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Landtag des Saarlandes, Drucksache 17/325
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften

Materialien zur LBO 2004

Gehört zu
Materialien zur LBO 2004
Art
Gesetzentwurf der Regierung
Datum
08.03.2023
Verkündung
Amtsbl. 2023 S. 762

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LANDTAG DES SAARLANDES 17. Wahlperiode Drucksache 17/325 08.03.2023

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes

betr.: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften

A. Problem und Ziel

Am 1. November 2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Kraft getreten (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz). In dem Gebäudeenergiegesetz werden das Energieeinspargesetz von 2005, die Energieeinsparverordnung von 2007 und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz von 2008 zusammengeführt. Mit ihm werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert.

Am 25. März 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) in Kraft getreten (im Folgenden: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz). Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sollen – in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz – die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen.

Seit dem 17. Juni 2021 gilt die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1; im Folgenden: Verordnung (EU) 2019/1020) unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Ziel der Verordnung (EU) 2019/1020 ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch Stärkung der Marktüberwachung zu verbessern, so dass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Am 16. Juli 2021 ist das zur Durchführung der

Ausgegeben: 08.03.2023

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Verordnung (EU) 2019/1020 erlassene Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723; im Folgenden: Marktüberwachungsgesetz) in Kraft getreten. Ebenfalls am 16. Juli 2021 ist (rückwirkend) das Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurden das Bauproduktengesetz und das Produktsicherheitsgesetz geändert sowie das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen erlassen.

Die neuen bundesrechtlichen Regelungen im Gebäudeenergiegesetz und im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz erfordern Änderungen beziehungsweise Neuregelungen im Landesrecht, insbesondere zu dem Prüfungsumfang in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und zu den behördlichen Zuständigkeiten.

Darüber hinaus sind die im Jahre 2015 eingeführten Vorschriften von Teil 6 der Landesbauordnung (Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauprodukteverordnung), die sich noch auf die europarechtliche Vorgängerregelung, die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die überholten Bundesgesetze beziehen, an die Verordnung (EU) 2019/1020 und die neue bundesgesetzliche Rechtslage anzupassen. Schließlich ist die parlamentarische Ermächtigungsgrundlage in § 86 Absatz 7 der Landesbauordnung redaktionell an aktuelles Bundesrecht anzupassen.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die aufgrund des Inkrafttretens der bundesgesetzlichen Änderungen beziehungsweise Neuregelungen erforderlichen Änderungen beziehungsweise Neuregelungen im Landesrecht vorgenommen.

Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält insbesondere folgende Änderungen der Landesbauordnung: Die bisherige Rechtslage, nach der in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren die Anforderungen an die Energieeinsparung seitens der unteren Bauaufsichtsbehörden nicht zu prüfen sind, wird für das Gebäudeenergiegesetz beibehalten. In den § 64 und § 65 der Landesbauordnung werden folglich lediglich die erforderlichen redaktionellen Anpassungen vorgenommen. Für das vom Bundesgesetzgeber erstmals beschlossene Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz wird geregelt, dass dessen Anforderungen ebenfalls nicht zum Prüfprogramm der unteren Bauaufsichtsbehörden in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 64 und § 65 der Landesbauordnung gehören. Darüber hinaus enthält Artikel 1 Anpassungen der Landesbauordnung an Bundesrecht.

Mit Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 16. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 570) aufgehoben.

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Artikel 3 des Gesetzentwurfs enthält das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz, welches das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ersetzt. Es regelt die teilweise neuen behördlichen Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden, der Baudienststellen, der obersten Bauaufsichtsbehörde und des Deutschen Instituts für Bautechnik im Gebäudeenergiebereich.

Artikel 4 des Gesetzentwurfs enthält das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, welches bestimmt, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Baudienststellen die für den Vollzug des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes zuständigen Behörden sind.

Artikel 5 des Gesetzentwurfs enthält die erforderlichen Anpassungen im untergesetzlichen Bereich. In der Bauvorlagenverordnung werden in Bezug auf die in bauaufsichtlichen Verfahren vorzulegenden Unterlagen/Bauvorlagen und in der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung in Bezug auf die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Änderungen vorgenommen.

Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Gebäudeenergiegesetz ist es erforderlich, die Einzelheiten der mit § 92 des Gebäudeenergiegesetzes erstmals eingeführten Erfüllungserklärung in einer Rechtsverordnung der Landesregierung zu regeln. Dies muss aus verfassungsrechtlichen Gründen in einem eigenständigen Rechtsetzungsverfahren erfolgen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Durch die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Aufgabenübertragung entstehen im Vollzug Kosten bei den unteren Bauaufsichtsbehörden, den Baudienststellen und dem Deutschen Institut für Bautechnik.

a) Kosten der unteren Bauaufsichtsbehörden

aa) Aufgabenübertragung Gebäudeenergiegesetz (GEG)

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Durch Artikel 3 des Gesetzentwurfs werden folgende Aufgaben geschaffen, die von den unteren Bauaufsichtsbehörden zukünftig wahrzunehmen sind:

Entgegennahme der Bescheinigung über die Lieferung von Biomethan (§ 96 Absatz 6 GEG), bauaufsichtliches Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände nach Unterrichtung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 97 Absatz 3 GEG), bauaufsichtliches Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände bei Verstoß gegen die Nachrüstpflicht bei einer Zentralheizung nach erfolgter Mitteilung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 97 Absatz 4 GEG), Erteilung von Befreiungen von Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG auf der Grundlage von § 103 Absatz 1 GEG, Entgegennahme von Berichten über die wesentlichen Erfahrungen - insbesondere über Investitionskosten und Energieverbräuche - (§ 103 Absatz 2 GEG) und Entgegennahme schriftlicher Dokumentationen über die Wärmeversorgung im Quartier (§ 107 Absatz 5 und 7 GEG).

Mit § 95 GEG wurde eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, mit der die unteren Bauaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem GEG einschreiten können bzw. bei pflichtgemäßer Ermessensausübung einzuschreiten haben.

Darüber hinaus wurden die Ordnungswidrigkeiten in § 108 Absatz 1 Nr. 5, 9 und 20 GEG neu geschaffen.

In Bezug auf die neu übertragenen Aufgaben wurde durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eine Kostenfolgeabschätzung auf Grundlage des Gesetzes zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes (KonnexAG SL) durchgeführt.

Die Anzahl der Fälle, in denen die unteren Bauaufsichtsbehörden öffentlichrechtliche Aufgaben nach dem GEG wahrzunehmen haben, wurde geschätzt. Zudem wurden Fallzahlen geschätzt, bei denen nach den Bußgeldvorschriften gemäß § 108 Absatz 1 Nr. 5, 9 und 20 GEG voraussichtlich Bußgeldverfahren durchgeführt werden müssen.

Die Kostenfolgeabschätzung, bei der berücksichtigt wurde, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden Gebühren für die Amtshandlungen gemäß den in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Gebührentatbeständen erheben können, kommt zu dem Ergebnis, dass saarlandweit eine jährliche Mehrbelastung von ca. 10.000 € entstehen wird.

Verteilt auf die einzelnen Aufgabenträger ergeben sich jährlich Mehrbelastungen von anteilig

Regionalverband Saarbrücken 11,00 vom Hundert,

Landkreis Merzig-Wadern 10,50 vom Hundert,

Landkreis Neunkirchen 8,60 vom Hundert,

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[S. 5]

Landkreis Saarlouis 16,20 vom Hundert,

Saarpfalz-Kreis 6,60 vom Hundert,

Landkreis St. Wendel 8,80 vom Hundert,

Landeshauptstadt Saarbrücken 18,20 vom Hundert,

Kreisstadt Homburg 4,20 vom Hundert,

Kreisstadt Neunkirchen 4,70 vom Hundert,

Kreisstadt Saarlouis 3,50 vom Hundert,

Mittelstadt St. Ingbert 3,60 vom Hundert,

Mittelstadt Völklingen 4,00 vom Hundert.

Da die Schwellenwerte des § 2 Absatz 5 KonnexAG SL nicht überschritten werden, ist ein Belastungsausgleich nicht vorzunehmen.

bb) Aufgabenübertragung Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Durch Artikel 4 des Gesetzentwurfs werden folgende Aufgaben auf die unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen:

Anforderung der Planung (§ 10 Absatz 2 Satz 2 GEIG), Anforderung der Vereinbarung beziehungsweise schriftlichen Dokumentation (§ 12 Absatz 3 und 5 GEIG) und Anforderung der Unternehmererklärung (§ 13 Absatz 2 Satz 2 GEIG), bauaufsichtliches Einschreiten bei Verstößen gegen das GEIG und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen von § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 GEIG.

In Bezug auf die neu übertragenen Aufgaben wurde durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eine Kostenfolgeabschätzung auf Grundlage des Gesetzes zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes (KonnexAG SL) durchgeführt.

Die Anzahl der Fälle, in denen die unteren Bauaufsichtsbehörden öffentlichrechtliche Aufgaben nach dem Gebäudeelektromobilitätsgesetz wahrzunehmen haben, wurde geschätzt. Zudem wurden Fallzahlen geschätzt, bei denen nach den Bußgeldvorschriften gemäß 15 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 GEIG voraussichtlich Bußgeldverfahren durchgeführt werden müssen. Weiterhin wurde berücksichtigt, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden zukünftig die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Gebühren und in Fällen des § 57 Absatz 2 Satz 2 LBO Gebühren gemäß Nummer 19 der Anlage zu dem GebVerzBauaufsicht erheben können.

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Die Kostenfolgeabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass saarlandweit eine jährliche Mehrbelastung von ca. 600,00 € entstehen wird.

Verteilt auf die einzelnen Aufgabenträger ergeben sich jährlich Mehrbelastungen von anteilig

Regionalverband Saarbrücken 11,00 vom Hundert,

Landkreis Merzig-Wadern 10,50 vom Hundert,

Landkreis Neunkirchen 8,60 vom Hundert,

Landkreis Saarlouis 16,20 vom Hundert,

Saarpfalz-Kreis 6,60 vom Hundert,

Landkreis St. Wendel 8,80 vom Hundert,

Landeshauptstadt Saarbrücken 18,20 vom Hundert,

Kreisstadt Homburg 4,20 vom Hundert,

Kreisstadt Neunkirchen 4,70 vom Hundert,

Kreisstadt Saarlouis 3,50 vom Hundert,

Mittelstadt St. Ingbert 3,60 vom Hundert,

Mittelstadt Völklingen 4,00 vom Hundert.

Da die Schwellenwerte des § 2 Absatz 5 KonnexAG SL nicht überschritten werden, ist ein Belastungsausgleich nicht vorzunehmen.

b) Baudienststellen

Die bei den Baudienststellen entstehenden Mehrkosten können nicht beziffert werden.

c) Deutsches Institut für Bautechnik

Die Übergangsvorschrift in § 114 GEG führt § 30 der Energieeinsparverordnung fort und bedarf einer landesrechtlichen Umsetzung bis zum 31. Oktober 2025. Dies soll durch die in Artikel 3 vorgesehene Regelung erfolgen, mit der dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) die Aufgaben als Registrierstelle gemäß § 98 GEG und Kontrollstelle gemäß § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 GEG übertragen werden. Eine Aufgabenmehrung findet dadurch nicht statt. Nach Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) erhebt das DIBt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte. Die Einnahmen, die das DIBt als Registrierstelle aus der Vergabe der Registriernummern generiert, decken

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die Kosten für alle ihr aus dem GEG übertragenen Aufgaben.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine.

G . Federführende Zuständigkeit

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

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[S. 8]

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften

Vom

Der Landtag wolle beschließen:

Artikel 1 Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951)“ durch die Wörter „des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)“ ersetzt.

2. In § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung“ durch die Wörter „dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl I. S. 354), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. In § 65 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung“ durch die Wörter „dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ ersetzt.

4. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Energieeinsparung“ durch die Wörter „Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Energieeinsparung“ durch die Wörter „Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ ersetzt.

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[S. 9]

c) In Absatz 5 wird das Wort „Energieeinsparung“ durch die Wörter „Einhaltung der Anforderungen des Teils 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ und werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung“ durch die Wörter „dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ ersetzt.

5. § 84b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

1. der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

2. dem Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,

3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in der jeweils geltenden Fassung, und

4. dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung,

wahr.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

6. § 84c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ durch die Wörter „die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020“ ersetzt.

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b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ gestrichen.

7. § 86 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162),“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 9)“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 27 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 2 Aufhebung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EnSpVZustG SL)

Das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 18. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 570) wird aufgehoben.

Artikel 3 Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG)

§1 Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden

Soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden

1. die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden im Sinne des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in der jeweils geltenden Fassung,

2. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in

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der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.

§2 Zuständigkeiten der Baudienststelle

Die verantwortliche Baudienststelle nimmt in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 Nummer 1 wahr.

§3 Zuständigkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde

Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist

1. die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden,

2. die Kontrollstelle im Sinne von § 99 und § 100 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 4 zuständig ist,

3. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 und 21 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.

§4 Zuständigkeiten des Deutschen Instituts für Bautechnik

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist

1. Kontrollstelle in den Fällen der § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können,

2. Registrierstelle im Sinne von § 98 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.

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Artikel 4 Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIGZustG)

§1 Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde

Soweit § 2 nichts anderes bestimmt, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden

1. die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden im Sinne des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354), in der jeweils geltenden Fassung,

2. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität.

§2 Zuständigkeiten der Baudienststelle

Die verantwortliche Baudienststelle nimmt in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 Nummer 1 wahr.

Artikel 5 Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt geändert:

1. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst: „Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie Energieeinsparung“

2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) erstellt und“ eingefügt.

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3. § 9 wird wie folgt gefasst:

„9 Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie Energieeinsparung

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie die Einhaltung der Anforderungen für zu errichtende Gebäude nach Teil 2 oder für bestehende Gebäude nach Teil 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in der jeweils geltenden Fassung nachweisen. Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.“

(2) Nummer 38 der Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes so- wie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt gefasst:

„38. Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), den aufgrund des GEG erlassenen Rechtsvorschriften und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG)

38.1 Erteilung einer Befreiung nach § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1 GEG oder Zulassen einer Abweichung nach § 105 GEG je Befreiungs- oder Abweichungstatbestand 50 – 700

38.2 Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen nach die jeweilige § 7 Abs. 3 Satz 1 GEG Gebühr nach Nummer 29

38.3 Anforderung von Berichten, Berechnungen, Anzeigen, Vereinbarungen, Beurteilungen, Dokumentationen sowie sonstiger Unterlagen oder Nachweise mindestens je Anforderung 30

38.4 Anordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GEG auf Grundlage von § 95 GEG 50 – 700

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38.5 Anforderung von Unternehmererklärungen, Planungen und Vereinbarungen, schriftlichen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen nach dem GEIG mindestens je Anforderung 30“

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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[S. 15]

Saarbrücken, den

Die Regierung des Saarlandes:

Die Ministerpräsidentin Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Rehlinger Barke

Der Minister der Finanzen und für Der Minister für Inneres, Bauen Wissenschaft und Sport

von Weizsäcker Jost

Der Minister für Arbeit, Soziales, Die Ministerin für Bildung Frauen und Gesundheit und Kultur

Dr. Jung Streichert-Clivot

Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Die Ministerin der Justiz

Berg

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Begründung:

A. Allgemeines

Am 1. November 2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Kraft getreten (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz). In dem Gebäudeenergiegesetz werden das Energieeinspargesetz von 2005, die Energieeinsparverordnung von 2007 und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz von 2008 zusammengeführt. Mit ihm werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert.

Am 25. März 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) in Kraft getreten (im Folgenden: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz). Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sollen – in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz – die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen.

Seit dem 17. Juni 2021 gilt die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1; im Folgenden: Verordnung (EU) 2019/1020) unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Ziel der Verordnung (EU) 2019/1020 ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch Stärkung der Marktüberwachung zu verbessern, so dass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Am 16. Juli 2021 ist das zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 erlassene Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung vom 9. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1723; im Folgenden: Marktüberwachungsgesetz) in Kraft getreten. Ebenfalls am 16. Juli 2021 ist (rückwirkend) das Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurden das Bauproduktengesetz und das Produktsicherheitsgesetz geändert sowie das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen erlassen.

Die neuen bundesrechtlichen Regelungen im Gebäudeenergiegesetz und im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz erfordern Änderungen beziehungsweise Neuregelungen im Landesrecht, insbesondere zu dem Prüfungsumfang in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und zu den behördlichen Zuständigkeiten.

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Darüber hinaus sind die im Jahre 2015 eingeführten Vorschriften von Teil 6 der Landesbauordnung (Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauprodukteverordnung), die sich noch auf die europarechtliche Vorgängerregelung, die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die überholten Bundesgesetze beziehen, an die Verordnung (EU) 2019/1020 und die neue bundesgesetzliche Rechtslage anzupassen. Schließlich ist die parlamentarische Ermächtigungsgrundlage in § 86 Absatz 7 der Landesbauordnung redaktionell an aktuelles Bundesrecht anzupassen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die aufgrund des Inkrafttretens der bundesgesetzlichen Änderungen beziehungsweise Neuregelungen erforderlichen Änderungen beziehungsweise Neuregelungen im Landesrecht vorgenommen.

Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält insbesondere folgende Änderungen der Landesbauordnung: Die bisherige Rechtslage, nach der in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren die Anforderungen an die Energieeinsparung seitens der unteren Bauaufsichtsbehörden nicht zu prüfen sind, wird für das Gebäudeenergiegesetz beibehalten. In den § 64 und § 65 der Landesbauordnung werden folglich lediglich die erforderlichen redaktionellen Anpassungen vorgenommen. Für das vom Bundesgesetzgeber erstmals beschlossene Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz wird geregelt, dass dessen Anforderungen ebenfalls nicht zum Prüfprogramm der unteren Bauaufsichtsbehörden in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 64 und § 65 der Landesbauordnung gehören. Darüber hinaus enthält Artikel 1 Anpassungen der Landesbauordnung an Bundesrecht.

Mit Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 16. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 570) aufgehoben.

Artikel 3 des Gesetzentwurfs enthält das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz, welches das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ersetzt. Es regelt die teilweise neuen behördlichen Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden, der Baudienststellen, der obersten Bauaufsichtsbehörde und des Deutschen Instituts für Bautechnik im Gebäudeenergiebereich.

Artikel 4 des Gesetzentwurfs enthält das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, welches bestimmt, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Baudienststellen die für den Vollzug des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes zuständigen Behörden sind.

Artikel 5 des Gesetzentwurfs enthält die erforderlichen Anpassungen im untergesetzlichen Bereich. In der Bauvorlagenverordnung werden in Bezug auf die in bauaufsichtlichen Verfahren vorzulegenden Unterlagen/Bauvorlagen und in der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für

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die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung in Bezug auf die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Änderungen vorgenommen.

Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Gebäudeenergiegesetz ist es erforderlich, die Einzelheiten der mit § 92 des Gebäudeenergiegesetzes erstmals eingeführten Erfüllungserklärung in einer Rechtsverordnung der Landesregierung zu regeln. Dies muss aus verfassungsrechtlichen Gründen in einem eigenständigen Rechtsetzungsverfahren erfolgen.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung)

LBO 2004: § 5

Zu Nummer 1 (§ 5 – Bebauung der Grundstücke)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

LBO 2004: § 64

Zu Nummer 2 (§ 64 – vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)

§ 64 Absatz 2 der Landesbauordnung regelt das Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Die Regelung in 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung wird redaktionell an das Gebäudeenergiegesetz angepasst.

In Bezug auf das erstmals in Kraft getretene Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes wird in § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung geregelt, dass dessen Anforderungen nicht in vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

LBO 2004: § 65

Zu Nummer 3 (§ 65 – Baugenehmigungsverfahren)

§ 65 der Landesbauordnung regelt das Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren. Die Regelung in § 65 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung wird redaktionell an das Gebäudeenergiegesetz angepasst.

In Bezug auf das erstmals in Kraft getretene Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes wird in § 65 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung geregelt, dass dessen Anforderungen nicht in Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

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LBO 2004: § 67

Zu Nummer 4 (§ 67 – Bautechnische Nachweise)

Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

LBO 2004: § 84b

Zu Nummer 5 (§ 84b – Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine Anpassung an die neue Rechtslage.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

LBO 2004: § 84c

Zu Nummer 6 (§ 84c – Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine Anpassung an die neue Rechtslage.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

LBO 2004: § 86

Zu Nummer 7 (§ 86 – Verordnungsermächtigungen)

Die Änderungen sind redaktioneller Art und passen die Vorschrift an das am 16. Juli 2021 in Kraft getretene Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen an.

Zu Artikel 2 (Aufhebung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz)

Das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 16. Mai 2016 (Amtsbl. I 570) wird aufgehoben.

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[S. 20]

Zu Artikel 3 (Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden)

Zu § 1 (Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden)

§ 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden entspricht § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.

Zu § 2 (Zuständigkeiten der Baudienststelle)

§ 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden entspricht § 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.

Zu § 3 (Zuständigkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde)

§ 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden entspricht § 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.

Zu § 4 (Zuständigkeiten des Deutschen Instituts für Bautechnik)

Bei § 4 handelt es sich für das Saarland um die „erforderliche landesrechtliche Regelung“ im Sinne des § 114 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes, mit der die in § 4 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes genannten Zuständigkeiten dauerhaft durch Parlamentsgesetz auf das Deutsche Institut für Bautechnik übertragen werden.

Zu Artikel 4 (Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität)

Mit dem Gesetz werden die behördlichen Zuständigkeiten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität erstmals geregelt.

Zu § 1 (Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden)

§ 1 bestimmt, dass grundsätzlich die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität sind.

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Insbesondere sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig für die Durchführung von Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen § 15 des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität.

Zu § 2 (Zuständigkeiten der Baudienststelle)

§ 2 regelt die Zuständigkeiten der Baudienststellen in den Fällen des § 62 LBO.

Zu Artikel 5 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)

Zu Absatz 1 (Änderung der Bauvorlagenverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2 (§ 2 - Vervielfältigung der Flurkarte)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Klarstellung.

Zu Nummer 3 (§ 9 - Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 2 (Änderung der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung)

In Nummer 38 der Anlage werden die für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes und des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität erforderlichen Gebührentatbestände redaktionell überarbeitet beziehungsweise geschaffen.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.

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