LANDTAG DES SAARLANDES 17. Wahlperiode Drucksache 17/1587 18.06.2025
GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes
betr.: Gesetz zur Novellierung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) in der Fassung vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151) wurde zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 310) geändert. Seitdem ist die Rechtsentwicklung vorangeschritten, insbesondere im Zuge der Digitalisierung. Im Interesse der Einheitlichkeit des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Ländern ist das weitgehend wortgleiche Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzupassen.
Die allgemeingültigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes) sollen den öffentlich-rechtlichen Verwaltungen im Land auch im Fall von Änderungen stets unmittelbar und aktuell zur Verfügung stehen.
Ferner wird § 21 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dahingehend konkretisiert, dass für grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme gilt, dass sie als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.
B. Lösung
Entsprechend den Regelungen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und (zuletzt) Thüringen sieht der Gesetzentwurf zur weiteren Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ein Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz vor, das modern und zukunftsoffen wenige landesspezifische Besonderheiten (z.B. Zulässigkeit der Vorlage von französischen Dokumenten) regelt und im Übrigen auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung verweist. Ferner wird der Inhalt der Verordnung über die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung aufgenommen.
Ausgegeben: 18.06.2025
[S. 2]C. Alternativen
Im Rahmen der Zielsetzung bestehen keine Alternativen.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung
Keine.
G. Federführende Zuständigkeit
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
[S. 3]Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom …
Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
§1 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten des Saarländischen Rundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; soweit in diesen Verfahren ein Vorverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung stattfindet, ist § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend und § 6 anzuwenden.
(3) Für die Tätigkeit der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 95 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die §§ 28 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht, soweit die Entscheidung Leistungsbeurteilungen der Schulen und Hochschulen sowie das Verfahren der Besetzung von Stellen für Hochschullehrer betrifft. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung auf Schulleiter und Lehrer, wenn ein von ihnen unterrichteter Schüler Beteiligter ist.
[S. 4]§3 Dokumente in französischer Sprache Bei Dokumenten in französischer Sprache kann abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Vorlage einer Übersetzung abgesehen werden. §4 Befugnis Zuständige Behörde im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind
die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie
andere Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
§5 Rechtswirkungen der Planfeststellung
Für Planfeststellungen, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, gelten die Rechtswirkungen des § 75 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.
§6 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so wird ergänzend zu § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden.
Artikel 2 Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG)
§ 23 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 170 vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in den Fällen des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „in den Fällen des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
[S. 5]Artikel 3 Änderung des Saarländischen Wassergesetzes (SWG)
Das Saarländische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In § 114 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verfahren nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt und das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
2. In § 114 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.“
3. In §114 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt und das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
4. In § 114 Absatz 3 Satz 2 werden vor der Angabe „§ 28“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt und das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
5. In § 117 Satz 1 werden nach den Wörtern „Planfeststellungsverfahren nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
6. In § 117 Satz 1 wird nach den Wörtern „Planfeststellungsverfahren nach“ das Wort „den“ gestrichen.
7. In § 117 Satz 1 wird nach den Wörtern „§§ 72 bis 78 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
8. In § 117 Satz 2 werden vor die Wörter „§ 70 des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
9. In § 117 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 70 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 4 Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG)
In § 33 Absatz 8 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2025 (Amtsbl. I S. 432, 435), werden in Satz 4 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt und das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
[S. 6]Artikel 5 Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I, S 369_2, 369_11), wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.“
2. § 31 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.“
3. § 33 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.“
Artikel 6 Änderung der Landesbauordnung (LBO)
Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2), wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:
[S. 7]„§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.“
2. In § 69 Absatz 3 werden vor die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt und nach den Wörtern „Satz 1 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In § 70 Absatz 4 Nummer 1 werden nach den Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt und nach den Wörtern „§ 71a des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
4. In § 73 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes und“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt und nach den Wörtern „§ 39 Abs. 2 Nr. 2 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
5. § 84c Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Aufhebung eines Verwaltungsakts der Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht alleine deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleibt § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.“
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
In § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonflikt-gesetzes vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2022 (Amtsbl. I S. 1264), wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
[S. 8]Artikel 8 Änderung der Bestattungsverordnung (BestattVO)
In § 3 Absatz 1 der Bestattungsverordnung vom 15. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1646) wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung – Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe –
§ 1 der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung – Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe – vom 27. September 2005 (Amtsbl. S. 1575), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2022 (Amtsbl. I S. 768), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Übrigen bleibt § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.“
2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Übrigen bleibt § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.“
Artikel 10 Änderung des Markscheidergesetzes
In § 3 Absatz 1 des Markscheidergesetzes vom 21. September 1988 (Amtsbl. S. 1121), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich nicht aus § 3 Absatz 1 etwas anderes ergibt.“
[S. 9]Artikel 11 Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO)
Die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2, 369_13), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 6 werden nach den Wörtern „im Sinne von“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 6 wird nach den Wörtern „§ 71a des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. § 6 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
4. In § 7 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unbeschadet des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
5. In § 7 Absatz 2 wird nach den Wörtern „§ 49 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
6. In § 7 Absatz 3 werden vor die Angabe „§ 48“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
7. In § 7 Absatz 3 wird nach den Wörtern „§ 48 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
8. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
Artikel 12 Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland (VSU Boden und Altlasten)
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2508), zuletzt geändert durch Artikel 171 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 werden vor die Wörter „§ 42a“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
[S. 10]2. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „SVwVfG“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“
4. In § 8 Absatz 7 werden nach den Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 7 wird das Wort „SVwVfG“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
6. In § 10 Absatz 4 werden nach den Wörtern „unbeschadet von“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
7. In § 10 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 49 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
8. § 10 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.“
9. In § 15 Absatz 2 werden vor die Wörter „§ 42a“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
10. In § 15 Absatz 2 wird das Wort „SVwVfG“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
11. § 15 Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“
12. In § 15 Absatz 8 werden nach den Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
13. In § 15 Absatz 8 wird das Wort „SVwVfG“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
14. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „unbeschadet von“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
15. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 49 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
[S. 11]16. § 17 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.“
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme
In § 11a des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme vom 25. November 1998 (Amtsbl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 631), wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (DVSAIG)
In § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2, 369_13), wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Für Anträge und Unterlagen in einer fremden Sprache gelten §§ 1, 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe
Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe vom 25. Juni 1998 (Amtsbl. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 261 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen
[S. 12]Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.“
2. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
3. In § 11 Absatz 3 wird nach den Wörtern „§ 48 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 3. Februar 2000 (Amtsbl. S. 287), zuletzt geändert durch Artikel 209 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.“
2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden.“
Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Landesbauordnung (PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO)
§ 5 Absatz 7 der PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2024 (Amtsbl. I S. 68), wird wie folgt neu gefasst:
„(7) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
[S. 13]Artikel 18 Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl. BAkadG)
In § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555, 569), werden nach den Wörtern „in den in“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
Artikel 19 Änderung der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Ganztagsbetreuung (APO-BFS-GTB)
§ 5 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Ganztagsbetreuung vom 14. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 650) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „gemäß“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 5 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 28 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
Artikel 20 Änderung der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege (APO-BFS-KI)
§ 5 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege vom 14. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 650) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „gemäß“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 5 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 28 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
[S. 14]Artikel 21 Änderung der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland
§ 5 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 650), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „gemäß“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 28 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 22 Änderung der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung (APO-BFS-HAB)
§ 5 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung vom 14. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 650) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „gemäß“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 28 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
[S. 15]Artikel 23 Änderung der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege (APO-BFS-HEP)
§ 5 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege (APO-BFS- HEP) vom 14. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2023 (Amtsbl. I S.650), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „gemäß“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 6 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 28 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 24 Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG)
§ 99 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2024 (Amtsbl. I S. 354), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Beamten nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Beamten nach“ das Wort „den“ gestrichen.
3. In Absatz 3 wird nach den Wörtern „§§ 8a bis 8e des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 25 Änderung der Beihilfeverordnung (BhVO)
§ 17 der Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2023 (Amtsbl. I S. 1084), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 9 Satz 2 werden nach den Wörtern „Im Übrigen gilt“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 9 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 32 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
[S. 16]Artikel 26 Änderung des Saarländisches Carsharinggesetzes (SCsgG)
§ 4 des Saarländischen Carsharinggesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 696) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 werden nach den Wörtern „einheitliche Stelle nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 8 wird nach den Wörtern „§ 71 a des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 27 Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes
§ 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306)“ gestrichen.
Artikel 28 Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland)
§ 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 1 Satz 2 wird bei dem Wort „Teils“ der Buchstabe „s“ gestrichen.
3. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Abschnitt 1a des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 29 Änderung der EG-Richtlinien-Verordnung-Lehrkräfte
In § 4 Absatz 5 der EG-Richtlinien-Verordnung-Lehrkräfte vom 17. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 469), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 626), wird der zweite Halbsatz wie folgt neu gefasst:
[S. 17]„§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.“
Artikel 30 Änderung des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen
§ 21 Absatz 3 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Für das Planfeststellungsverfahren gelten § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.“
Artikel 31 Änderung des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum
§ 17 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS 1874 S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Planfeststellungsverfahren gelten“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Planfeststellungsverfahren gelten“ das Wort „die“ gestrichen.
3. In Absatz 2 wird nach den Wörtern „§§ 72 bis 78 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
4. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „(SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), in seiner jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
5. In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „neben den in“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
6. In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 73 Abs. 1“ die Angabe „(SVwVfG)“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
7. In Absatz 2 Nr. 2 werden vor den Wörtern „§ 73 Abs. 6 Satz 1“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
8. In Absatz 2 Nr. 2 wird nach den Wörtern „§ 73 Abs. 6 Satz 1“ die Angabe „(SVwVfG)“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
[S. 18]9. In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluss“ in der Klammer die Angabe „§ 74 SVwVfG“ durch die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen
In § 3 der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen vom 8. April 2004 (Amtsbl. S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 180 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst:
„(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind oder sich wegen der Besorgnis der Befangenheit der Mitwirkung zu enthalten haben.“
Artikel 33 Änderung der Verordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
§ 3 der Verordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom 2. Mai 1988 (Amtsbl. S. 378) wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern „Bestimmungen des“ werden die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. Nach den Wörtern „mit § 20 des“ wird das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. Nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ werden die Wörter „(SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151)“ gestrichen.
Artikel 34 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin vom 2. März 2001 (Amtsbl. S. 702) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
[S. 19]„(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.“
2. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
3. In § 11 Absatz 3 wird nach den Wörtern „§ 48 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 35 Änderung der Verordnung über die berufliche Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
Die Verordnung über die berufliche Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung vom 15. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 724) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.“
2. In § 8 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
3. In § 8 Absatz 4 wird nach den Wörtern „des § 48“ das Wort „SVwVfG“ gestrichen und durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
Artikel 36 Änderung des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG)
§ 4 Absatz 8 Satz 2 des Saarländischen Gaststättengesetzes vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt neu gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
[S. 20]Artikel 37 Änderung des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar)
§ 4 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsertrages zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 314), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 7 werden nach den Wörtern „kann unbeschadet“ die Wörter „des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 7 wird vor den Wörtern „§§ 48, 49 des“ das Wort „der“ gestrichen.
3. In Absatz 7 wird nach den Wörtern „§§ 48, 49 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 38 Änderung der Gutachterausschussverordnung (GutVO)
§ 5 der Gutachterausschussverordnung vom 21. August 1990 (Amtsbl. S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Ausschlussgrund nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 21 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 39 Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG)
§ 6 Absatz 7 Satz 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 648), wird wie folgt neu gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
[S. 21]Artikel 40 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen
§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen vom 9. Mai 2005 (Amtsbl. S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 4 Nr. 1 wird nach den Wörtern „§ 20 Abs. 5 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 41 Änderung des Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes
§ 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Angehörigenverhältnis nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 wird nach den Wörtern „§ 20 Abs. 5 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1830 vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
Artikel 42 Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 460), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird wie folgt neu gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
[S. 22]Artikel 43 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft
§ 3 Absatz 1 der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft vom 18. August 2012 (Amtsbl. I S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 269 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.“
Artikel 44 Änderung der Verordnung über die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Die Verordnung über die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2449), zuletzt geändert durch Artikel 270 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden nach den Wörtern „die nach den“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 wird nach den Wörtern „die nach“ das Wort „den“ gestrichen.
3. In § 3 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§§ 20, 21 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
4. In § 10 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
5. In § 10 Absatz 3 wird nach den Wörtern „§ 48 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
[S. 23]Artikel 45 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters
§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters vom 29. April 2021 (Amtsbl. I S. 1405) wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.“
Artikel 46 Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
§ 43 des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 629), wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März (Amtsbl. I S. 64), in seiner jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 47 Änderung der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes
Die Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 1. August 2006 (Amtsbl. S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 130 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Verwaltungsakt gemäß“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In § 11 Absatz 3 wird nach den Wörtern „§§ 35 ff. des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In § 11 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
4. In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Fördermittelbescheid gemäß“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
[S. 24]5. In § 19 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§§ 48, 49“ das Wort „SVwVfG“ gestrichen und durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
Artikel 48 Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
§ 9 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden vor die Wörter „§ 3a“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 1 zweiter Halbsatz wird nach den Wörtern „§ 3a des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 49 Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)
Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 4 werden vor die Wörter „§ 3a“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In § 21 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 3a des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In § 21a Absatz 9 werden vor die Wörter „§ 3a“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
4. In § 21a Absatz 9 wird nach den Wörtern „§ 3a des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
5. In § 27 Absatz 5 werden nach den Wörtern „sind die in“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
6. In § 27 Absatz 5 wird nach den Wörtern „§ 20 Abs. 5“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
[S. 25]Artikel 50 Änderung der Verordnung zur Organisation des Landesdenkmalrates
§ 3 der Verordnung zur Organisation des Landesdenkmalrates vom 6. Juli 2018 (Amtsbl. I S. 387) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „oder nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 2 wird nach den Wörtern „§ 86 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 51 Änderung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG)
§ 40 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden vor die Wörter „§ 28 Abs. 2 Nr. 1“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 29 Abs. 2 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 52 Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG)
§ 40 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vom 13. November 2024 (Amtsbl. I S. 1042) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „im Sinne von“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Satz 1 Nr. 1 wird nach den Wörtern „§ 20 Absatz 5“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
[S. 26]Artikel 53 Änderung des Pflegeassistenzgesetzes
§ 3 Absatz 4 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 631), wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.“
Artikel 54 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Regulierungskammer für das Saarland (RegKSG)
§ 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Regulierungskammer für das Saarland vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1“ die Wörter „des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „§§ 20 und 21 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „(SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
Artikel 55 Änderung des Saarländischen Richtergesetzes
Das Saarländische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. 2017 I S. 81), wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Absatz 4 werden nach den Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In § 52 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 16 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In § 63 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
4. In § 63 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 16 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
[S. 27]5. In § 70 Absatz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
6. In § 70 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 16 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 56 Änderung der Verordnung über die Durchführung von Erhebungen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung in Schulen
§ 3 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Durchführung von Erhebungen zum Zwecke wissenschaftlicher Schulen vom 14. April 1986 (Amtsbl. S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960), wird wie folgt neu gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes drei Monate beträgt.“
Artikel 57 Änderung des Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG)
§ 4 des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 7 werden nach den Wörtern „richtet sich nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 7 wird nach den Wörtern „§ 20 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 58 Änderung des Saarländischen Spielhallengesetzes (SSpielhG)
§ 2 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2023 (Amtsbl. I S. 1080), wird wie folgt neu gefasst: „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“
[S. 28]Artikel 59 Änderung des Saarländischen Straßengesetzes
Das Saarländische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) 1Für das Planfeststellungsverfahren gilt § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Plan, mit dessen Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wurde, nur dann außer Kraft tritt, wenn er nicht vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens weitere fünf Jahre verlängert wird.“
2. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden vor die Wörter „§ 3a“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
3. In § 44 Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 3a des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 60 Änderung des Tierschutzverbandsklagegesetzes (TSVKG)
§ 2 des Tierschutzverbandsklagegesetzes vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 268) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 werden vor die Wörter „§ 28 Absatz 2“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 3 wird nach den Wörtern „§ 29 Absatz 2 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
3. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Wörter „vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen (UmlegungsausschussV)
§ 9 der Verordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen vom 11. September 1998 (Amtsbl. S. 950), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:
[S. 29]1. In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Ausschließungsgründe nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 2 wird vor den Wörtern „§§ 20 und 21 des“ das Wort „den“ gestrichen.
3. In Absatz 2 wird nach den Wörtern „§§ 20 und 21 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 62 Änderung des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG)
§ 5 Absatz 1 Satz 4 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 150 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt neu gefasst:
„§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 39 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.“
Artikel 63 Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG)
Das Saarländische Vermessungs- und Katastergesetz vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 650), wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
2. In § 26 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Ausschlussgrund nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
3. In § 26 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Befangenheit nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
4. In § 26 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 21 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
[S. 30]Artikel 64 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfach-angestellte vom 19. März 2001 (Amtsbl. S. 786), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird vor den Wörtern „§§ 20 und 21 des“ das Wort „den“ gestrichen.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§§ 20 und 21 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
4. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
5. In § 11 Absatz 3 wird nach den Wörtern „§ 48 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 65 Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
§ 9a des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „wenn nach“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 80 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 66 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen
§ 8a der Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen vom 30. Januar 2001 (Amtsbl. S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
[S. 31]1. Nach den Wörtern „Prüfung findet“ werden die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. Nach den Wörtern „§ 3a des“ wird das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
Artikel 67 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen
§ 11 der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen vom 8. April 2004 (Amtsbl. S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 180 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen des“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In Absatz 4 wird nach den Wörtern „des § 48“ das Wort „SVwVfG“ gestrichen und durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
Artikel 68 Änderung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland (E-Government-Gesetz Saarland – E-GovG SL)
§ 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland (E-Government-Gesetz Saarland) vom 15. November 2017 (Amtsbl. I S. 1007), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2024 (Amtsbl. I S. 456) wird wie folgt neu gefasst:
„1. Zuständigkeits- und Formvorschriften nach „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 3, 3a, 27a, 27b, 27c, 33, 34, 37 Absatz 2 bis 5, 41, 57, 64, 69 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,“
Artikel 69 Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG)
Das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 2140), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden vor die Wörter „Die §§ 5 bis 7“ die Wörter „§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird vor den Wörtern „§§ 5 bis 7“ das Wort „Die“ gestrichen.
[S. 32]3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§§ 5 bis 7 des“ das Wort „Saarländischen“ gestrichen.
4. § 21 wird wie folgt Absatz 2 geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird neu eingefügt:
„(2) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder den grundstücksgleichen Rechten.“
Artikel 70 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 310), und
2. die Verordnung über die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung vom 12. Januar 1977 (Amtsbl. S. 86), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393).
[S. 33]Begründung:
A. Allgemeines
Das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) in der Fassung vom 15. Dezember 1976 wurde zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 310) geändert. Seitdem ist die Rechtsentwicklung vorangeschritten, insbesondere im Zuge der Digitalisierung. Im Interesse der Einheitlichkeit des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Ländern ist das weitgehend wortgleiche Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzupassen.
Die allgemeingültigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes) sollen den öffentlich-rechtlichen Verwaltungen im Land auch im Fall von Änderungen stets unmittelbar und aktuell zur Verfügung stehen.
Ferner wird § 21 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dahingehend konkretisiert, dass für grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme gilt, dass sie als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.
Entsprechend den Regelungen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und (zuletzt) Thüringen sieht der Gesetzentwurf zur weiteren Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ein Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz vor, das modern und zukunftsoffen wenige landesspezifische Besonderheiten (z.B. Zulässigkeit der Vorlage von französischen Dokumenten) regelt und im Übrigen auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung verweist. Ferner wird der Inhalt der Verordnung über die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung aufgenommen.
B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 (Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz)
Zu § 1
Die Vorschrift in Absatz 1 verweist für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die jeweils gültigen Vorschriften des Verwaltungsgesetzes des Bundes, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Ferner definiert Absatz 2 den Behördenbegriff und entspricht der bisherigen Regelung.
[S. 34]Zu § 2
Die Vorschrift übernimmt die in § 2 Absatz 1, § 2 Absatz 2 Nr. 1 und § 2 Absatz 3 Nr. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelten landesrechtlichen Ausnahmen vom Anwendungsbereich für den Saarländischen Rundfunk, Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, und den Bereich der Schulen und Hochschulen.
Zu § 3
Die Vorschrift übernimmt zur Förderung der Zweisprachigkeit Deutsch – Französisch unverändert die in § 23 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes enthaltene Möglichkeit, bei Dokumenten in französischer Sprache von der Vorlage einer Übersetzung absehen zu können.
Zu § 4
Die Vorschrift übernimmt ohne materielle Änderung die in der Verordnung über die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung vom 12. Januar 1977 (Amtsbl. S. 86), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), geregelten Befugnisse zur Vornahme von amtlichen Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften in Verwaltungsverfahren.
Zu § 5
Die Vorschrift stellt klar, dass die Rechtswirkungen des § 75 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Planfeststellungen, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten. Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist § 100 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes.
Zu § 6
Die Vorschrift übernimmt unverändert die in § 80 Absatz 1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelte Ergänzung des Kostenerstattungsrechts für im Vorverfahren auf andere Weise erledigte Widersprüche.
Zu Artikel 2 bis 68
Diese Vorschriften enthalten die notwendigen Anpassungen der Verweisungen im geltenden Landesrecht.
Zu Artikel 69
Die Nummern 1. bis 3. enthalten die notwendigen Anpassungen der Verweisungen im geltenden Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsrecht.
[S. 35]Mit Nummer 4 wird ein neuer Absatz 2 in § 21 SVwVG eingefügt. In der Praxis kommt es vor, dass die Vollstreckungsbehörde auf ein Grundstück bezogene Verpflichtungen an Stelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners ausführt oder einen Dritten mit der Ausführung beauftragt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer bauaufsichtlichen Verfügung anstelle der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ein Gebäude durch eine Fachfirma sichern oder abreißen lässt. Die hierfür entstehenden, meist erheblichen Kosten werden von den Eigentümern überschuldeter Immobilien nicht immer ersetzt. Durch die Neuregelung wird eine dingliche Haftung für die grundstücksbezogenen Kosten der Ersatzvornahme begründet. Die öffentliche Last ist eine öffentliche Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Sie sichert der Vollstreckungsbehörde im Falle der Zwangsversteigerung ein Recht auf vorrangige Befriedigung.
Zu Artikel 70
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Absatz 2 regelt das zeitgleiche Außerkrafttreten gegenwärtigen Landesrechts.