die in einem anderen Mitgliedstaat mit einer vergleichbaren Berechtigung niedergelassen sind, gilt unabhängig davon, ob diese Dienstleister im Saarland eine Zweitniederlassung gründen wollen oder die Dienstleistung nur vorübergehend und ohne feste Infrastruktur von ihrer Heimatniederlassung aus erbringen wollen. Im letzteren Fall steht der Pflichtmitgliedschaft Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/123/EG entgegen. Die Vorschriften des Kapitels III der Richtlinie 2006/123/EG betr. die Niederlassungsfreiheit kennt ein Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/123/EG vergleichbares Verbot jedoch nicht.

Zu Buchstabe b)

Um der Ingenieurkammer die aufwändige zwangsweise Beitreibung von Mitgliedsbeiträgen zu ersparen, wird ihr ermöglicht, freiwillige Mitglieder, die mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht gezahlt haben, aus der Liste zu löschen.

Zu Nummer 23 (§ 33 - Aufgaben der Ingenieurkammer)

Zu Buchstaben a)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die in den §§ 28 und 29 geänderten Listenbezeichnungen und an die durch die §§ 28 a und 29 a neu eingeführten Verzeichnisse.

[S. 44]

Zu Buchstaben b)

Die Ergänzung des Aufgabenkatalogs in Absatz 1 um die neue Nummer 12 setzt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG um. Artikel 7 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Dienstleistungsempfänger nicht nur über den einheitlichen Ansprechpartner, sondern auch von den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die Anforderungen, die für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten erhalten.

Zu Nummer 24 (§ 39 – Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit)

Zu Buchstabe a)

Absatz 1 wird zur besseren Übersichtlichkeit neu gefasst. Die Mitgliedschaft in einer Kammer eines anderen Bundeslandes wird bei den Listen nach den Nummern 3 und 4nicht mehr erfasst, da sie nicht mehr Voraussetzung für die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung und für die Standsicherheitsnachweisberechtigung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung ist. Neu hinzugekommen sind in der Nummer 5 die Verzeichnisse nach § 28a Absatz 4 und § 29a Absatz 4.

Zu Buchstabe b)

Zu Buchstaben aa) bis dd)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Einführung der Bescheinigungen nach den §§ 28a und 29a, an die Einführung des Verzeichnisses der auswärtigen Bauvorlageberechtigten und des Verzeichnisses der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und –planer sowie an den Verzicht auf die Erfassung der Kammermitgliedschaft bei Nichtsaarländern, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten bzw. Standsicherheitsnachweisberechtigten eingetragen sind.

Zu Buchstaben dd)

Da die Bauvorlageberechtigten und die Tragwerksplanerinnen und –planer nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG, sondern in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, wird die Vorschrift entsprechend ergänzt.

Zu Buchstabe c)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Einführung der Verzeichnisse nach § 28a Absatz 4 Satz 1 und § 29a Absatz 4 Satz 1.

[S. 45]

Zu Nummer 25 (§ 40 – Eintragungsausschuss)

Zu Buchstabe a)

Zu Buchstaben aa)

Es handelt sich um eine Anpassung an die Einführung der Bescheinigungen nach § 28 a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und nach § 29 a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b. Da für die Erteilung der Bescheinigung die Voraussetzungen zu prüfen sind, die auch für die Eintragung in die Listen gelten, soll der Eintragungsausschuss auch über die Erteilung der Bescheinigung entscheiden.

Zu Buchstaben bb)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung der neuen Nummer 2.

Zu Buchstaben cc)

Auch für die Untersagung des Tätigwerdens Auswärtiger als Bauvorlageberechtigte bzw. Standsicherheitsnachweisberechtigte soll in Zweifelsfällen der Eintragungsausschuss zuständig sein.

Zu Buchstaben dd)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung der Löschungsgründe in § 24.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung von Absatz 1.

Zu Buchstabe c)

Es handelt sich um Anpassungen an die Ergänzungen der Zuständigkeiten des Eintragungsausschusses in Absatz 1.

Zu Nummer 26 (§ 43 – Berufspflichten)

Zu Buchstabe a)

Zu Buchstaben aa)

Durch die Ergänzung von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Halbsatz 2 wird erreicht, dass sich die ohnehin recht niedrige Mindestdeckungssumme nicht auf das Versicherungsjahr, sondern auf den einzelnen Schadensfall beziehen und in jedem Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen muss.

Zu Buchstaben bb)

Der neu angefügte Halbsatz setzt Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG um.

[S. 46]

Zu Buchstabe b)

Die Neufassung von Absatz 3 bestimmt den Kreis der den Berufspflichten unterworfenen Nichtmitglieder neu. Eine Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechende Vorschrift, wonach der Dienstleister, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln des Aufnahmemitgliedstaates unterliegt, die dort für die Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, kennt die Richtlinie 2006/123/EG nicht. Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten in Artikel 16 Absatz 3 lediglich, in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen Anforderungen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Liegt einer der genannten Rechtfertigungsgründe vor, muss die Anforderung erforderlich und verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. Der Verbraucherschutz ist zwar ein Grund des Allgemeininteresses, fällt aber nicht unter den Begriff der öffentlichen Ordnung. Dies folgt aus den Erwägungsgründen Nummer 40 und 41 der Richtlinie 2006/123/EG. Daher können Bauvorlageberechtigte und Tragwerksplanerinnen und –planer, die sich ohne Niederlassung im Saarland nur zur vorübergehenden Dienstleistung hier aufhalten, nicht den Berufspflichten unterworfen werden.

Zu Nummer 27 (§ 44 – Rügerecht des Vorstands)

Zu Buchstaben a) und b)

Da die Regelungen des § 6 nur noch Personen betreffen, die aus anderen Staaten zur Dienstleistung in das Saarland kommen und nicht mehr Personen aus anderen Bundesländern, ist die Angabe des Absatzes 2 überflüssig geworden.

Zu Nummer 28 (§ 49 – Eröffnungsantrag)

Der neue Absatz 1 Satz 2 setzt Artikel 18 der Richtlinie 2006/123/EG um.

Zu Nummer 29 (§ 67 – Aufsichtsbehörde)

Die Vorschrift ist an die geänderte Ressortbezeichnung anzupassen.

Zu Nummer 30 (§ 69 – Ausführungsvorschriften)

Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsvorschriften wird an die geänderte Ressortbezeichnung angepasst und auf die Ausführung von Aufgaben sowie auf die Übertragung weiterer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der EU- Richtlinien erweitert.

Zu Nummer 31 (§ 70 – Übergangsvorschriften)

Durch den neuen Absatz 1a wird klargestellt, dass Personen, die die Eintragungsvoraussetzungen für die Liste der Bauvorlageberechtigten, der Tragwerksplanerinnen – und planer oder der Stadtplanerinnen und -planer nach früherem Recht erfüllt haben und eingetragen worden sind, Bestandsschutz haben. Ihre Eintragung kann nicht deshalb gelöscht werden, weil sie die Eintragungsvoraussetzungen insbesondere bezüglich der geforderten Ausbildungsdauer nach neuem Recht nicht erfüllen.

Zu Nummer 32 (§ 71 – Außerkrafttreten)

Die Geltungsdauer des Gesetzes wird um drei Jahre verlängert.

[S. 47]

Zu Nummer 33 (§§ 2, 3, 6, 25)

Es handelt sich um eine Vereinheitlichung der Verweisungen auf Europäisches Recht.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten und Ingenieurkammergesetzes

Zu Nummer 1 (§ 2 - Verfahren)

Die Vorschrift über die Begründung von Entscheidungen des Eintragungsausschusses ist überflüssig. Es gelten die Bestimmungen des § 39 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, wobei dessen Absatz 2 in den Fällen der Eintragung in die Architektenliste, in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer nach § 3 Absatz 8 Satz 3, § 22 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes ausgeschlossen ist. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c) wird Bezug genommen.

Zu Nummer 2 (§ 3 – Eintragungsantrag)

Zu Buchstabe a)

Die Vorschrift ist an die Neufassung von § 3 Absatz 7 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c) dieses Gesetzes anzupassen. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c) wird Bezug genommen.

Zu Buchstabe b)

Der bisherige Satz 2 ist überflüssig geworden, weil die Praxiszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes auch im Saarland wie in allen anderen Bundesländern künftig nur noch zwei Jahre beträgt. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a) Buchstaben aa) wird Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (§ 8 – Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 22 SAIG))

Zu Buchstabe a)

Zu Buchstabe aa)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe bb)

Die Vorschrift ist an die durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a) Buchstaben cc) in § 22 Absatz 1 Nummer 4 neu eingefügte Eintragungsvoraussetzung des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung unter Beachtung von Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe f der Richtlinie 2005/36/EG und des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG anzupassen.

[S. 48]

Zu Buchstabe b)

Die Vorschrift ist an die Neufassung von § 22 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b) dieses Gesetzes anzupassen. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b) wird Bezug genommen.

Zu Nummer 4 (§ 9 – Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 28 SAIG)

Zu Buchstabe a)

Die Überschrift ist der durch Artikel 2 Nummer 18 erfolgten Neufassung von § 28 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes anzupassen.

Zu Buchstabe b)

Die Vorschrift ist der Änderung der Eintragungsvoraussetzungen in § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes anzupassen. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 18 dieses Gesetzes wird Bezug genommen.

Zu Buchstabe c)

Zu Buchstabe aa)

Die Vorschrift ist an die Neufassung von § 28 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes durch Artikel 2 Nummer 18 dieses Gesetzes anzupassen. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 18 wird Bezug genommen.

Zu Buchstabe bb)

Die Vorschrift ist überflüssig geworden, weil die nach der Neufassung von § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geforderte Praxiszeit nicht mehr länger ist als in anderen Bundesländern.

Zu Nummer 5 (§ 10 – Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und – planer (§ 29 SAIG))

Die Änderungen dienen der Anpassung der Vorschrift an die durch Artikel 2 Nummer 20 dieses Gesetzes erfolgten Änderungen der Eintragungsvoraussetzungen des § 29 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 20 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 6 (§ 12a – Auswärtige Bauvorlageberechtigte (§ 28a SAIG) und § 12b

– Auswärtige Tragwerksplanerinnen und –planer (§29a SAIG))

Die neuen Vorschriften ergänzen die durch Artikel 2 Nummer 19 und Nummer 21 dieses Gesetzes in das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetzneu eingefügten Vorschriften für auswärtige Bauvorlageberechtigte und auswärtige Tragwerksplanerinnen und –planer.

[S. 49]

Zu Nummer 7 (§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Die Geltungsdauer der Verordnung wird um drei Jahre verlängert.

Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Vorschrift ermöglicht die Neubekanntmachung der durch Artikel 1 und 2 geänderten Gesetzes und der durch Artikel 3 geänderten Verordnung.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.

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