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Landtag des Saarlandes, Drucksache 16/618
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes und weiterer gesetzlicher Vorschriften

Materialien zur LBO 2004

Gehört zu
Materialien zur LBO 2004
Art
Gesetzentwurf der Regierung
Datum
31.10.2018
Verkündung
Amtsbl. 2019 S. 639

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[S. 1]

LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/618 31.10.2018

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes

betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes und weiterer gesetzlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention wurde das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aus dem Jahr 2002 überarbeitet. Das Verfahren in den gesetzgebenden Körperschaften wurde mit der 946. Sitzung des Bundesrates vom 17. Juni 2016 abgeschlossen. Ziel des BGG ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen, zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Regelungslücken werden geschlossen, Klarstellungen zur Rechtsanwendung vorgenommen. Dazu enthält das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz spezielle Regelungen gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen für den öffentlichen Bereich.

Weitere Änderungen der Rechtslage betreffen die Verbesserung der Barrierefreiheit und eine Regelung für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen.

B. Lösung

Im Dezember 2016 lebten knapp 156.000 Menschen mit einer Schwerbehinderung1 im Saarland. Hinzu kommen rund 90.000 Menschen, die unter Beeinträchtigungen leiden. Auf der Grundlage des Artikels 12 Absatz 4 der Verfassung des Saarlandes2 wird der selbstbestimmten Teilhabe der Menschen mit Behinderung ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Die Sicherstellung von mehr Teilhabe ist ein kontinuierlicher Prozess, den es gemeinsam mit allen gesellschaftlichen Gruppen zu gestalten gilt. Dieses Rechtsetzungsverfahren konzentriert sich auf den Handlungsbedarf des Landesgesetzgebers, der sich aus der neuen Rechtslage im Bund durch das BGG ergibt. Die Gliederung des Saarländischen BGG wurde an die Systematik des Behindertengleichstellungsgesetzes angepasst.

Ausgegeben: 05.11.2018

1 Stand Dezember 2016, B 3 Schwerbehinderung ab GdB 50, Beeinträchtigung zwischen GdB 25 und 40 2 Artikel 12 Abs. 4 LVerf Saarland lautet: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

[S. 2]

Schwerpunkte sind:

- die Anpassung des Begriffs der Behinderung an die UN-Behindertenrechtskonvention und das BGG,

- die Stärkung der Frauen mit Behinderungen durch Aufnahme des Begriffs der Benachteiligung bei Vorliegen von mehreren Gründen,

- die Aufnahme von Bestimmungen zur Verbesserung der Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau und Verkehr sowie im Bereich Informationstechnik in der Landesverwaltung (Internet und Intranet),

- die Durchführung einer Evaluierung des Gesetzes,

- die Beachtung der Barrierefreiheit bei Zuwendungen und Zuweisungen im Rahmen institutioneller Förderungen durch die Landesverwaltung,

- der Einsatz von Leichter Sprache insbesondere für Menschen mit geistiger Behinderung in der Behördenkommunikation,

- die Klarstellung des Benachteiligungsverbotes für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention,

- die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung eines außergerichtlichen kostenfreien Schlichtungsverfahrens, das zukünftig Verbandsklagen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz vorgeschaltet ist und auch Einzelpersonen zur Verfügung steht,

- die Aufnahme von Beliehenen und anderen Organen zur Umsetzung der Barrierefreiheit, soweit sie öffentlich rechtliche Verwaltungstätigkeiten ausüben,

- die Wahl des bzw. der Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen durch den Landtag des Saarlandes. Das Amt wird zukünftig hauptamtlich ausgeführt und wird an den Landtag des Saarlandes angegliedert.

- die Beauftragung einer unabhängigen Monitoringstelle

- Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2021 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Um den Zuwachs barrierefreier Wohnungen zu steigern, sollen künftig in Gebäuden, die einen Aufzug haben müssen, d. h. in Gebäuden mit einer Höhe über 13 m, alle Wohnungen barrierefrei sein. Darüber hinaus wird vorgeschrieben, dass von den barrierefrei zu errichtenden Wohnungen in Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen eine Wohnung und in Gebäuden mit mehr als zwölf Wohnungen zwei Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen.

Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz: Die Durchführung der Treffen der kommunalen Behindertenbeauftragten unter Leitung des oder der Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen werden aufgenommen.

[S. 3]

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Alle Maßnahmen sollen in den jeweiligen Haushaltsplänen, inklusive dem Bauhaushalt, ohne zusätzliche Mittel umgesetzt werden.

Durch das Gesetz wird in Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik durch die Landesregierung einzurichten sein. Eine Bezifferung des Mehraufwandes ist im Hinblick auf das noch nicht abschließend geregelte Verfahren nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie derzeit nicht möglich.

Voraussichtlich ab 2018 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Erläuterungen in Leichter Sprache in Form von Textbausteinen und Mustererläuterungen für Behörden zur Verfügung stellen. Diese können soweit wie möglich auch im Saarland verwendet werden. Gleiches gilt für Musteranträge in Leichter Sprache des Deutschen Vereines für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nebst Hinweisen zum Antrag. Für die Erstellung von Informationen in Leichter Sprache wird mit einem überschaubaren Mehraufwand gerechnet. Die Erstellung von Informationen in Leichter Sprache verursacht einen Mehraufwand, der im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze der betroffenen Ressorts finanziert werden soll. Die Schlichtungsstelle soll ehrenamtlich besetzt werden. Im Zuge der Evaluation wird auch geprüft, ob die ehrenamtliche Besetzung ausreichend ist.

E. Sonstige Kosten

Eine Evaluierung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes ist für das Jahr 2024 vorgesehen, nachdem u. a. auch die Auswertung der Bestandsaufnahmen zur Barrierefreiheit an Gebäuden der Träger der öffentlichen Gewalt vorliegt.

Durch die Erweiterung der Verpflichtung zur Errichtung barrierefreier Wohnungen und die Einführung einer Quote für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen werden Mehrkosten im Geschosswohnungsbau entstehen.

Dabei führt die Anforderung an die Barrierefreiheit nach einer aktuellen Studie der TERRAGON und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes nur zu einer Baukostensteigerung von ca. 1% und sind in Bezug zum Anstieg der Grundstückspreise oder auch der Grunderwerbssteuer vernachlässigbar gering. Diesen geringen Mehrkosten steht als Vorteil gegenüber, dass selbstnutzende Eigentümer sich spätere kostenintensivere Umbaumaßnahmen ersparen oder als Vermieter von der besseren und längeren Vermietbarkeit oder als Verkäufer von dem generell höheren Immobilienwert gegenüber nicht barrierefreien Wohnungen profitieren.

[S. 4]

Dagegen können die Mehrkosten für eine uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnung insbesondere für die zusätzlich erforderlichen Bewegungsflächen nach Schätzungen des Verbandes der südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e. V. bei ca. 11.000 bis 13.000 Euro liegen.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Inklusion bedeutet ein selbstverständliches Miteinander und die Teilhabe aller Menschen an allen gesellschaftlichen Bereichen und betrifft somit alle Politikbereiche. § 2 stärkt die Rechte der Frauen mit Behinderungen (siehe Begründung).

G. Federführende Zuständigkeit

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

[S. 5]

Gesetz

zur Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes

und weiterer gesetzlicher Vorschriften

Vom

Der Landtag wolle beschließen:

Artikel 1

Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt §2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe §3 Menschen mit Behinderungen §4 Barrierefreiheit §5 Zielvereinbarungen §6 Gebärdensprache und andere Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

Abschnitt 2

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt §8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr §9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache

[S. 6]

Abschnitt 2a

Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Landes

§ 12 Öffentliche Stellen des Landes § 12a Barrierefreie Informationstechnik § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit § 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit § 12d Verordnungsermächtigung § 12e Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit § 13 Barrierefreie Medien

Abschnitt 3

Rechtsbehelfe

§ 14 Beweislastumkehr § 15 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren § 16 Verbandsklagerecht § 17 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4

Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 18 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen § 19 Aufgabe und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Abschnitt 5

Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 20 Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen § 21 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Abschnitt 6

Beteiligung auf kommunaler Ebene

§ 22 Beteiligung auf kommunaler Ebene

Abschnitt 7

Sicherung der Teilhabe und Berichtspflicht

§ 23 Sicherung der Teilhabe § 24 Berichtspflicht; unabhängige Monitoringstelle

[S. 7]

2. Vor § 1 wird eingefügt:

„Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen“

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt“.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „behinderten Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ sowie in Satz 2 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „wird ihren“ und die Wörter „zu tragen“ durch das Wort „getragen“ ersetzt.

c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Das Gleiche gilt für kommunale Verwaltungen und kommunalunmittelbare Körperschaften sowie ihre Beliehenen. Für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt dies, soweit sie Landesrecht ausführen.

(3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 sollen darauf hinwirken, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen. Gewähren Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sind durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicher zu stellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Landesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. Weitergehende Vorschriften bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.

(4) Die obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden werden verpflichtet, bauliche Anlagen nur dann zu fördern, wenn sie die in § 4 formulierten Voraussetzungen für Barrierefreiheit erfüllen.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe“

[S. 8]

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „Männern“ werden die Wörter „und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe“ eingefügt.

bbb) Die Wörter „behinderter Frauen“ werden durch die Wörter „von Frauen mit Behinderungen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderten Frauen“ durch die Wörter „Frauen mit Behinderungen“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen.“

5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„§ 3 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

§4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

6. Der bisherige § 12 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 16 Absatz 4 anerkannt sind, oder Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich und den in § 1 Absatz 2 genannten Stellen getroffen werden.“

[S. 9]

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt ebenso werden die Wörter „behinderter Menschen“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt und wird vor dem Wort „Zugang“ das Wort „Auffindbarkeit,“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt „Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.“

c) In Absatz 3 Satz 4 werden hinter dem Wort „Verbände“ die Wörter „von Menschen mit Behinderungen“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,“

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und der Punkt ist durch ein Komma zu ersetzen.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.“

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.“

8. Nach § 6 wird eingefügt:

[S. 10]

„Abschnitt 2

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit“

9. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt gefasst:

„§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.“

10. Der bisherige § 10 wird § 8 und wie folgt gefasst:

„§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnung, bleiben unberührt.

[S. 11]

(2) Das Land einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Das Land erstellt über die Gebäude, die im Eigentum der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen stehen und von ihnen genutzt werden, bis zum 30. Juni 2020 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude. Hierbei wirken die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen mit. Ausgehend von dem Bericht sollen verbindliche Maßnahmen zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeitet werden.

(4) Die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes barrierefrei zu gestalten.“

11. Der bisherige § 11 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut der Überschrift wird „Recht auf Verwendung von“ vorangestellt und das Wort „andere“ durch das Wort „anderen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen. Bei der Auswahl eines Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache als Kommunikationshilfe im Sinne des Satzes 1 sollen die Wünsche der Berechtigten in angemessener Weise berücksichtigt werden.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,

2. Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,

[S. 12]

3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationshilfen und“

bb) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

„4. die Voraussetzungen, dass Eltern mit Hörbehinderungen oder Sprachbehinderungen von Kindern ohne Hörbehinderungen oder Sprachbehinderungen auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet werden können.“

cc) Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

„5. die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1.“

12. Der bisherige § 7 wird § 10 und wird wie folgt gefasst:

„(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.“

13. Nach § 10 wird folgender §11 eingefügt:

„§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache

Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.“

14. Der bisherige § 9 wird § 13 und die Angaben „§ 4 Absatz 1“ werden jeweils durch die Angaben „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.

15. Nach § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 2a

Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Landes“

a) Der bisherige § 8 wird § 12 und wie folgt gefasst:

[S. 13]

„§ 12 Öffentliche Stellen des Landes

Öffentliche Stellen des Landes im Sinne dieses Abschnittes sind

1. die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2, 2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie

a) überwiegend vom Land finanziert werden, b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Land unterstehen oder c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch das Land ernannt worden sind, und

3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn a) die Vereinigung überwiegend vom Land finanziert wird, b) dem Land die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder c) dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

Eine überwiegende Finanzierung durch das Land wird angenommen, wenn es mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.“

b) Nach § 12 wird eingefügt:

„§ 12a Barrierefreie Informationstechnik

(1) Öffentliche Stellen des Landes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.

(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

(4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

[S. 14]

(5) Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen jener öffentlichen Stellen des Landes nach § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.

(6) Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen des Landes ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden.

(7) Das Land wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach § 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.

(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.

§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält

1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,

a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,

b) die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie

c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,

2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,

3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 17, der

a) die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und

b) die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit

a) auf Websites öffentlicher Stellen des Landes, die nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,

b) auf Websites öffentlicher Stellen des Landes, die nicht unter Buchstabe a) fallen: ab dem 23. September 2020,

[S. 15]

c) auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes: ab dem 23. Juni 2021.

(4) Die öffentliche Stelle des Landes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.

§ 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

Die obersten Landesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2021, der Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 12 e) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit

1. der Websites und mobilen Anwendungen einschließlich der Intranetangebote der obersten Landesbehörden,

2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.

§ 12d Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über

1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,

2. die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Landes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,

3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,

4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,

5. die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und

6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 12 e.

§ 12 e Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit von Informationstechnik

(1) Die Landesregierung richtet eine Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit von Informationstechnik ein. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

[S. 16]

(2) Ihre Aufgaben sind,

1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen, 2. die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten, 3.

4. die Berichte der obersten Landesbehörden auszuwerten, 5. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und 6. als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.“

16. Nach § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 3

Rechtsbehelfe“

17. Der bisherige § 13 wird § 14 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch „§ 7 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

18. § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12a verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 16 Absatz 4, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.“

19. Der bisherige § 14 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nach Absatz 4 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) in der jeweils geltenden Fassung, Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen gegen § 7 (Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Stellen), § 8 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), § 9 (Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen), § 10 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken), § 12a (Barrierefreie Informationstechnik).

[S. 17]

Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßgabe auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialrechtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahme“ die Wörter „oder das Unterlassen“ eingefügt. Das Wort „ist“ wird durch „wird“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird der Begriff „behinderter Menschen“ durch „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Maßnahme“ die Wörter „oder dem Unterlassen“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgendes angefügt:

„Gleiches gilt bei einem Unterlassen. Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1 gegen einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 hat der nach Absatz 4 anerkannte Verband ein Schlichtungsverfahren nach § 17 durchzuführen.

Diese Klage ist nur zulässig, wenn keine gütliche Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt werden konnte und dies nach § 17 Absatz 7 bescheinigt worden ist. Das Schlichtungsverfahren ersetzt ein vor der Klageerhebung durchzuführendes Vorverfahren.“

d) In Absatz 6 werden die Wörter „Ministerium für Justiz, Arbeit und Soziales“ durch „Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie“ ersetzt.

20. § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass

1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt, 2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind, 3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, 4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und 5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.

Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Betracht, ruht das Widerspruchsverfahren für die Dauer des Schlichtungsstellenverfahrens.

[S. 18]

(2) In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist.

(3) Ein nach § 16 Absatz 4 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß eines Trägers öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2

1. gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 oder gegen die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit nach § 8, 2. gegen die Vorschriften des Landesrechts zur Herstellung der barrierefreien Informationstechnik nach § 12a oder 3. gegen die Vorschriften des Landesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach § 9 oder gegen die Vorschriften über die Gestaltung von Vordrucken und Bescheiden nach § 10

behauptet.

(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Träger öffentlicher Gewalt.

(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlichtende Person kann den Einsatz von Mediation anbieten.

(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.

(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle.“

21. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 4

Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen“

22. Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt gefasst:

[S. 19]

„§ 18 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Der Landtag wählt auf die Dauer von fünf Jahren eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen bleibt bis zur Nachbestellung im Amt. Eine erneute Bestellung ist möglich. Vor der Bestellung der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu hören.

(2) Die Tätigkeit der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist eine hauptamtliche Stelle. Sie oder er ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Das Amt wird als Stabsstelle an den Landtag des Saarlandes angegliedert.“

23. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt gefasst:

„§ 19 Aufgabe und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen mit Behinderungen und Männern mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden. Hierzu gehört insbesondere

1. darauf hinzuwirken, dass das in § 1 genannte Ziel verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden,

2. die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten von Menschen mit Behinderungen zu beraten,

3. bei der Erstellung von Rechtsvorschriften, die den Bereich von Menschen mit Behinderungen berühren, beratend mitzuwirken, insbesondere bei der Fortschreibung des Landesplans für Menschen mit Behinderungen und der Landesbauordnung,

4. darauf hinzuwirken, dass geschlechtsspezifische behinderungsbedingte Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen abgebaut und verhindert werden,

5. Anlaufstation für die individuellen und allgemeinen Probleme von Menschen mit Behinderungen, ihrer Angehörigen und von Verbänden und Institutionen von Menschen mit Behinderungen zu sein,

6. die Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen zu unterrichten,

[S. 20]

7. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eine enge Zusammenarbeit mit den Medien durchzuführen,

8. dem Landtag und der Landesregierung über die Situation der Menschen mit Behinderungen sowie über ihre/seine Tätigkeit jeweils in der Mitte der Legislaturperiode schriftlich Bericht zu erstatten,

9. in regionalen und überregionalen Gremien mitzuarbeiten und

10. eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Institutionen, Verbänden und Selbsthilfegruppen zu pflegen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 beteiligen die Landesministerien die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Inklusion von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Zur Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben arbeitet die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen vertrauensvoll mit der Saarländischen Landesregierung, den obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden sowie den unter § 20 Absatz 1 genannten Gruppen zusammen.

(3) Alle Landesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Landes sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.“

24. Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 5

Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen“

25. Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer.2 werden die Wörter „Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege“ wird durch die Wörter „LIGA der freien Wohlfahrtspflege Saar“ ersetzt.

Der bisherige § 18 wird § 21.

26. Vor § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 6

Beteiligung auf kommunaler Ebene“

27. Der bisherige § 19 wird § 22 und wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sollen sich unter Leitung der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen zum Erfahrungsaustausch treffen.“

[S. 21]

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

28. Vor § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7

Sicherung der Teilhabe und Berichtspflicht “

29. Der bisherige § 6 wird § 23 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesregierung entwickelt Fachprogramme mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und am gesellschaftlichen Leben.“

30. Der bisherige § 20 wird § 24. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Berichtspflicht; unabhängige Monitoringstelle“

31. An § 24 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Zur Unterstützung der Umsetzung des Gesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention wird eine unabhängige Monitoringstelle beauftragt.“

Artikel 2

Weitere Änderungen des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes (vom 26. November 2003 (Amtsbl. 2003 S. 2987), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes) für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020

§ 11 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 sollen in verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.

(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 auf Verlangen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.

(3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf.

[S. 22]

(4) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.“

Artikel 3

Evaluierung

Die Landesregierung berichtet dem Landtag des Saarlandes bis zum 1. Januar 2025 über die §§ 1, 2, 3, 7, 8, 11, 12a, 16 und 17 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes. Alle obersten Landesbehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Landes einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2020 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude nach § 8 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes. Die obersten Landesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2023 Berichte über den Stand der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach § 12 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz.

Artikel 4

Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), wird wie folgt geändert:

In § 50a Absatz 2 wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch (Einfügen des Datums der letzten Änderung) wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Stellplätze für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 müssen in ausreichender Zahl barrierefrei sein.“

2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„In Gebäuden, die gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 einen Aufzug haben müssen, müssen alle Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.“

[S. 23]

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „diesen Wohnungen“ durch die Wörter „den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt und werden nach dem Wort „barrierefrei“ ein Komma und die Wörter „aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ eingefügt.

c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Von den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen in Gebäuden mit mehr als 6 Wohnungen eine Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 12 Wohnungen zwei Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.“

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 22 dieses Gesetzes tritt an dem Tag, an dem die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes berufene Landesbeauftragte für die Belange der Menschen mit Behinderungen aus dem Amt scheidet, spätestens zum 31. Dezember 2022, in Kraft. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Artikel 2 tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

[S. 24]

Begründung:

A. Allgemeines

Auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention wurde das Behindertengleichstellungsgesetz aus dem Jahr 2002 überarbeitet und das Verfahren in den gesetzgebenden Körperschaften mit der 946. Sitzung des Bundesrates vom 17. Juni 2016 abgeschlossen. Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen, zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Dazu enthält das Behindertengleichstellungsgesetz spezielle Regelungen gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen für den Bereich des öffentlichen Rechts. Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung von Barrierefreiheit. Eine ausführliche Evaluierung des Behindertengleichstellungsgesetzes 2013/2014 durch die Universität Kassel im Auftrag des Bundesministeriums Arbeit und Soziales hat ergeben: Grundsätzlich ist das Behindertengleichstellungsgesetz geeignet, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts zu gewährleisten. Allerdings gibt es in der Praxis bei der Rechtsanwendung und -auslegung Unsicherheiten. Teilweise bestehen auch Regelungslücken.

Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten und seit dem 26. März 2009 innerstaatlich verbindlichen UN- Behindertenrechtskonvention werden mit dem neuen Behindertengleichstellungsgesetz insbesondere der Behinderungsbegriff und das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt präzisiert. 3 Im Dezember 2016 lebten knapp 156.000 Menschen mit einer Schwerbehinderung im Saarland. Hinzu kommen rund 90.000 Menschen, die unter Beeinträchtigungen leiden. Auf der Grundlage des Artikels 12 Absatz 4 der Verfassung des Saarlandes wird der selbstbestimmten Teilhabe der Menschen mit Behinderung ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Die Sicherstellung von mehr Teilhabe ist ein kontinuierlicher Prozess, den es gemeinsam mit allen gesellschaftlichen Gruppen zu gestalten gilt. Dieses Rechtsetzungsverfahren konzentriert sich auf den Handlungsbedarf des Landesgesetzgebers, der sich aus der neuen Rechtslage im Bund durch das Behindertengleichstellungsgesetz ergibt. Die Gliederung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes wurde an die Systematik des Behindertengleichstellungsgesetzes angepasst.

Schwerpunkte sind:

- die Anpassung des Begriffs der Behinderung an die UN- Behindertenrechtskonvention und das Behindertengleichstellungsgesetz, - die Stärkung der Frauen mit Behinderungen durch Aufnahme des Begriffs der Benachteiligung bei Vorliegen von mehreren Gründen,

- die Aufnahme von Bestimmungen zur Verbesserung der Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau und Verkehr sowie im Bereich Informationstechnik in der Landesverwaltung (Internet und Intranet),

- die Durchführung einer Evaluierung des Gesetzes,

3 Stand Dezember 2016, B 3 Schwerbehinderung ab 50 Prozent, Beeinträchtigung zwischen 25 und 49 Prozent.

[S. 25]

- die Beachtung der Barrierefreiheit bei Zuwendungen und Zuweisungen im Rahmen institutioneller Förderungen durch die Landesverwaltung,

- der Einsatz von Leichter Sprache insbesondere für Menschen mit geistiger Behinderung in der Behördenkommunikation,

- die Klarstellung des Benachteiligungsverbotes für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention,

- die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung eines außergerichtlichen kostenfreien Schlichtungsverfahrens, das zukünftig Verbandsklagen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz vorgeschaltet ist und auch Einzelpersonen zur Verfügung steht,

- die Aufnahme von Beliehenen und anderen Landesorganen zur Umsetzung der Barrierefreiheit, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten ausüben,

- die Wahl der bzw. des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen durch den Landtag des Saarlandes. Das Amt wird zukünftig hauptamtlich ausgeführt und wird an den Landtag des Saarlandes angegliedert.

- die Beauftragung einer unabhängigen Monitoringstelle

- Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2021 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz: Die Durchführung von Treffen der kommunalen Behindertenbeauftragten unter Leitung der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen werden aufgenommen.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

:

Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Einfügung neuer und der Verschiebung bestehender Vorschriften entsprechend der Gliederung des Behindertengleichstellungsgesetzes geändert.

Zu Nummer 2 (Allgemeine Bestimmungen)

:

Vor § 1 wird ein neuer Abschnitt „1 Allgemeine Bestimmungen“ eingefügt.

Zu Nummer 3 (Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt)

:

Buchstabe a) Die Überschrift wird aufgrund der Anfügung der Absätze 2 und 3 inhaltlich angepasst.

Buchstabe b) Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

[S. 26]

Buchstabe c) Die Bestimmungen des Absatzes 2 werden aus rechtssystematischen Gründen neu in § 1 analog zum Behindertengleichstellungsgesetz verortet. Die zuvor in § 4 Absatz 1 geregelte Geltung für Gemeinden und Gemeindeverbände besteht unverändert fort. Der unmittelbare Geltungsbereich wird analog zum Behindertengleichstellungsgesetz um Beliehene und sonstige Landesorgane, wenn sie öffentlich–rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, erweitert. Das Gesetz stellt klar, dass auch Beliehene auf kommunaler Ebene von dem Gesetz betroffen sind. Soweit die kommunale Ebene betroffen ist, könnte das Konnexitätsausführungsgesetz betroffen sein.

Kernziel des Behindertengleichstellungsgesetzes ist die Herstellung von Barrierefreiheit, um eine möglichst umfängliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu erreichen. Mit dem Ziel einer vollen Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung aufgrund der Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen.

Die Ergänzung des Absatzes 3 unterstreicht und konkretisiert die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 2 Satz 1 die genannten Ziele dieses Gesetzes zu fördern und darauf hinzuwirken, dass sie auch von Dritten beachtet werden. Durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid oder zur vertraglichen Vereinbarung haben die Träger der öffentlichen Gewalt die institutionellen Zuwendungsempfänger zu verpflichten, die Grundzüge dieses Gesetzes anzuwenden.

In Absatz 4 wird klargestellt, dass bauliche Anlagen nur dann zu fördern sind, wenn sie die in § 4 formulierten Voraussetzungen für Barrierefreiheit erfüllen. Bei Kleinförderungen, bei denen die Höhe der Förderung in keiner Relation zur Höhe der Gesamtkosten steht oder die Förderung mit vergleichsweise hohen Kosten für die Schaffung von Barrierefreiheit verbunden wäre, ist der gesetzesimmanente Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße zu beachten.

Es erfolgt hiermit eine Anpassung an das Behindertengleichstellungsgesetz.

Zu Nummer 4 (§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe)

:

Buchstabe a) Die Überschrift wird aufgrund der Änderungen inhaltlich angepasst.

Buchstabe b) Mit der Ergänzung wird dafür sensibilisiert, dass Frauen sowohl wegen ihrer Behinderung als auch wegen ihres Geschlechts von Benachteiligungen bedroht sind. Hinzu kommt: Frauen mit Behinderungen sind auch besonders gefährdet, Opfer von Belästigung und/oder Gewalt zu sein/zu werden. Damit wird Artikel 6 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen, die den Aspekt der mehrfachen Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl aufgreift als auch den Vertragsstaaten vorgibt, diese den vollen und gleichberechtigten Zugang zu diesen Grundfreiheiten zu ermöglichen.

Das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz wird hier an das Behindertengleichstellungsgesetz angepasst. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung sowie eine sprachliche Änderung.

[S. 27]

Buchstabe c) Besonders geschützt werden sollen Menschen mit Behinderungen, die unter mindestens einer weiteren Benachteiligungskategorie des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes fallen. Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen für die Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen, die aufgrund ihrer Religion, ethnischen Herkunft, ihrer Geschlechtsidentität, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres Alters ein weiteres Benachteiligungsrisiko haben, besonders sensibilisiert werden. Deshalb wird dieser neue Absatz analog zum Behindertengleichstellungsgesetz aufgenommen.

Die in der externen Anhörung vorgeschlagene weitere Ergänzung des Gesetzes um die Gruppe der nicht heterosexuellen Menschen würde nahelegen, dass es sich bei nicht heterosexuellen Orientierungen oder Geschlechtsidentitäten um Behinderungen handelt. Diese Position wäre selbst diskriminierend. Im Übrigen sind die Normen des Gesetzes auf unterschiedliche sexuelle Identitäten und Orientierungen überwiegend nicht sinnvoll anwendbar.

Zu Nummer 5 (§ 3 Menschen mit Behinderungen, § 4 Barrierefreiheit)

:

Anpassung der Überschriften an die geänderte Reihenfolge.

Mit der Neudefinition dieses Paragrafens erfolgt eine Anpassung an die Definition von Menschen mit Behinderungen an die UN-Behindertenrechtskonvention. In der Präambel der UN-Behindertenrechtskonvention wird darauf hingewiesen, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern4. Diese Änderung dient der Rechtsklarheit und soll die Rechtsanwendung in der Praxis unterstützen.

Eine Ausweitung oder Einengung des Personenkreises ist damit nicht verbunden.

Die Definition von Barrierefreiheit greift die Prinzipien und die wesentlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 9 UN-Behindertenrechts-konvention) auf. Ausdrücklich nimmt die UN-Behindertenrechtskonvention mit Artikel 1 Satz 2 auch Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen in den Blick. Für blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderungen ist es zunächst grundlegend, Informationen, Gebäude oder andere Einrichtungen zu finden, um sie dann auch nutzen zu können. Der Aspekt der Auffindbarkeit ist insofern ein wichtiger Grundsatz für die barrierefreie Umweltgestaltung und wurde deshalb klarstellend ergänzt.

Im Übrigen handelt es sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu Nummer 6 (§ 5 Zielvereinbarungen)

:

Anpassung der Überschrift an die geänderte Reihenfolge.

Es handelt sich um redaktionelle sowie sprachliche Änderungen.

4 Buchstabe e der Präambel der UN-BRK

[S. 28]

Buchstabe a): Es handelt sich um Folgeänderungen. Die Formulierung macht deutlich, dass Zielvereinbarungen zweiseitig zwischen Verbänden und Trägern öffentlicher Gewalt einerseits und zwischen Unternehmen oder Unternehmensverbänden und Trägern öffentlicher Gewalt andererseits geschlossen werden.

Buchstabe b): Doppelbuchstabe aa): Es handelt sich um sprachliche Änderungen. „Auffindbarkeit“: siehe auch Begründung zu Nummer 6.

Doppelbuchstabe bb): Klarstellung, dass entsprechend dem Behindertengleichstellungsgesetz eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs verabredet werden kann.

Buchstabe c): Es handelt sich um sprachliche Änderungen.

Buchstabe d): Redaktionelle Änderung.

Ergänzung um diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden als Anpassung zum Behindertengleichstellungsgesetz.

Eine Verschärfung der Vorschrift etwa zum verpflichtenden Abschluß von Zielvereinbarungen oder der Verpflichtung, Vertragsstrafen zu vereinbaren, ist nicht beabsichtigt. Zielvereinbarungen sind ihrer Natur nach freiwilliger Art, so dass eine entsprechende Verpflichtung nicht zielführend wäre.

Zu Nummer 7 (§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen)

:

Die Kommunikation von Menschen mit Hörbehinderungen sowie von Menschen mit Sprachbehinderungen ist vielfältig. Sie ist nicht auf die Deutsche Gebärdensprache und lautsprachbegleitende Gebärden beschränkt. Die Ergänzung der Überschrift des § 6 Behindertengleichstellungsgesetz unterstreicht diese Vielfältigkeit und behält zugleich die durch das Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Kommunikationsformen Deutsche Gebärdensprache und lautsprachbegleitende Gebärden im Blick.

Dieser Paragraf wird im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz jetzt insgesamt neu eingefügt.

Zu Nummer 8 (Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit)

:

Nach § 6 wird ein neuer Abschnitt als Folgeänderung eingefügt.

Zu Nummer 9 (§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt)

:

Der bisherige § 5 wird aus rechtssystematischen Gründen in § 7 neu verortet und sprachlich an den Wortlaut des Behindertengleichstellungsgesetzes angepasst.

[S. 29]

Mit der Ergänzung des Satzes 3 im neuen Absatz 1 wird dieses Gesetz in Folge der Änderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) angepasst. Sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz stellt auch dann eine Benachteiligung dar, wenn kein Bezug zu einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz genannten Konstellationen besteht. Die Regelung greift also auch im Verhältnis von Bürgerinnen und Bürgern mit Trägern öffentlicher Gewalt. Die Ergänzung steht im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 2, denn Frauen werden als besonders gefährdet angesehen, von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen betroffen zu sein.

In Absatz 1 Satz 4 wird ergänzt, dass eine Benachteiligung vermutet wird, wenn gegen eine Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit verstoßen wird. Im Einzelfall liegt keine Benachteiligung vor, wenn das Gebot angemessener Vorkehrungen beachtet wird.

Zu Absatz 2 und 3: Das Konzept der angemessenen Vorkehrungen wird mit Absatz 2 im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention klargestellt und damit im Gesetz verankert. Mit der ausdrücklichen Aufnahme sind keine neuen Verpflichtungen für die Träger öffentlicher Gewalt verbunden. Aus Gründen der Rechtsklarheit soll § 7 deklaratorisch an die Vorgaben des Grundgesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst werden. Das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz findet seine einfachgesetzliche Ausprägung für Träger öffentlicher Gewalt in dieser Norm. Das Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz ist im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention auszulegen.

Zum verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1997 die im Einzelfall gebotenen Vorkehrungen im Blick, die erforderlich sind, um nicht zu benachteiligen (BVerfG, Beschluss v. 8.10.1997, 1 BvR 9/97). Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Diskriminierungsverbot nach Artikel 5 Absatz 2 der UN- Behindertenrechtskonvention unmittelbar anwendbar ist (vergleiche BSG, Urt. v. 6.3.2012, B 1 KR 10/11 R). Nach Artikel 5 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleich aus welchen Gründen.

Ob eine Benachteiligung wegen Versagung angemessener Vorkehrungen vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Daher kann grundsätzlich durch Gesetz die Ermöglichung und Schaffung angemessener Vorkehrungen lediglich allgemein gefordert werden. Die spezialgesetzliche Regelung angemessener Vorkehrungen kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Angemessene Vorkehrungen können zum Beispiel die Hinzuziehung von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder -dolmetschern, die Übertragung in Leichte Sprache oder die Verwendung von einfacher und verständlicher Sprache, die Bereitstellung einer barrierefreien PDF-Datei oder eine bauliche Veränderung, wie eine Rampe oder ein Aufzug sein.

Begrenzt wird die Pflicht zum Treffen angemessener Vorkehrungen dadurch, dass die Maßnahmen die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten dürfen. Das heißt nicht, dass kein Aufwand betrieben werden muss. Der Träger der öffentlichen Gewalt muss prüfen, welche Maßnahmen in Betracht kommen und hat sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dem Grundsatz der materiellen Beweislast entsprechend liegt das Beweislastrisiko für den Versagensgrund der unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastung beim Träger öffentlicher Gewalt.

[S. 30]

Zu Nummer 10 (§ 8 Herstellung Barrierefreiheit Bau und Verkehr)

:

Mit dem Ziel einer vollen Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen verpflichtet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der UN- Behindertenrechtskonvention die Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen.

Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 9 Absatz 1 der UN- Behindertenrechtskonvention) gehört u. a. auch die Verpflichtung der Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang u. a. zu Gebäuden und Einrichtungen zu gewährleisten. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren.

Dem Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes und damit auch des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend, sollen Dienststellen und sonstige Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen möglichst barrierefrei gestaltet sein.

Der Absatz 2 wird Absatz 1. Absatz 3 wird teilweise in den neuen Absatz 1 integriert. Absatz 1 wird dann wie folgt gefasst.

Neubauten sowie Um- und Erweiterungsbauten der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Abweichungen sind möglich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maß die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden können. Künftig werden auch Um- und Erweiterungsbauten unabhängig von ihrer Kostenhöhe erfasst. Damit werden zukünftig auch kleinere Um- und Erweiterungsbauten zu mehr Barrierefreiheit beitragen und damit auch den Bedürfnissen der älter werdenden Gesellschaft gerecht. Barrierefreiheit kann bei Neubauten grundsätzlich mit einem zusätzlichen Kostenaufwand von rund fünf Prozent hergestellt werden, Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Bestehende Gebäude sind ungleich schwerer und in vielen Fällen nur mit einem beträchtlichen Mehraufwand an die Barrierefreiheit anpassbar.

Eine Abweichung ist bei einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich. Ein solcher unverhältnismäßiger Mehraufwand kann insbesondere gegeben sein, soweit das Gesetz Beliehenen als natürlichen Personen in ihrem privaten Umfeld die Umsetzung von Barrierefreiheit aufgibt. Ist Publikums- oder Kundenverkehr nicht zu erwarten, werden die wirtschaftlichen Belastungen regelmäßig schwerer wiegen als die angestrebte Barrierefreiheit.

Soweit die kommunale Ebene betroffen ist, könnte das Konnexitätsausführungsgesetz betroffen sein.

Die Bestimmungen der Landesbauordnung bleiben unberührt.

Absatz 2 wird analog zum Behindertengleichstellungsgesetz angefügt:

[S. 31]

Das Land soll mit Satz 1 bauliche Barrieren in den Teilen des von einer Umbau- oder Erweiterungsbaumaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 betroffenen Gebäudes, die nicht Gegenstand der Umbau- oder Erweiterungsbauplanung im engeren Sinne sind und soweit diese Gebäudeteile dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und diese Barrieren abbauen. Zweck ist vorrangig die Herstellung von Barrierefreiheit in den Gebäudeteilen mit Publikumsverkehr weiter zu verbessern. Dies sind insbesondere die in § 50 der Landesbauordnung aufgeführten, dem Besucher und Benutzerverkehr dienenden Teile, z.B. in Verwaltungsgebäuden, in Eingangsbereiche, öffentliche Toiletten, Schalter und Wartebereiche sowie Veranstaltungssäle. Die Art und der Umfang der barrierefreien Ausgestaltung sind wie bisher in jedem Einzelfall im Rahmen der Bedarfsplanung von den jeweiligen Nutzern zu bestimmen und von den obersten Instanzen der Nutzer zu billigen. Die Nutzer haben dabei die baulichen Gegebenheiten in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit müssen bautechnisch möglich und wirtschaftlich verträglich sein. Maßstab ist hierbei insbesondere der Publikumsverkehr. Sofern einzelne Gebäude oder Gebäudeteile keinen oder nur sehr geringen Publikumsverkehr haben, sind die Anforderungen an die wirtschaftliche Verträglichkeit entsprechend höher zu setzen. Das gilt insbesondere für Sonderbauten wie Justizvollzugsanstalten, die bestimmungsgemäß dem Publikumsverkehr nicht vollständig offenstehen.

Damit wird ein Prozess in Gang gesetzt, der schrittweise zu einer besseren Auffindbarkeit, Nutzbarkeit und Zugänglichkeit für Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen und/oder Beeinträchtigen führt und so auch der älter werdenden Bevölkerung im Saarland Rechnung trägt.

In Absatz 3 wird neu analog zum Behindertengleichstellungsgesetz eine Berichtspflicht bis zum 30. Juni 2020 über den Zustand der Bestandsgebäude der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen und über verbindliche Maßnahmen zum weiteren Abbau von Barrieren neu eingeführt. Die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Die Berichte werden im Rahmen der Überprüfung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes ausgewertet und als Evaluierung der Landesregierung an den Landtag des Saarlandes übergeben. Auch bei diesen Maßnahmen sind die baulichen Gegebenheiten und der Umfang des Publikumsverkehrs zu berücksichtigen, wie dies bereits in der Begründung zu Absatz 2 dargestellt wurde.

Entsprechend der Bestimmungen zum Behindertengleichstellungsgesetz ist zukünftig auch bei Anmietung von Gebäuden durch die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen die Barrierefreiheit zu berücksichtigen, soweit dies nicht zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Belastung führt. Bestehende Mietverträge bleiben hiervon unberührt.

Redaktionelle Angleichung. Der Absatz 1 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz wird Absatz 6 und damit systematisch an das Behindertengleichstellungsgesetz angepasst.

Zu Nummer 11 (§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen)

:

Buchstabe a): Redaktionelle Änderung der Überschrift.

Buchstabe b): Anpassung an die Formulierung im Behindertengleichstellungsgesetz. Mit dem Begriff „Menschen mit Hörbehinderungen“ sind gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen erfasst.

[S. 32]

Nach § 6 Absatz 1 und 2 sind die Deutsche Gebärdensprache und lautsprachbegleitende Gebärden explizit als Kommunikationsform anerkannt. Allerdings ist die Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen weitaus vielfältiger. Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen haben entsprechend auch unterschiedliche Anforderungen an die Kommunikation mit Trägern öffentlicher Gewalt. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 wird deshalb nun nicht mehr zwischen den verschiedenen Kommunikationshilfen unterschieden, sondern der Oberbegriff „geeignete Kommunikationshilfe“ verwendet. Dies umfasst - wie bereits nach bisheriger Rechtslage - die in der Kommunikationshilfeverordnung genannten Kommunikationshilfen.

Die Formulierung berücksichtigt Wünsche der Berechtigten bei der Auswahl eines Dolmetschers für Gebärdensprache. Träger der öffentlichen Gewalt können aber Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit beachten, um eine übermäßige Belastung zu vermeiden.

Buchstabe c): Anpassung an die Formulierung im Behindertengleichstellungsgesetz sowie Klarstellung in einer Rechtsverordnung, dass gehörlosen, hör- und sprachbehinderten Eltern von hörenden Kindern auf Antrag die notwendigen Hilfen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet werden können.

Inhaltliche Änderungen, insbesondere eine Absenkung von bereits nach bisheriger Rechtslage bestehenden Ansprüchen von Menschen mit Hörbehinderungen oder mit Sprachbehinderungen, sind hiermit nicht verbunden.

Zu Nummer 12 (§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken)

:

Anpassung der Überschrift an die geänderte Reihenfolge. Das Wort „schriftlich“ wurde analog zum Behindertengleichstellungsgesetz gestrichen, da es sich nur um schriftliche oder elektronische Dokumente handeln kann. Zusätzlich gab es eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anpassung an das Behindertengleichstellungsgesetz.

Im Übrigen redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 13 (§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache)

:

Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention stellt klar: „Kommunikation“ umfasst ausdrücklich auch in einfache Sprache übersetzte Formen. Hier besteht Regelungsbedarf. Grundsätzlich zielt Leichte Sprache auf eine besonders leichte Verständlichkeit für Menschen mit geistigen Behinderungen ab. Dabei hat Leichte Sprache besondere Regeln zu Rechtschreibung und Grammatik. So sollen möglichst gebräuchliche Wörter verwendet werden. Sätze sollen kurz und einfach gehalten sein. Texte sollen in einer ausreichend großen Schrift dargestellt und mit Bildern illustriert werden. Im Netzwerk Leichte Sprache e. V. haben sich Verbände und Organisationen, die sich für die Belange von Menschen mit Behinderungen einsetzen, auf gemeinsame Regeln für Informationen in Leichter Sprache verständigt (vergleiche www.leichtesprache.org). Leichte Sprache kann erforderlich sein, wenn Informationen für Menschen mit stärkeren Beeinträchtigungen nicht verständlich sind. Sie ist insofern insbesondere eine Möglichkeit zur barrierefreien Information und Kommunikation von Menschen mit geistigen Behinderungen.

[S. 33]

Zukünftig soll Leichte Sprache in Anlehnung an das Behindertengleichstellungsgesetz vermehrt eingesetzt werden. Weitgehend inhaltsgleich werden hier die Regelungen des Behindertengleichstellungsgesetzes zur verstärkten Bereitstellung und Förderung der Leichten Sprache für Informationen der Verwaltung als Soll-Vorschrift eingeführt. Diese eher allgemein gehaltene Pflicht zur Förderung der Leichten Sprache soll bei der Verbreitung von Informationen bis zum 31. Dezember 2020 gelten, da voraussichtlich ab 2018 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Erläuterungen in Leichter Sprache in Form von Textbausteinen und Mustererläuterungen für Behörden zur Verfügung stellen wird. Diese können soweit wie möglich auch im Saarland verwendet werden. Gleiches gilt für Musteranträge in Leichter Sprache des Deutschen Vereines für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nebst Hinweisen zum Antrag. Die Erstellung von Informationen in Leichter Sprache verursacht einen Mehraufwand, der im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze der betroffenen Ressorts finanziert werden soll.

Ab Januar 2021 sollen auf Verlangen Bescheide u. a. in einfacher und verständlicher Sprache erläutert werden. Wenn dies nicht ausreichend ist, sollen Bescheide u. a. in Leichter Sprache erläutert werden. Dies soll für den Betroffenen kostenfrei sein, wobei sich der Umfang der Erläuterungen am individuellen Bedarf des betroffenen Menschen zu orientieren hat.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat in den vergangenen Jahren mehrfach Leichte Sprache eingesetzt. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt aktuell u.a. den Aktionsplan „Saarland inklusiv – unser Land für Alle“ unter http://www.saarland.de/96252.htm, „Fußball - Die wichtigsten Regeln in Leichter Sprache“ unter http://www.saarland.de/114643.htm oder die Patientenverfügung unter http://www.saarland.de/132394.htm, „Wohnen in den eigenen vier Wänden: Informationen in Leichter Sprache zum selbstbestimmten Wohnen für Menschen mit Behinderungen im Saarland“ http://www.saarland.de/121459.htm in Leichter Sprache zur Verfügung. Darüber hinaus stellt auch das Landesamt für Soziales Informationen in leichter Sprache zur Verfügung, z. B. die Informationsbroschüre "Behindert - was nun?" unter https://www.saarland.de/226419.htm.

Zu Nummer 14 (§ 13 Barrierefreie Medien)

:

Anpassung an die geänderte Reihenfolge sowie redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 15 (Abschnitt 2a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Landes)

:

Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention5 beinhaltet insbesondere das Recht der Betroffenen, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit in einem offenen, inklusiven sowie zugänglichen Arbeitsmarkt und -umfeld zu verdienen. Die Vertragsstaaten fördern die Verwirklichung dieses Rechts durch geeignete Schritte, um insbesondere eine Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art zu verbieten, Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen und sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für sie getroffen werden. Im Behindertengleichstellungsgesetz wurde deshalb das Ziel verankert, dass nicht nur Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen Dienstleistungen und Angebote frei von Benachteiligung erhalten müssen, sondern auch Beschäftigte mit Behinderungen mit gängigen Verfahren wie der elektronischen Akte genauso gut und effizient arbeiten können sollen wie Beschäftigte ohne Behinderungen.

5 vergleiche Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe i) der UN-BRK.

[S. 34]

Weiterer Änderungsbedarf ergab sich aus der EU-Richtlinie 2016/2102 (Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen), die von den Mitgliedsstaaten verpflichtend umzusetzen ist. Das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz wurde an diese Richtlinie und im Sinne der Rechtseinheitlichkeit an das entsprechend geänderte Behindertengleichstellungsgesetz angepasst.

Buchstabe b):

§ 12a Absatz 1 greift die barrierefreie Gestaltung von Websites, mobilen Anwendungen, grafischen Programmoberflächen und des Intranets auf. Das Intranet ist mittlerweile ein zentrales Informationsangebot für Beschäftigte, z. B. mit Personalmitteilungen, für Dienstanweisungen sowie für allgemeine grundsätzlich für die gesamte Belegschaft relevante Informationen. Um Beschäftigten mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten, gestalten Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ihre allgemeinen, an grundsätzlich alle Beschäftigten gerichteten Informationen im Intranet schrittweise barrierefrei. Insbesondere bei anstehenden Anpassungen oder bei neuen Veröffentlichungen ist dies zu berücksichtigen. Ausgenommen sind fachspezifische Informationen, die nur an einen kleinen, bestimmten Adressatenkreis gerichtet sind.

Ergänzend regelt Satz 2 die schrittweise barrierefreie Gestaltung elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe, wie elektronische Zeiterfassung, Vorgangsbearbeitung und Aktenführung. Schrittweise ist deshalb die eingesetzte Software, insbesondere auch mit Rücksicht auf mögliche Schnittstellen zu individuellen Hilfsmitteln, barrierefrei auszugestalten. Dazu kann beispielsweise die eingesetzte Software für die Zusammenarbeit mit einem Screenreader geeignet sein. Diese Regelung umfasst insofern nicht individuelle, behinderungsspezifische Unterstützungssysteme beziehungsweise Leistungen, die im Einzelfall erforderlich sind, wie spezielle Hard- und Software und die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten. Hierfür sind andere geltende Bestimmungen einschlägig, insbesondere die des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dass die entsprechenden Regelungen insbesondere des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unberührt bleiben, regelt Absatz 4.

§ 12a Absatz 3 konkretisiert die Zielstellung des § 12a Absatz 1 dadurch, dass Barrierefreiheit insbesondere bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen ist. Durch diese schrittweise Umsetzung jeweils bei Neueinrichtungen oder Anpassungen soll die Verpflichtung aus den Einzelplänen der Ressorts im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze der Haushalte der Träger öffentlicher Gewalt finanziell und stellenmäßig vollständig finanziert werden. Kostenintensive nachträgliche Anpassungen für Beschäftigte mit Behinderungen, Beschäftigte, die im Laufe ihrer Dienstzeit eine Behinderung erwerben oder ältere Beschäftigte im Nachhinein können sich durch diese Vorkehrungen minimieren.

Die barrierefreie Gestaltung der Informationsangebote im Intranet und der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe erfolgen gemäß § 12a Absatz 2 entsprechend den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12d, ansonsten nach den anerkannten Regeln der Technik. Umsetzungsfristen ergeben sich ebenfalls aus der Rechtsverordnung nach § 12 d.

[S. 35]

Den Trägern öffentlicher Gewalt stehen für die Realisierung ihrer barrierefreien Intranetangebote die Angebote des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesstelle für Informationstechnik (BIT), der „BITV-Lotse“ als Informationsangebot zur BITV 2.0 und die Anwendung zur Überprüfung von Internetangeboten "Ba-Nu – Barrieren finden, Nutzbarkeit sichern", kostenfrei unter http://www.bitv-lotse.de und http://www.banu.bund.de zur Verfügung. Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit dem für die Beratung zur BITV 2.0 zuständigen Informationstechnikzentrum Bund, kurz ITZB und, ergänzende Beratungs- und Unterstützungsangebote prüfen und entwickeln. Aus der Regelung folgt keine Pflicht, bestehende elektronische Systeme anlasslos im Hinblick auf die Barrierefreiheit anzupassen

§ 12a Absatz 6 stellt klar, dass von dem Gebot der barrierefreien Gestaltung ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn diese eine unverhältnismäßige Belastung bedeutet. Eine Überlastung der Träger öffentlicher Gewalt ist damit ausgeschlossen. Die Träger öffentlicher Gewalt erhalten mit dieser Regelung einen angemessenen Spielraum im Hinblick darauf, ob elektronische Anwendungen nicht beziehungsweise noch nicht im Hinblick auf Barrierefreiheit umgestaltet werden können. Ein unverhältnismäßig hoher technischer Aufwand ist insbesondere bei der Umgestaltung spezieller Fachanwendungen denkbar. Im Regelfall ist Barrierefreiheit allerdings zu berücksichtigen.

Vorrangig sollen die Informationen im Intranet, die sich grundsätzlich an alle Beschäftigten richten, und die gängigen elektronischen Anwendungen, die zur Nutzung für grundsätzlich alle Beschäftigten bereitgestellt werden, barrierefrei gestaltet werden.

Nach § 12c erstellen die obersten Landesbehörden Statusberichte zur Umsetzung und zum Stand der Barrierefreiheit und senden diese dann an die Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit von Informationstechnik.

Nach § 12d wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Umsetzung zu regeln. Dadurch ist eine flexible Handhabung und Anpassung auch bei geänderten Standards möglich.

Die Notwendigkeit der Überwachungsstelle nach § 12e folgt aus der EU-Richtlinie 2016/2102.

Zu Nummer 16 (Abschnitt 3 Rechtsbehelfe)

:

Anpassung der Überschrift an die geänderte Reihenfolge.

Zu Nummer 17 (§ 14 Beweislastumkehr)

:

Änderung der Nummerierung an die geänderte Reihenfolge sowie redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 18 (§ 15 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren)

:

Dies war bisher im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz nicht geregelt, aber bereits im Behindertengleichstellungsgesetz auf Bundesebene. Im Zuge der Anpassung wurde dieser Paragraf eingefügt.

[S. 36]

Zu Nummer 19 (§ 16 Verbandsklagerecht)

:

Änderung der Überschrift an die geänderte Reihenfolge.

Das seit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes im Jahr 2002 geltende öffentlich-rechtliche Verbandsklagerecht ist bislang in § 13 und § 14 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes geregelt. das Verbandsklagerecht wird nun zu § 16 im neuen Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz und mit dem Schlichtungsverfahren (§ 17) verknüpft.

Bereits seit dem Jahr 2002 können vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anerkannte Verbände Gesetzesverstöße verfolgen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein, um die tatsächliche Anwendung von Regelungen durchzusetzen, die dem Schutz von Menschen mit Behinderungen dienen. Dies sind nach der Aufzählung des § 16 zunächst die unmittelbar in Artikel 1 geregelten Rechte. „Eine Rechtsverfolgung im Wege einer Verbandsklage wird vor allem in Betracht kommen, um eine mit den Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes in Einklang stehende Verwaltungspraxis herbeizuführen“6.

Die Verbände, die sich für die Belange von Menschen mit Behinderungen einsetzen, sehen das Verbandsklagerecht als unerlässliches Instrument an. Ein Kritikpunkt ist allerdings, dass das Verbandsklagerecht derzeit auf die Klageart der Feststellungsklage begrenzt ist. Ihre Erfolgs- und Realisierungschancen werden gering eingeschätzt.

Die Verwaltung ist bereits nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden und somit verpflichtet, auch ein Feststellungsurteil zu befolgen, d. h. etwa ein von einem Gericht festgestelltes rechtswidriges Verhalten der Verwaltung abzustellen und sich künftig rechtskonform zu verhalten.

Da bisher von Rechtsverfolgung im Wege einer Verbandsklage nur zurückhaltend Gebrauch gemacht worden ist, wird zukünftig ein kostenfreies Schlichtungsverfahren nach § 17 vorgeschaltet, um damit eine rasche Streitbeilegung vor der Schlichtungsstelle ohne finanzielles Risiko für Antragsteller zu ermöglichen.

Buchstabe a): Bei den Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen.

Buchstabe b): Absatz 2 regelt wie bisher die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Verbandsklage nach Absatz 1. Dazu zählt unter anderem, dass der Klagegegenstand von allgemeiner Bedeutung sein muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt, zum Beispiel bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung des Landes zur Herstellung von Barrierefreiheit. Dass neben einer Maßnahme auch ein Unterlassen als Klagegegenstand in Betracht kommt, wird durch die Ergänzungen in Absatz 2 Satz 1, Satz 2 klargestellt.

Buchstabe c): Eine redaktionelle Änderung, die aufgrund der Anpassung an das Behindertengleichstellungsgesetz erfolgt.

Buchstabe d): Redaktionelle Änderungen.

6 vgl. BT-Drs. 17/7420 Seite 30

[S. 37]

Zu Nummer 20 (§ 17 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung neu)

:

Insbesondere Opfer von Benachteiligungen empfinden gerichtliche Auseinandersetzungen oftmals als belastend, zumal sie langwierig sein können und einen unsicheren Ausgang haben.

Mit dem neuen für die Beteiligten kostenfreien Schlichtungsverfahren soll eine rasche Einigung der Beteiligten ermöglicht werden und eine weitere Umsetzung des Benachteiligungsverbots sowie insbesondere der Barrierefreiheit befördert werden.

Gerichtsverfahren, die Verstöße gegen das Behindertengleichstellungsgesetz zum Gegenstand haben, sind bislang kaum geführt worden. Mit dem Instrument des Schlichtungsverfahrens können Kosten und Aufwand, die anderenfalls für ein in Betracht kommendes Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren aufzubringen wären, für alle Beteiligten vermieden und die Gerichte entlastet werden.

Absatz 1 regelt, dass eine Schlichtungsstelle eingerichtet wird. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungsstelle ist mit neutralen schlichtenden Personen zu besetzen. Sie hat eine Geschäftsstelle.

Die Schlichtungsstelle ist unabhängig und handelt unparteiisch. Ihre Verfahrensregeln sind für Interessierte zugänglich. Die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens erhalten rechtliches Gehör, d. h., dass sie insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können. Die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erlangen.

Es ist eine barrierefreie Kommunikation mit den Beteiligten des Schlichtungsverfahrens zu gewährleisten, u. a. sind Dokumente auf Wunsch in einer für sie barrierefreien Form kostenfrei zugänglich zu machen. Das Nähere zu den gesetzlichen Vorgaben nach Absatz 1 wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 geregelt.

Nach Absatz 2 Satz 1 erhält die oder der Einzelne die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle anzurufen. Voraussetzung ist die Behauptung, in einem Recht nach diesem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 verletzt worden zu sein. In Betracht kommt insbesondere eine Verletzung des Rechts aus § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverordnung (KHV) oder § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD). Das Schlichtungsverfahren ist für die Einzelne oder den Einzelnen ein zusätzliches Angebot. Daneben stehen die nach anderen Vorschriften in Betracht kommenden Rechtsbehelfe und -mittel weiterhin zur Verfügung. Die erfolglose Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach Absatz 2 ist nicht Voraussetzung für das Einlegen eines Rechtsbehelfs oder -mittels. Satz 2 dient im Sinne der Rechtsklarheit und -sicherheit dazu, parallel laufende Verfahren (Schlichtungsverfahren und Widerspruchsverfahren) zu vermeiden. Indem die Widerspruchsfrist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7 beginnt, wird sichergestellt, dass sie nicht während eines Schlichtungsverfahrens abläuft. Die Frist zur Beantragung der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Satz 3 orientiert sich an der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs.

[S. 38]

Mit der Einführung des Instruments des Schlichtungsverfahrens für Verbände nach § 16 Absatz 4 wird auch darauf reagiert, dass bislang sehr zurückhaltend von der Möglichkeit des Verbandsklagerechts Gebrauch gemacht worden ist. Hemmnisse bei der Inanspruchnahme von Verbandsklagen sehen die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbände, die sich für die Belange von Menschen mit Behinderungen einsetzen, in fehlenden finanziellen, personellen und zeitlichen Ressourcen.

Verbände, die nach § 16 Absatz 4 anerkannt sind, können nach Absatz 3 beantragen, dass ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle eingeleitet wird. Vor Verbandsklagen gegen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 ist künftig die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zwingend erforderlich. Nur für den Fall, dass eine gütliche Einigung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht erzielt werden konnte, ist eine Verbandsklage gegen einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 künftig zulässig.

Absatz 4 regelt, dass der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Absatz 2 und 3 in Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden kann. Nach Erhalt des Antrags übermittelt die Schlichtungsstelle eine Abschrift des Antrags zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens dem Träger öffentlicher Gewalt, der am Schlichtungsverfahren beteiligt ist.

Absatz 5 regelt, dass die schlichtende Person im Verfahren auf eine Einigung der Beteiligten hinwirkt. Nach Anhörung der Beteiligten kann die schlichtende Person einen Schlichtungsvorschlag im schriftlichen Verfahren oder in einem Schlichtungstermin unterbreiten, der geeignet ist, den Streit der Beteiligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Gebote von Treu und Glauben angemessen beizulegen. Einigen sich die Beteiligten darauf, den Schlichtungsvorschlag anzunehmen, entsteht für die Beteiligten eine vertragliche Bindungswirkung. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kann die schlichtende Person auch den Einsatz von Mediation anbieten. Einigen sich die Beteiligten im Rahmen des Mediationsverfahrens auf eine gütliche Beilegung des Streits, entsteht zwischen ihnen ebenfalls eine vertragliche Bindungswirkung. Das Nähere über das Verfahren der Schlichtungsstelle, für das von den Beteiligten keine Gebühren oder Auslagen der Schlichtungsstelle erhoben werden, soll in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 geregelt werden.

Absatz 6 regelt, dass das Schlichtungsverfahren für die Beteiligten unentgeltlich ist. Die Schlichtungsstelle erhebt von den Beteiligten keine Gebühren oder Auslagen. Die Gebührenfreiheit erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses. Das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz zielt auf die konkrete und praxisorientierte Ausgestaltung der aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) fließenden Rechtsposition.

Absatz 7 enthält Regelungen zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens. Falls keine gütliche Einigung der Beteiligten erzielt werden konnte, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung darüber zuzustellen. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für eine Verbandsklage, die sich gegen einen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 richtet.

Absatz 8 ermächtigt die Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, um das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren sowie die verbleibenden Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu regeln. Hier kommt unter anderem die Regelung von Fahrtkostenersatz in Betracht. Die Ermächtigungsgrundlage umfasst ferner die Befugnis, das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle zu regeln.

[S. 39]

Zu Nummer 21 (Abschnitt 4 Amt der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen)

:

Einfügung eines neuen Abschnittes, Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 22 (§ 18 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen)

:

Anpassung der Überschrift an die geänderte Reihenfolge und redaktionelle Änderung.

Nach Ablauf der Amtszeit der bestellten Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen, spätestens zum 31. Dezember 2022, wird zukünftig die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen durch den Landtag des Saarlandes analog zum oder zur Pflegebeauftragten des Saarlandes gewählt. Vor der Bestellung der oder des Landesbeauftragten wird der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen gehört.

Die Tätigkeit der oder des Landesbeauftragten für die Menschen mit Behinderungen erfolgt hauptamtlich, ohne Weisungen und unabhängig. Das Amt wird an den Landtag des Saarlandes angegliedert.

Zu Nummer 23 (§ 19 Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung)

:

Die Ergänzung ist eine redaktionelle Änderung.

Die Aufgabenbeschreibung wird analog zum Behindertengleichstellungsgesetz gestrafft. Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Deshalb setzt sie oder er sich dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen mit Behinderungen und Männern mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden. Der bisherige Aufgabenkatalog wird beispielhaft beibehalten.

Die Landesministerien beteiligen die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Inklusion von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen arbeitet vertrauensvoll mit der Saarländischen Landesregierung, den obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden sowie den unter § 20 Absatz 1 genannten Gruppen zusammen.

Hinzu kommt eine sprachliche Änderung.

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und Satz 1 wird redaktionell geändert.

Zu Nummer 24 (Abschnitt 5 Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen)

:

Einfügung eines neuen Abschnittes sowie redaktionelle Änderung.

[S. 40]

Zu Nummer 25 (§ 20 Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen und § 21 Aufgaben des Landesbehindertenbeirates)

:

Änderung der Überschriften an die geänderte Reihenfolge.

Unverändert bleibt die Zusammensetzung des Landesbehindertenbeirates. Wie bisher wird die Landesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln.

Die Aufgaben des Landesbehindertenbeirates bleiben unverändert. Die Änderung der Bezeichnung der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Saar ist redaktioneller Art.

Zu Nummer 26 (Abschnitt 6 Beteiligung auf kommunaler Ebene)

:

Einfügung eines neuen Abschnittes sowie redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 27 (§ 22 Beteiligung auf kommunaler Ebene)

:

Änderung der Überschrift an die geänderte Reihenfolge.

Die Beteiligung der kommunalen Ebene durch Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder die Einrichtung von kommunalen Behindertenbeiräten bleibt unverändert. Die Strukturen und die Arbeitsweise der 61 kommunalen Behindertenbeauftragten und der sieben kommunalen Beiräte für Menschen mit Behinderungen haben sich bewährt.

Buchstabe a): Zur Klarstellung wird ergänzt: Die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sollen sich unter Leitung der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen zum Erfahrungsaustausch treffen. So können Informationen und gute Beispiele ausgetauscht werden.

Buchstabe b): Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Absatz 5.

Zu Nummer 28 (Abschnitt 7 Sicherung der Teilhabe und Berichtspflicht)

:

Einfügung eines neuen Abschnittes sowie redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 29 (§ 23 Sicherung der Teilhabe)

:

Anpassung der Überschrift an die geänderte Reihenfolge.

Der Paragraf wurde aufgrund der Änderung der Gliederung verschoben und zusammengefasst.

Zu Nummer 30 (§ 24 Berichtspflicht; unabhängige Monitoringstelle)

:

Anpassung der Überschrift an die geänderte Reihenfolge und die Einfügung des neuen Absatz 2.

Unverändert legt die Landesregierung einmal in der Legislaturperiode den Landesbehindertenplan gemeinsam mit der Berichterstattung zur Umsetzung dieses Gesetzes im Saarland vor.

[S. 41]

Zu Nummer 31 (§ 24 Abs. 2 Monitoringstelle)

:

Zur Aufwertung der Arbeit der Landesbehindertenbeauftragten und zur Sicherstellung der erfolgreichen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland wird eine unabhängige Monitoringstelle beauftragt, die Umsetzung zu prüfen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020)

:

Um insbesondere für Menschen mit geistigen Behinderungen, vor allem für Personen mit leichteren Beeinträchtigungen, einen Zugang zum Verstehen von Bescheiden oder Vordrucken zu ermöglichen, regelt Absatz 1, dass Träger öffentlicher Gewalt auf eine Kommunikation in einfacher Sprache achten und schriftliche oder elektronische Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke verständlich erläutern sollen. Die Erläuterung kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eventuell anfallende Kosten hierfür sind vom zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. Diese Regelung konkretisiert die bereits bestehende Verpflichtung des § 10 Absatz 1 Satz 1, wonach Träger öffentlicher Gewalt bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung zu berücksichtigen haben. Die Begründung hierzu führte seinerzeit bereits aus, dass dabei auch Anforderungen an die Verständlichkeit für Menschen mit kognitiven Einschränkungen zu stellen sind7.

Der Absatz 2 verpflichtet in Form einer Soll-Vorschrift die Träger öffentlicher Gewalt, Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke schriftlich in Leichter Sprache zu erläutern, sofern dies angefordert wird. Die Anforderung der Erläuterung in Leichter Sprache erfolgt formlos und ist aktenkundig zu machen. Erhält der Träger öffentlicher Gewalt Kenntnis über eine mögliche geistige Behinderung, soll er die potentiell Berechtigten auf die Möglichkeit der Erläuterung in Leichter Sprache hinweisen. Erläuterungen in Textform sollen von besonders geschulten Beschäftigten oder professionellen Übersetzungsbüros erstellt werden.

Im Mittelpunkt dieser Regelung steht die Ermöglichung eines grundsätzlichen Zugangs von Menschen mit geistigen Behinderungen zu den sie betreffenden Informationen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Erst wenn Regelungen, An- und Aufforderungen der Verwaltung für sie auch zugänglich sind, können Menschen mit geistigen Behinderungen von ihrem Recht auf selbstbestimmte Teilhabe und auf gleichberechtigte Kommunikation mit der Verwaltung tatsächlich Gebrauch machen. Daneben können auch Menschen ohne Behinderungen besondere Bedürfnisse nach einfacher Kommunikation oder nach Leichter Sprache haben. Insbesondere die Leichte Sprache richtet sich an ein heterogenes Publikum, das über den Kreis von Menschen mit Behinderungen hinausgeht. Die erweiterte Anwendbarkeit der Vorschrift über den Bereich von Menschen mit Behinderungen hinaus kann dabei zu höheren Verwaltungskosten führen.

Erläuterungen in Leichter Sprache können unter Berücksichtigung der Anforderungen der BITV 2.0 (vergleiche § 3 Absatz 2 BITV 2.0 in Verbindung mit Anlage 2, Teil 2) oder der Regeln des Netzwerks Leichte Sprache erstellt werden. Für typische Fallgestaltungen, die häufig auftreten, empfiehlt sich die Entwicklung von Textbausteinen in Leichter Sprache. Um den Trägern öffentlicher Gewalt hierzu die nötige Zeit einzuräumen, tritt die Regelung zum 1. Januar 2021 in Kraft.

7 vergleiche Begründung zu Artikel 1, § 10 BGG, BT-Drs. 14/7420

[S. 42]

Die Regelung des Absatzes 2 umfasst keine Erteilung von rechtsverbindlichen Bescheiden in Leichter Sprache. Auch eine umfassende Verpflichtung zur Verwendung von Leichter Sprache wird damit nicht verankert. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang eine Erläuterung erfolgt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers öffentlicher Gewalt.

Dass eventuell anfallende Kosten für Erläuterungen in einfacher Sprache oder Leichter Sprache im notwendigen Umfang vom zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen sind, regelt Absatz 3 Satz 1 und 2. Beauftragt der Träger öffentlicher Gewalt zur Erläuterung in Textform Dritte, beispielsweise ein Übersetzungsbüro, trägt der Träger öffentlicher Gewalt die anfallenden Kosten.

Nach Absatz 4 soll die Landesregierung darauf hinwirken, dass Informationen stärker in Leichter Sprache eingesetzt und die Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist die im Internet verfügbare Übersetzung der „Gemeinsamen Förderrichtlinien des Ministeriums für Finanzen und Europa und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohnraums an die Belange von Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „aG“ bzw. und/oder Pflegestufe nach SGB XI“ (http://www.saarland.de/dokumente/thema_soziales/Anlage_4_Foerderrichtlinie _in_Leichter_Sprache_final.pdf).

Zu Artikel 3 (Evaluierung)

:

Die Landesregierung berichtet dem Landtag des Saarlandes erstmals zum 1. Januar 2025 nach Verkündung dieses Gesetzes über die §§ 1, 2, 3, 7, 8, 11, 12a, 16 und 17 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz.

Bis zu diesem Zeitpunkt werden Erfahrungen mit den wesentlichen Neuregelungen und deren Wirkungen gesammelt worden sein. Dazu gehören die Bereiche: Einführung von Erläuterungen in Leichter Sprache, barrierefreie Gestaltung der Bestandsbauten des Landes sowie barrierefreie Gestaltung des Intranets und elektronischer Verwaltungsabläufe.

Zu Artikel 4 (Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes)

:

Aufgrund der geänderten Reihenfolge der Überschriften wird ohne inhaltliche Änderung aus § 19 Beteiligung auf kommunaler Ebene § 22 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz.

Zu Artikel 5 (Änderung der Landesbauordnung)

:

LBO 2004: § 47

Zu Nummer 1 (§ 47 – Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder)

Der neue Satz 3 in Absatz 5 schließt eine Gesetzeslücke.

LBO 2004: § 50

Zu Nummer 2 (§ 50 – Barrierefreies Bauen)

[S. 43]

Buchstabe a):

Durch den neuen Satz 2 in Verbindung mit dem bisherigen Satz 2 (neuer Satz 3) soll erreicht werden, dass künftig mehr Wohnungen errichtet werden, die dem Wohnbedarf nicht nur der Menschen mit Behinderungen sondern auch dem alter Menschen entsprechen.

Buchstabe b):

Durch die Ergänzung in dem neuen Satz 3 (bisheriger Satz 2) wird klargestellt, dass „barrierefrei“ nicht die uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl einschließt.

Buchstabe c):

Die lediglich klarstellende Regelung des bisherigen Satzes 3 (neuer Satz 4) ist entbehrlich. Durch die Neufassung wird eine Quote für die Herstellung von uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen (Wohnungen mit „R“-Standard“) eingeführt, wobei die uneingeschränkte Nutzbarkeit auf die in dem bisherigen Satz 2 (neuer Satz 3) genannten Wohnungsbestandteile beschränkt ist. Weil nur ein Teil der barrierefreien Wohnungen von auf einen Rollstuhl angewiesenen Personen genutzt werden dürfte, hätte eine umfassende Forderung nach „R“-Standard eine nicht zu rechtfertigende Kostensteigerung sowie – wegen der besonderen Flächenaufteilung innerhalb der Wohnungen – eine eingeschränkte Vermietbarkeit zur Folge. Bei Anwendung der Quote auf die 2015 erteilten Baugenehmigungen hätten 32 Wohnungen den Standard „R“ einhalten müssen.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

:

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Davon abweichend tritt Artikel 1 Nr. 22 an dem Tag, an dem die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes berufene Landesbeauftragte für die Belange der Menschen mit Behinderungen aus dem Amt scheidet, spätestens zum 31. Dezember 2022, in Kraft. Die oder der für die Belange von Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerin oder Minister gibt den Tag des Ausscheidens aus dem Amt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Darüber hinaus tritt Artikel 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.

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