LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/1881 12.01.2022
GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes
betr.: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
A. Problem und Ziel
Anlass der Gesetzesänderung ist das Vertragsverletzungsverfahren Nummer 2020/2103, das die Europäische Kommission mit Mitteilung vom 14.05.2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie; im Folgenden: Richtlinie 2012/18/EU) eingeleitet hat. In dem Vertragsverletzungsverfahren wurde unter anderem die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU beanstandet. Davon ist auch die Landesbauordnung betroffen.
Gegenwärtig regelt die Landesbauordnung abweichend von der Musterbauordnung die Mindestanforderungen an Baustoffe und Bauteile größtenteils nicht textlich innerhalb der entsprechenden Vorschriften, sondern gemäß § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 29 Absatz 1 Halbsatz 2 und Absatz 4, § 30 Absatz 1 Halbsatz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 Nr. 1, Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 9, § 31 Absatz 1 Halbsatz 2, § 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 über die im Anhang der Landesbauordnung enthaltene Übersicht. Darin werden die materiellen Bauteil- und Baustoffanforderungen nach DIN 4102 entsprechend der Gebäudeklasse, jedoch nicht wie in der Musterbauordnung mit bauaufsichtlichen Bezeichnungen (z.B. feuerhemmend, hochfeuerhemmend, schwerentflammbar usw.) angegeben. Diese Regelungssystematik kann vor dem Hintergrund der im Jahr 2020 in die Landesbauordnung eingeführten § 17c und § 86a, die sich in Verbindung mit der saarländischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen und der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik auf Klassifizierungen nach DIN EN 13501 beziehen, nicht länger beibehalten werden.
Ausgegeben: 12.01.2022
[S. 2]B. Lösung
Mit der Gesetzesänderung soll den Beanstandungen der Europäischen Kommission, welche die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU betreffen, abgeholfen werden.
Das in der Landesbauordnung geregelte Tabellensystem zu den Mindestanforderungen an Baustoffe und Bauteile in Form des Anhanges wird verlassen und die Landesbauordnung wird bezüglich der Mindestanforderungen an Baustoffe und Bauteile an die Musterbauordnung angepasst. Durch die Anpassung an die Musterbauordnung werden Erleichterungen im Brandschutz herbeigeführt, insbesondere wird in den §§ 27 und 28 der Landesbauordnung in materiell-rechtlicher Hinsicht eine brandschutzrechtliche Änderung eingeführt, die darin besteht, dass zukünftig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 Möglichkeiten für eine Verwendung des Baustoffs Holz geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
[S. 3]E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung
Keine.
G. Federführende Zuständigkeit
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
[S. 4]Gesetz
zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
Vom
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1 Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Einfügen der letzten Änderung, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird das Wort „Anhang“ gestrichen.
2. Die §§ 27 bis 29 werden wie folgt gefasst:
„27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbare, 2. schwerentflammbare, 3. normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige,
[S. 5]2. hochfeuerhemmende, 3. feuerhemmende; die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach den Anforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2, 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 entsprechen. Abweichend von Abs. 2 Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.
§ 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
[S. 6]3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Untergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.
(3) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
(4) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für 1. Türen und Fenster, 2. Fugendichtungen und 3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen.
(5) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
(6) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.
[S. 7](7) Die Absätze 4, 5 und 6 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 6 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2. Abweichend von Absatz 5 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.
§ 29 Trennwände (1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
(2) Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Untergeschoss.
(3) Trennwände nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.
(4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2 gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird Halbsatz 2 gestrichen.
[S. 8]c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 zulässig 1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, 2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände, 3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m³ ist.“.
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 1 werden die Wörter „den Anforderungen der Nummer 4.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „nicht brennbaren“ durch das Wort „nichtbrennbaren“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 und in Absatz 6 werden jeweils die Wörter „nicht brennbaren“ durch die Wörter „nichtbrennbaren“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „sind mit Feuerschutzabschlüssen entsprechend Nummer 4.5 der im Anhang enthaltenen Übersicht zu versehen“ durch die Wörter „müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben“ ersetzt.
g) In Absatz 9 werden die Wörter „entsprechend Nummer 4.6 der im Anhang enthaltenen Übersicht“ durch das Wort „nur“ ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt gefasst: „(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
[S. 9]3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Untergeschoss müssen Decken 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. Decken müssen feuerbeständig sein 1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.
(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. Satz 1 gilt nicht 1. in den Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.“
5. In § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Nummer 4 werden die Wörter „nicht brennbaren“ jeweils durch das Wort „nichtbrennbaren“ ersetzt.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird Halbsatz 2 gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
[S. 10]„(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen, 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.“
c) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: „(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.“
7. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird Halbsatz 2 gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,“
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt: „(4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt
[S. 11]nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, 3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen 1. zu Untergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.“
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 7 und 8.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird Halbsatz 2 gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Untergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Untergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.“
[S. 12]c) In Absatz 5 Satz 1, werden die Wörter „gelten die Nummern 8.1 bis 8.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht und“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
d) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.“
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird Halbsatz 2 gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.
10. In § 50 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
11. In § 62 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt ge-
[S. 13]ändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)“ ersetzt.
12. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „nach Eingang des vollständigen Antrags“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. gegebenenfalls die Feststellung einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 55 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung," c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 5 angefügt: „Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der Bauaufsichtsbehörde erst nach der Bekanntmachung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.“
13. Der Anhang nach § 88 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Hochhausverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsblatt I S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211), wird die Angabe „§ 39 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
(2) Die Versammlungsstättenverordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsblatt I S. 1684) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
[S. 14]2. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 35 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
[S. 15]Saarbrücken, den
Die Regierung des Saarlandes:
Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Hans Rehlinger
Der Minister für Finanzen und Europa Der Minister für Inneres, Bauen Der Minister der Justiz und Sport
Strobel Bouillon
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Die Ministerin für Bildung Frauen und Familie und Kultur
Bachmann Streichert-Clivot
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost
[S. 16]Begründung:
A. Allgemeines
Anlass der Gesetzesänderung ist das Vertragsverletzungsverfahren Nummer 2020/2103, das die Europäische Kommission mit Mitteilung vom 14.05.2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie; im Folgenden: Richtlinie 2012/18/EU) eingeleitet hat. In dem Vertragsverletzungsverfahren wurde unter anderem die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU beanstandet. Davon ist auch die Landesbauordnung betroffen.
Gegenwärtig regelt die Landesbauordnung abweichend von der Musterbauordnung die Mindestanforderungen an Baustoffe und Bauteile größtenteils nicht textlich innerhalb der entsprechenden Vorschriften, sondern gemäß § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 29 Absatz 1 Halbsatz 2 und Absatz 4, § 30 Absatz 1 Halbsatz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 Nr. 1, Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 9, § 31 Absatz 1 Halbsatz 2, § 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 über die im Anhang der Landesbauordnung enthaltene Übersicht. Darin werden die materiellen Bauteil- und Baustoffanforderungen nach DIN 4102 entsprechend der Gebäudeklasse, jedoch nicht wie in der Musterbauordnung mit bauaufsichtlichen Bezeichnungen (z.B. feuerhemmend, hochfeuerhemmend, schwerentflammbar usw.) angegeben. Diese Regelungssystematik kann vor dem Hintergrund der im Jahr 2020 in die Landesbauordnung eingeführten § 17c und § 86a, die sich in Verbindung mit der saarländischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen und der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik auf Klassifizierungen nach DIN EN 13501 beziehen, nicht länger beibehalten werden.
Mit der Gesetzesänderung soll den Beanstandungen der Europäischen Kommission, welche die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU betreffen, abgeholfen werden.
[S. 17]Das in der Landesbauordnung geregelte Tabellensystem zu den Mindestanforderungen an Baustoffe und Bauteile in Form des Anhanges wird verlassen und die Landesbauordnung wird bezüglich der Mindestanforderungen an Baustoffe und Bauteile an die Musterbauordnung angepasst. Durch die Anpassung an die Musterbauordnung werden Erleichterungen im Brandschutz herbeigeführt, insbesondere wird in den §§ 27 und 28 der Landesbauordnung in materiell-rechtlicher Hinsicht eine brandschutzrechtliche Änderung eingeführt, die darin besteht, dass zukünftig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 Möglichkeiten für eine Verwendung des Baustoffs Holz geschaffen werden.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
In der Inhaltsübersicht ist nach § 88 das Wort „Anhang“ zu streichen, da der Anhang (einschließlich Erläuterungen und Fußnoten samt Text) entfällt.
Zu Nummer 2 (§ 27 - Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, § 28 - Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen, § 29 - Trennwände)
Zu § 27 - Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 der Landesbauordnung wird an § 26 der Musterbauordnung angepasst. Der bisherige Absatz 1 entfällt ersatzlos. Damit wird das in der Landesbauordnung bisher geregelte Tabellensystem zu den Mindestanforderungen an Baustoffe und Bauteile im Anhang verlassen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen Absatz 2.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 bis 3 entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 bis 3.
[S. 18]Absatz 2 Satz 4 und 5 sind neu. Durch den neuen Satz 4 wird bauordnungsrechtlich die Möglichkeit für eine Verwendung des Baustoffs Holz bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 geschaffen, sofern die Planungen den Technischen Baubestimmungen entsprechen. Ausgenommen davon sind nach dem neuen Satz 5 Brandwände sowie Wände notwendiger Treppenräume der Gebäudeklasse 5.
Zu § 28 - Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen
§ 28 wird an §§ 27 und 28 der Musterbauordnung angepasst. Allerdings erfasst die Vorschrift – anders als die Musterbauordnung – weiterhin auch Pfeiler.
§ 28 Absatz 1 und 2 entsprechen § 27 der Musterbauordnung, § 28 Absatz 3 bis 7 entsprechen § 28 der Musterbauordnung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1, lediglich der im bisherigen Halbsatz 2 enthaltene Bezug auf Nummer 1 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen wird gestrichen.
Satz 2 ist neu und entspricht Nummer 1.1 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Satz 3 ist neu und entspricht Nummer 1.3.1 sowie den Fußnoten 5 und 1 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ist neu und entspricht Nummer 1.2 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 1, lediglich der im bisherigen Halbsatz 2 enthaltene Bezug auf Nummer 2 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen wird gestrichen.
[S. 19]Zu Absatz 4
Absatz 4 ist neu und entspricht Nummer 2.1 sowie Fußnote 3 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 ist neu.
Satz 1 Halbsatz 1 entspricht Nummer 2.2 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Satz 1 Halbsatz 2 entspricht Fußnote 4 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Satz 2 entspricht Nummer 2.3 und Nummer 2.4 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Satz 3 entspricht Fußnote 4a in Verbindung mit Nummern 2.2 bis 2.4 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 ist neu und entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 2 und 4.
Zu Absatz 7
Absatz 7 ist neu.
Satz 1 Halbsatz 1 entspricht Nummern 2.1 bis 2.4 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen und dem bisherigen Absatz 2 Satz 3.
Satz 1 Halbsatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 4.
Satz 2 ist – ebenso wie § 27 Absatz 2 Satz 4 und 5 (siehe zu Nummer 1) – neu. Die Vorschrift lässt anstelle der für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 grundsätzlich vorgeschriebenen Außenwandbekleidungen aus schwerentflammbaren Baustoffen nun auch hinterlüftete Außenwandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen zu, sofern sie den Technischen Baubestimmungen entsprechen. Damit wird dem Bedürfnis von Planern und Bauherren Rechnung getragen, den
[S. 20]Baustoff, aus dem das Gebäude überwiegend besteht, auch nach außen hin sichtbar zu zeigen.
Zu § 29 - Trennwände
Durch die Änderungen wird § 29 an § 29 der Musterbauordnung angepasst.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1, lediglich der im bisherigen Halbsatz 2 enthaltene Bezug auf Nummer 3 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen wird gestrichen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. In Nummer 2 wird das Wort „und“ entsprechend § 29 Absatz 2 Nummer 2 der Musterbauordnung durch das Wort „oder“ ersetzt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ist neu und entspricht Nummern 3.1 bis 3.3 sowie Nummer 3.5 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4 in Verbindung mit Nummer 3.4 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 ist neu und entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen Absatz 5.
[S. 21]Zu Nummer 3 (§ 30 - Brandwände)
Durch die Änderungen wird § 30 an § 30 der Musterbauordnung angepasst.
Zu Buchstabe a)
Der Bezug auf Nummer 4 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen wird gestrichen.
Zu Buchstabe b)
Die Formulierung „sie müssen die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern“ kann entfallen, da es sich bei ihr um eine Doppelregelung zu Absatz 1 handelt.
Zu Buchstabe c)
Der neu gefasste Absatz 3 enthält nunmehr die Anforderungen, die zuvor in Nummern 4.1 bis 4.3 sowie den Fußnoten 7 und 8 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen enthalten waren.
An Stelle von inneren Brandwänden zur Unterteilung landwirtschaftlicher Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt (§ 30 Absatz 2 Nummer 3) sind auch bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 Wände in F 60 nach DIN 4102 oder vergleichbaren Anforderungen nach DIN EN 13501 zulässig.
Zu Buchstabe d)
Zu Doppelbuchstabe aa)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe bb)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe e)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
[S. 22]Zu Buchstabe f)
Der neu gefasste Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 enthält nunmehr die Anforderungen von Nummer 4.5 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen enthalten waren.
Zu Buchstabe g)
Der neu gefasste Absatz 9 enthält nunmehr die Anforderungen von Nummer 4.6 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen enthalten waren.
Zu Nummer 4 (§ 31 - Decken)
Durch die Änderungen wird § 31 an § 31 der Musterbauordnung angepasst.
Zu Absatz 1
Satz 1 fast den bisherigen Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 zusammen.
In Satz 2 werden die Anforderungen geregelt, die im bisherigen Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 sowie Nummer 5.1 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen geregelt waren.
Satz 3 Nummer 1 entspricht Nummer 5.3.1 sowie Fußnote 5 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen. Satz 3 Nummer 2 entspricht Fußnote 1 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Zu Absatz 2
Satz 1 entspricht Nummer 5.2 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Satz 2 Nummer 1 entspricht Nummer 5.5 und Fußnote 6 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Satz 2 Nummer 2 entspricht Nummer 5.4 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
[S. 23]Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen Absatz 2.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Zu Nummer 5 (§ 32 - Dächer)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 6 (§ 34 - Treppen)
Durch die Änderungen wird § 34 an § 34 der Musterbauordnung angepasst.
Zu Buchstabe a)
Der im bisherigen Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 enthaltene Bezug auf Nummer 6 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen wird gestrichen.
Zu Buchstabe b)
Der neu gefassten Absatz 4 enthält nunmehr die Anforderungen von Nummer 6.1 und 6.2 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen enthalten waren.
Zu Buchstabe c)
Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5.
Der bisherige Absatz 6 wird ersatzlos aufgehoben, da es sich um eine Doppelregelung zu § 38 Absatz 2 Satz 3 handelt.
Absatz 7 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 7. In der Neufassung ist jedoch das Wort „tiefer“ entfallen, so dass die Anforderungen an einen ausreichenden Treppenabsatz in der Tiefe und in der Breite gestellt werden.
[S. 24]Zu Nummer 7 (§ 35 - Notwendige Treppenräume und Ausgänge)
Durch die Änderungen wird § 35 an § 35 der Musterbauordnung angepasst.
Zu Buchstabe a)
Der im bisherigen Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 enthaltene Bezug auf Nummer 7 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen wird gestrichen.
Zu Buchstabe b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird der Bezug auf Nummer 7.1 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle ersetzt durch die Formulierung „Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen“, da die im Anhang enthaltene Übersicht aufgrund der Aufgabe des Tabellensystems und der textlichen Übernahme der bauaufsichtlichen Bezeichnungen in den Paragraphen entfällt.
Zu Buchstabe c)
Durch die Änderungen werden die bisher in der im Anhang enthaltenen Tabelle geregelten Anforderungen in dem Wortlaut des § 35 Absatz 4 bis 6 geregelt.
Absatz 4 Satz 1 entspricht Nummer 7.1 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen. Absatz 4 Satz 2 entspricht Fußnote 10 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen. Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 entspricht Nummer 7.2 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen. Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 entspricht im Wesentlichen Fußnote 12 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen. Die Wörter „harte Bedachung“ wurden durch das Wort „Dachhaut“ ersetzt. Dies hat eine Erleichterung bei weicher Bedachung bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 zur Folge.
Absatz 5 entspricht Nummer 7.3 und Nummer 7.4 sowie Fußnote 11 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Absatz 6 Satz 1 entspricht Nummern 7.5.1 bis 7.5.3 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen. Absatz 6 Satz 2 entspricht im Wesentlichen Fußnote 13 der in dem aufgehobenen Anhang ent-
[S. 25]haltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen. Das bisher in der Erläuterung zu Fußnote 13 enthaltene Wort „untergeordnete“ entfällt ersatzlos.
Zu Buchstabe d)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 8 (§ 36 - Notwendige Flure, offene Gänge)
Durch die Änderungen wird § 36 an § 36 der Musterbauordnung angepasst.
Zu Buchstabe a)
Der im bisherigen Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 enthaltene Bezug auf Nummer 8 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen wird gestrichen.
Zu Buchstabe b)
Durch die Änderungen werden die bisher in der im Anhang enthaltenen Tabelle geregelten Anforderungen in dem Wortlaut des § 36 Absatz 4 geregelt.
Satz 1 entspricht Nummer 8.1 und Nummer 8.2 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen. Satz 2 entspricht dem bisherigen Satz 1. Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 2. Satz 4 Halbsatz 1 entspricht dem bisherigen Satz 3. Satz 4 Halbsatz 2 entspricht Nummer 8.3 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen.
Zu Buchstabe c)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe d)
Der neue Absatz 6 enthält die Anforderungen, die bisher in Nummer 8.4 und Fußnote 11 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen enthalten waren.
[S. 26]Zu Nummer 9 (§ 39 - Aufzüge)
Durch die Änderungen wird § 39 an § 39 der Musterbauordnung angepasst.
Zu Buchstabe a)
Der im bisherigen Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 enthaltene Bezug auf Nummer 9 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen wird gestrichen.
Zu Buchstabe b)
Durch die Änderungen werden die bisher in der im Anhang enthaltenen Tabelle geregelten Anforderungen in dem Wortlaut des § 39 Absatz 2 geregelt.
Satz 1 Halbsatz 1 entspricht Nummer 9.1 der in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen. Satz 1 Halbsatz 2 entspricht Fußnote 16 in dem aufgehobenen Anhang enthaltenen Tabelle in Verbindung mit den Erläuterungen. Satz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3 Satz 1.
Der bisherige Absatz 3 Satz 2 mit Anforderungen an Türen in Wänden von Maschinenräumen wird nicht in den neuen Absatz 3 übernommen, da sich die diesbezüglichen Anforderungen bereits aus § 29 (Trennwände und Öffnungen) ergeben.
Zu Buchstabe c)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe d)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 10 (§ 50 - Barrierefreies Bauen)
Es handelt sich im eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 11 (§ 62 - Vorhaben des Bundes und der Länder)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
[S. 27]Zu Nummer 12 (§ 71 - Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit)
Zu Buchstabe a)
Mit der Änderung wird Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2012/18/EU ordnungsgemäß umgesetzt.
Zu Buchstabe b)
Mit der Änderung wird Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2012/18/EU ordnungsgemäß umgesetzt.
Zu Buchstabe c)
Mit der Änderung wird Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2012/18/EU ordnungsgemäß umgesetzt.
Zu Nummer 13 (Anhang)
Der Anhang zur Landesbauordnung wird gestrichen. Die bisher darin geregelten Anforderungen werden entsprechend der Musterbauordnung in die §§ 27 bis 31,32, 34 bis 36 und 39 überführt.
Zu Artikel 2 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)
Zu Absatz 1 (Hochhausverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Absatz 2 (Versammlungsstättenverordnung)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.